Die Fälschung technischer Aufzeichnungen stellt im Strafrecht Deutschlands einen Tatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 268 geregelt ist. Sie zählt zu den Urkundsdelikten und schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit technischer Aufzeichnungen. Als echt gelten technische Aufzeichnung, die nicht durch störende menschliche Einwirkungen von außen verfälscht worden sind.
Der Gesetzgeber konzipierte den Tatbestand des § 268 StGB in enger Anlehnung an die Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Daher stimmen die tatbestandsmäßigen Handlungen im Wesentlichen überein: § 268 StGB verbietet mehrere Manipulationshandlungen, durch die unechte technische Aufzeichnungen entstehen oder Dritten zugänglich gemacht werden. Als strafbare Handlungen benennt § 268 StGB das Herstellen unechter, das Verfälschen echter und das Gebrauchen unechter oder verfälschter technischer Aufzeichnungen. Die größte praktische Relevanz hat das Herstellen unechter Aufzeichnungen durch störendes Einwirken auf den Aufzeichnungsvorgang erlangt.
Auch die Rechtsfolgen des Fälschens technischer Aufzeichnungen orientieren sich eng an denen, die § 267 StGB für die Urkundenfälschung vorsieht. Grundsätzlich bedroht § 268 StGB die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In schweren Fällen sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Aufgrund seiner eng gefassten Tatbestandsmerkmale, die insbesondere die herkömmliche elektronische Datenverarbeitung weitgehend ausklammern, ist die praktische Bedeutung des § 268 StGB bislang gering geblieben. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf die Manipulation von Fahrtenschreibern. Die Aufklärungsquote der angezeigten Fälle liegt mit über 90 % auf äußerst hohem Niveau.
Normierung und Schutzzweck
§ 268 StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 1. April 1998[1] wie folgt:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
- 2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Der Zweck des § 268 StGB besteht im Schutz der Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte. Die Strafnorm schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass sich technische Aufzeichnungen als Beweismittel eignen.[2] Dieses Vertrauen gründet darin, dass technische Aufzeichnungen einen beachtlichen Beweiswert haben können, wenn sie von einer Maschine auf ordnungsgemäße Weise entstanden und nicht durch Menschen manipuliert worden sind.
Um dieses Vertrauen zu schützen, verbietet § 268 StGB Manipulationshandlungen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken sollen, dass eine Aufzeichnung mit einem bestimmten Inhalt erstellt worden ist. § 268 StGB schützt also die Authentizität technischer Aufzeichnungen. Außerhalb seines Schutzzwecks liegt demgegenüber die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnung – keine der in § 268 StGB genannten Begehungsvarianten bietet unmittelbare Gewähr dafür, dass Aufzeichnungen die Wirklichkeit zutreffend wiedergeben.[3] Freilich schützt die Norm mittelbar auch die inhaltliche Richtigkeit, weil ein Aufzeichnungsgerät, das nicht manipuliert worden ist, im Zweifel inhaltlich richtige Ergebnisse erzielt.[4]
Entstehungsgeschichte
Strafbarkeitslücke in Bezug auf die Fälschung technischer Aufzeichnungen
Die Entstehungsgeschichte des § 268 StGB ist eng mit dem Tatbestand der Urkundenfälschung verknüpft. Nach § 267 StGB macht sich strafbar, wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Das Verbot der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Authentizität von Urkunden und stärkt damit deren Eignung als Beweismittel im Rechtsverkehr.[5]
Mitte des 20. Jahrhunderts etablierten sich aufgrund des technischen Fortschritts Aufzeichnungen, die von technischen Geräten bewirkt wurden, in der Praxis als Beweismittel.[6] Ein prominentes Beispiel bilden Fahrtenschreiber, die ab 1953 in Lkw und Bussen verbaut werden mussten, um deren Geschwindigkeit zu dokumentieren. Als das OLG Stuttgart 1959 über eine Anklage wegen der Manipulation eines Fahrtenschreibers zu entscheiden hatte, sprach es den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei, weil es die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers nicht als Urkunde ansah. Grund hierfür war, dass sich Urkunden dadurch auszeichnen, dass sie menschliche Gedankenerklärungen verkörpern. Hieran fehlt es bei den Schaublättern eines Fahrtenschreibers, die keine menschliche, sondern lediglich eine maschinelle Äußerung enthalten.[7] Technische Aufzeichnungen sind daher keine Urkunden, sondern lediglich Augenscheinsobjekte, im Grundsatz nicht durch das Urkundenstrafrecht geschützt werden.[8] Im fehlenden Schutz des Beweiswerts technischer Aufzeichnungen durch § 267 StGB sah der Gesetzgeber eine Strafbarkeitslücke, da er davon ausging, dass technische Aufzeichnungen in naher Zukunft als Beweismittel eine ähnliche Bedeutung wie Urkunden erlangen werden.[9]
Entwurf von 1962
Um diese Strafbarkeitslücke zu schließen, nahm der Gesetzgeber in den Entwurf eines neuen StGB von 1962 mit § 306 eine Vorschrift auf, welche die Fälschung und Unterdrückung technischer Aufzeichnungen unter Strafe stellte.[10] Diese Vorschrift lautete:[11]
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
- 2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Strafhaft bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine technische Aufzeichnung, über die er nicht allein vertilgen darf, vernichtet beschädigt, unbrauchbar macht beiseite schafft oder unterdrückt, um ihren Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern oder zu erschweren.
(3) Technische Aufzeichnung ist eine Aufzeichnung eines Meßwertes, Zustandes oder Geschehensablaufs, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(4) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Ausarbeitung des StGB-Entwurfs eng am Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Dies zeigte sich zunächst an der Zwecksetzung der Vorschrift: Wie § 267 StGB war § 306 Abs. 1 StGB dazu bestimmt, die Authentizität technischer Aufzeichnungen zu schützen. Auch die Tatbestandsmerkmale der Entwurfsnorm konzipierte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 267 StGB. Im Grundsatz übernahm er dessen Merkmale; diejenigen, die bei maschinengenerierten Aufzeichnungen nicht vorliegen können, ersetzte er durch Merkmale, mit denen sich die Manipulation solcher Aufzeichnungen erfassen ließ. Hinzu kam mit in § 306 Abs. 2 ein Tatbestand, der in Anlehnung an das Verbot der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) den Bestand von technischen Aufzeichnungen schützte, indem er deren Unterdrückung, Zerstörung oder Beschädigung verbot.
Einführung des § 268 StGB im Zuge der Ersten Strafrechtsreform
Der Gesetzgeber setzte den Entwurf von 1962 nicht unmittelbar in Gesetzesform um. Der Entwurf beeinflusste jedoch die weitere Entwicklung des sieben Jahre später, am 25. Juni 1969, in Kraft getretenen Ersten Strafrechtsreformgesetzes.[12] Im Zuge der Reform nahm der Gesetzgeber mit § 268 eine Vorschrift ins StGB auf, die dem § 306 des Entwurfs von 1962 äußerst nahe kam.[13] Mit Ausnahme von Abs. 2 der Entwurfsnorm, den er in den Tatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) einfügte, übernahm der Gesetzgeber den § 306 fast wortgleich.
Weitere Entwicklung
Das Schrifttum übte häufig Kritik an der Vorgehensweise des Gesetzgebers, den Tatbestand der Urkundenfälschung so weit wie möglich auf technische Aufzeichnungen zu übertragen. Dies nehme zu wenig Rücksicht auf die Besonderheiten technischer Aufzeichnungen. Bereits der Schutzzweck des § 267 StGB (Authentizitätsschutz) lasse sich nicht auf solche Aufzeichnungen übertragen: Bei technischen Aufzeichnungen interessiere sich der Rechtsverkehr nicht dafür, ob der Aussteller, der aus der Aufzeichnung als solcher hervorgeht, die Urkunde tatsächlich ausgestellt hat, sondern allein für die inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnung, die § 267 StGB gerade nicht schützt.[14]
Diese bis heute vielfach erhobene Kritik hatte bislang keinen Einfluss auf die Gesetzgebung. Der Gesetzgeber hat bei § 268 StGB bislang auf strukturelle Reformen verzichtet. Zwar änderte er diese Vorschrift mehrfach, jedoch war dies lediglich formaler Natur: Mit Wirkung zum 1. April 1970[15] und zum 1. Januar 1975[16] nahm der Gesetzgeber jeweils Veränderungen am Strafrahmen vor. Im Zuge des sechsten Strafrechtsreformgesetzes von 1998[1] ergänzte der Gesetzgeber einen Verweis auf eine – ebenfalls neu geschaffene – Qualifikation der Urkundenfälschung: die gewerbs- und bandenmäßige Begehung.
Objektiver Tatbestand
Technische Aufzeichnung
Darstellen
Das Tatbestandsmerkmal technische Aufzeichnung hat der Gesetzgeber strukturell dem Urkundsbegriff des § 267 StGB nachempfunden. Daher zeichnen sich technische Aufzeichnungen durch drei Elemente aus, die sich an den drei Funktionen der Urkunde (Beweis, Garantie, Perpetuierung) orientieren:
Gemäß § 268 Abs. 2 StGB stellt eine Aufzeichnung Daten, Mess- oder Rechenwerte, Zustände oder Geschehensabläufe dar.
Im Begriff der Darstellung spiegelt sich die Perpetuierungsfunktion der Urkunde wieder. Eine Darstellung liegt vor, wenn das Gerät, das die Aufzeichnung erzeugt, die aufgezeichneten Informationen dauerhaft speichert.[17] Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen eine Darstellung als dauerhaft gilt. Rechtsprechung und das überwiegende Schrifttum stehen auf dem Standpunkt, dass Dauerhaftigkeit gegeben ist, wenn sich die Aufzeichnung in einem vom Gerät abtrennbaren Schaustück verfestigt.[18] Dies trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu, welche die Lenkzeiten auf einem auswechselbaren Schaublatt dokumentieren.[19] Anders verhält es sich bei bloß vorübergehend angezeigten Informationen, wie sie sich etwa auf Nachrichtenlaufbändern, Höhen- und Drehzahlmessern oder bei Kilometerzählern[20] finden. Da diese stets lediglich einen aktuellen Zustand angeben, ältere Zustände jedoch nicht speichern, fehle es an einer auf Dauer angelegten Verfestigung der Information. Eine im Schrifttum und in der Instanzrechtsprechung teilweise vertretene Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass Dauerhaftigkeit bereits dann vorliegt, wenn erarbeitete Informationen nicht gänzlich wieder verlorengehen, sondern zumindest als Basis für die weitere Tätigkeit der Maschine dienen oder in ihr aufgehen. Nach dieser Sichtweise wäre etwa auch ein Kilometerzähler wegen seiner aufeinander aufbauenden, fortlaufenden Rechenwerte eine technische Aufzeichnung.[21]
Als Daten gelten Informationen, die durch Zeichen oder kontinuierliche Funktionen codiert und durch Datenverarbeitungsanlagen interpretiert werden können.[22] Da § 268 StGB anders als die meisten anderen datenbezogenen Vorschriften nicht auf den Datenbegriff des § 202a Abs. 2 StGB verweist, liegt ihm ein weitergehendes Begriffsverständnis von Daten zugrunde. Dementsprechend beschränkt sich § 268 StGB nicht auf elektronisch gespeicherte Informationen, sondern erstreckt sich auch auf solche Daten, die unmittelbar von Menschen wahrgenommen werden können.[23] Als Messwerte gelten die Aufzeichnungen von Messgeräten, etwa Waagen oder Thermographen. Rechenwerte sind die Aufzeichnungen abstrakter Rechenoperationen.[24] Die Begriffe Zustände und Geschehensabläufe beschreiben Darstellungen von Lebenssachverhalten, die maschinell erfasst werden können;[25] der Unterschied zwischen beiden Begriffen besteht darin, dass sich Zustände auf statische Sachverhalte beziehen, Geschehensabläufe hingegen auf Entwicklungsprozesse.[26]
Selbstständiges Bewirken
§ 268 Abs. 2 StGB verlangt weiterhin, dass die Aufzeichnung durch ein technisches Gerät selbstständig bewirkt wird. Als technische Geräte gelten alle Instrumente, die zumindest teilautomatisch Informationen aufzeichnen können. Damit eine Aufzeichnung selbstständig bewirkt wird, muss das Gerät durch einen eigenständigen Arbeitsschritt eine Informationsgewinn bewirken.[27]
Diese Voraussetzung trifft etwa auf Fahrtenschreiber zu, die unabhängig von einer Einwirkung des Fahrers die Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die Lenkzeiten und weitere Informationen aufzeichnen.[28] Tatbestandsmäßig sind weiterhin Aufzeichnungen, die von Radarkontrollgeräten hergestellt werden.[29] Gleiches gilt für Parkscheine, die die vom Gerät eigenständig erzeugte Information enthalten, dass für einen bestimmten Zeitraum die geschuldete Parkgebühr entrichtet worden ist.[30] Kopien,[31] Film- und Tonaufnahmen, Scans und Fotos[32] sind demgegenüber im Grundsatz keine technischen Aufzeichnungen, da sie sich darauf beschränken, eine bereits vorhandene Information zu reproduzieren, ohne weitere Informationen hinzuzufügen. Anderes gilt, wenn die Aufnahmen dieser Geräte Bestandteil eines automatisierten Überwachungssystems sind, was etwa auf Verkehrsüberwachungskameras zutrifft. Auch die elektronische Datenverarbeitung unterfällt in aller Regel nicht dem § 268 StGB, weil sie die verarbeiteten Daten nicht selbstständig erhebt, sondern durch die Eingabe eines Menschen erhält.[33]
Beweiseignung und -bestimmung
Die technische Aufzeichnung muss zum Beweis rechtserheblicher Sachverhalte geeignet und bestimmt sein. Diese Voraussetzung entspricht inhaltlich der Beweisfunktion, die Urkunden im Sinne des § 267 StGB aufweisen müssen. Damit die Aufzeichnung zum Beweis geeignet ist, muss sie zunächst erkennen lassen, auf welchen Lebenssachverhalt sie sich inhaltlich bezieht.[34] Hierzu kommt es zunächst, wenn das Gerät eigenständig den Bezug zu einem Sachverhalt herstellt, indem es etwa die Aufzeichnung entsprechend beschriftet. Es genügt allerdings auch, wenn ein Mensch den Sachverhaltsbezug herstellt, indem er die Aufzeichnung manuell beschriftet.[35]
Ferner muss die Aufzeichnung von ihrem Betreiber zur Beweisführung über eine rechtserhebliche Tatsache bestimmt sein.
Tathandlungen
Parallelen zur Urkundenfälschung und Problematik des Echtheitsbegriffs
Die Tathandlungen des § 268 StGB sind denen der Urkundenfälschung nachgebildet. Dementsprechend kann das Fälschen technischer Aufzeichnungen auf drei Weisen verwirklicht werden: Durch Herstellen einer unechten Aufzeichnung, durch Verfälschen einer echten Aufzeichnung oder durch Gebrauchen einer echten oder verfälschten Aufzeichnung.
Aufgrund der Parallelen zwischen § 267 StGB und § 268 StGB besitzen die Tathandlungen bei beiden Vorschriften im Grundsatz die gleichen Bedeutungen. An ihre Grenzen stößt die Parallele zur Urkundenfälschung jedoch beim Begriff der Echtheit: Im Rahmen des § 267 StGB gilt eine Urkunde als echt, wenn sie von demjenigen herrührt, der als deren Aussteller erscheint. Diese Begriffsbedeutung lässt sich auf § 268 StGB nicht ohne weiteres übertragen, weil dort wie beschrieben nicht das Vertrauen in die Person des Ausstellers geschützt wird, sondern das Vertrauen in die Richtigkeit des Aufzeichnungsvorgangs. Deshalb unterscheidet sich der Echtheitsbegriff des § 268 StGB von dem des § 267: Eine technische Aufzeichnung gilt als echt, wenn der Aufzeichnungsvorgang nicht durch störende menschliche Einwirkungen von außen verfälscht worden ist.[36] Unecht ist eine Aufzeichnung dementsprechend, wenn sie durch einen manipulierten Aufzeichnungsvorgang zustande gekommen ist.[37]
Begehungsformen
Eine unechte Aufzeichnung stellt zunächst her, wer eine technische Aufzeichnung durch Fälschung imitiert. Tatbestandsmäßig handelt darüber hinaus, wer in störender Weise auf den Aufzeichnungsvorgang einwirkt. Diese Variante des Herstellens einer unechten Aufzeichnung ist für die Praxis derart bedeutend, dass der Gesetzgeber ihre Strafbarkeit in § 268 Abs. 3 StGB ausdrücklich klargestellt hat. Ein störendes Einwirken liegt etwa vor, wenn der Täter die Aufzeichnungsnadel eines Fahrtenschreibers verbiegt, um eine geringere Geschwindigkeit auf der Tachoscheibe aufzeichnen zu lassen.[38] Gleiches gilt, wenn der Täter einen Fahrtenschreiber mit gerätefremden Aufzeichnungsscheiben betreibt.[39] Kein tatbestandsmäßiges Einwirken ist demgegenüber gegeben, wenn er eine Gegenblitzanlage nutzt, um sein Gesicht auf Blitzeraufnahmen unkenntlich zu machen; hier fehlt es an einer Störung des Aufzeichnungsgeräts.[40] Entsprechendes gilt, wenn der Täter das Gerät nicht aktiv manipuliert, sondern lediglich darauf verzichtet, einen bereits vorhandenen Defekt zu beheben.[41] In einem solchen Fall ist lediglich eine Unterlassungsstrafbarkeit denkbar, die gemäß § 13 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass den Täter eine Rechtspflicht zur Reparatur des Geräts trifft; eine solche ergibt sich für Fahrtenschreiber etwa aus § 57a StVZO.
Eine Aufzeichnung wird verfälscht, wenn die ursprünglich störungsfrei hergestellte Aufzeichnung so manipuliert wird, dass sie den Eindruck erweckt, als sei sie ursprünglich mit dem jetzigen Inhalt erzeugt worden. So verhält es sich etwa, wenn der Täter die vom Gerät aufgezeichneten Symbole, Werte oder Graphen verändert, ohne dies kenntlich zu machen.[42]
Ein tatbestandsmäßiges Gebrauchen liegt vor, wenn der Täter die hergestellte oder verfälschte Aufzeichnung Dritten in einer Weise zugänglich macht, dass diese sie wahrnehmen können. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zum Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden.[43]
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des § 268 StGB ist dem der Urkundenfälschung vollständig nachgebildet. Daher setzt eine Strafbarkeit nach § 268 StGB zunächst voraus, dass der Täter mit Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handelt,[44] er also billigend in Kauf nimmt, dass er die Tatbestandsmerkmale verwirklicht.[45] Der Täter muss also insbesondere erkennen, dass eine technische Aufzeichnung vorliegt und dass er eine der in der Vorschrift genannten Manipulationshandlungen verwirklicht. Im Fall des Gebrauchens muss er erkennen, dass er eine manipulierte Aufzeichnung nutzt.
Darüber hinaus muss der Täter zwecks Täuschung des Rechtsverkehrs handeln. Dies ist gegeben, wenn er mit seinem Handeln bezweckt, dass Dritte darauf vertrauen, dass die Aufzeichnung in einem manipulationsfreien Verfahren zustande gekommen ist und sich dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst sehen.[46] Wie bei § 267 StGB[47] gilt, dass hierfür direkter Vorsatz notwendig, allerdings auch ausreichend ist.
Versuch, Vollendung und Beendigung
Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus § 268 Abs. 4 StGB.
Der Zeitpunkt der Vollendung des Delikts variiert je nach Tathandlung: Das Herstellen und das Verfälschen einer zum Beweis bestimmten Aufzeichnung vollendet der Täter nach überwiegender Ansicht, indem er die jeweilige Manipulationshandlung abschließt. Das Gebrauchen vollendet er hingegen erst dann, wenn er einem Dritten die Gelegenheit dazu gibt, den Inhalt der Aufzeichnung wahrzunehmen. Bei keiner Variante ist es erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Täuschung kommt.[48]
Der Zeitpunkt der Deliktsvollendung stimmt regelmäßig mit dem der Beendigung überein. Sofern der Täter allerdings entlang eines Tatplans mehrfach Tathandlungen des § 268 StGB begeht, beendet der Täter das Delikt erst, wenn er die letzten Handlungen vornimmt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Täter eine unechte Aufzeichnung herstellt, um sie anschließend zu gebrauchen.
Prozessuales und Strafzumessung
Das Fälschen technischer Aufzeichnungen kann gemäß § 268 Abs. 1 StGB grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Damit handelt es sich gemäß § 12 Abs. 2 StGB um ein Vergehen.
Durch den Verweis des § 268 Abs. 5 StGB auf § 267 Abs. 3 StGB finden die strafschärfenden Regelbeispiele der Urkundenfälschung auf die Fälschung technischer Aufzeichnungen Anwendung. Die Regelbeispiele beschreiben – nicht abschließend – Verhaltensweisen, die typischerweise mit einem gesteigerten Unrecht verbunden sind. Hierzu zählen etwa die gewerbs- und die bandenmäßige Tatbegehung sowie das Verursachen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes. § 267 Abs. 3 StGB sieht eine Anhebung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
§ 268 Abs. 5 StGB verweist zudem auf die Qualifikation des § 267 Abs. 4 StGB. Dementsprechend droht dem Täter eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren, wenn er die Tat sowohl gewerbs- als auch bandenmäßig begeht; diese Qualifikation hat aufgrund ihres hohen Mindeststrafrahmens also Verbrechenscharakter (§ 12 Abs. 1 StGB).
Die Fälschung technischer Aufzeichnungen stellt ein Offizialdelikt dar. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgen sie daher von Amts wegen. Sobald das Delikt beendet ist, beginnt gemäß § 78a StGB die Verfolgungsverjährung. Diese beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.
Gesetzeskonkurrenzen
Werden im Zusammenhang mit einer Tat nach § 268 StGB weitere Delikte verwirklicht, können diese zum Fälschen technischer Aufzeichnung in Gesetzeskonkurrenz stehen. Aufgrund des äußerst spezifischen Anwendungsbereichs des § 268 StGB sind tateinheitliche (§ 52 StGB) Überschneidungen mit anderen Delikten indessen selten. Möglich ist eine solche etwa, wenn die technische Aufzeichnung im Einzelfall zugleich eine Urkunde darstellt, indem sie eine Gedankenerklärung enthält und einen Aussteller erkennen lässt. In diesem Fall stehen § 268 StGB und § 267 StGB in Tateinheit zueinander.[49]
Eine Gesetzeskonkurrenz besteht ebenfalls, wenn der Täter mehrere Handlungsvarianten des § 268 StGB verwirklicht. Diesbezüglich gelten die zu § 267 StGB entwickelten Grundsätze: Stellt der Täter zunächst eine unechte Aufzeichnung her und gebraucht diese anschließend zur Täuschung im Rechtsverkehr, stellt dies eine einheitliche Fälschung technischer Aufzeichnungen dar, sofern der Täter bereits bei Herstellung der Urkunde deren Gebrauch geplant hat.[50] Gleiches gilt, wenn der Täter mehrere Aufzeichnungen herstellt oder verfälscht, um sie später in einer spezifischen Situation zu gebrauchen.
Kriminologie
Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass der technische Fortschritt die Beweisführung im Rechtsverkehr beeinflussen wird, hat sich nur teilweise als richtig erwiesen. Zwar haben maschinengespeicherte Aufzeichnungen erheblich an Relevanz gewonnen, allerdings betrifft dies kaum die Geräte, die von § 268 StGB erfasst werden; insbesondere die elektronische Datenverarbeitung wird nicht von § 268 StGB, sondern von § 269 StGB geschützt. Dementsprechend beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift in der Praxis derzeit im Wesentlichen auf die Manipulation von Fahrtenschreibern.[52] Die Qualifikation und die Regelbeispiele haben in der Praxis keine große Bedeutung erlangt, weil sie im Schwerpunkt auf vermögensrechtliche Interessen zugeschnitten sind. Anders als das Regelungsvorbild, der § 267 StGB, weist § 268 StGB jedoch kaum Berührungspunkte zum strafrechtlichen Vermögensschutz auf.[53]
Die Fallzahlen des § 268 StGB bewegten sich in den 80er und den frühen 90er Jahren recht konstant im Bereich von knapp 2.500 Fällen pro Jahr. In den späten 90er Jahren stieg die Anzahl der gemeldeten Fälle an, bis sie im Jahr 2000 mit knapp über 4.000 Fällen ihren Höhepunkt erreichte. Seitdem entwickeln sich die Fallzahlen. Mittlerweile sind sie auf ein Achtel zurückgegangen.[51]
Erfasste Fälle | ||||
---|---|---|---|---|
Jahr | Insgesamt | Pro 100.000 Einwohner | Anteil der versuchten Taten
(absolut/relativ) |
Aufklärungsquote |
1987 | 2.761 | 4,5 | 12 (0,4 %) | 99,1 % |
1988 | 2.627 | 4,3 | 18 (0,7 %) | 98,9 % |
1989 | 2.265 | 3,7 | 12 (0,5 %) | 98,4 % |
1990 | 1.950 | 3,1 | 22 (1,1 %) | 98,4 % |
1991 | 2.232 | 3,4 | 13 (0,6 %) | 97,5 % |
1992 | 2.714 | 4,1 | 13 (0,5 %) | 97,4 % |
1993 | 2.566 | 3,2 | 16 (0,6 %) | 96,8 % |
1994 | 2.735 | 3,4 | 12 (0,4 %) | 97,7 % |
1995 | 3.141 | 3,9 | 18 (0,6 %) | 98,1 % |
1996 | 2.772 | 3,4 | 16 (0,6 %) | 97,9 % |
1997 | 2.864 | 3,5 | 19 (0,7 %) | 97,8 % |
1998 | 3.351 | 4,1 | 34 (1,0 %) | 98,4 % |
1999 | 3.563 | 4,3 | 22 (0,6 %) | 98,9 % |
2000 | 4.092 | 5,0 | 21 (0,6 %) | 98,8 % |
2001 | 3.066 | 3,7 | 22 (0,7 %) | 98,0 % |
2002 | 2.907 | 3,5 | 17 (0,6 %) | 98,1 % |
2003 | 2.825 | 3,4 | 17 (0,6 %) | 97,5 % |
2004 | 2.707 | 3,3 | 14 (0,5 %) | 97,9 % |
2005 | 2.445 | 3,0 | 23 (0,5 %) | 97,5 % |
2006 | 2.266 | 2,7 | 9 (0,4 %) | 96,5 % |
2007 | 1.983 | 2,4 | 13 (0,7 %) | 96,1 % |
2008 | 1.886 | 2,3 | 18 (1,0 %) | 96,0 % |
2009 | 1.453 | 1,8 | 11 (0,8 %) | 94,7 % |
2010 | 1.420 | 1,7 | 13 (0,9 %) | 96,0 % |
2011 | 1.282 | 1,6 | 19 (1,5 %) | 95,6 % |
2012 | 1.301 | 1,6 | 10 (0,8 %) | 94,2 % |
2013 | 965 | 1,2 | 13 (1,3 %) | 95,3 % |
2014 | 904 | 1,1 | 5 (0,6 %) | 94,0 % |
2015 | 876 | 1,1 | 11 (1,3 %) | 94,4 % |
2016 | 823 | 1 | 8 (1,0 %) | 92,7 % |
2017 | 683 | 0,8 | 3 (0,4 %) | 93,0 % |
2018 | 638 | 0,8 | 10 (1,6 %) | 92,6 % |
2019 | 517 | 0,6 | 10 (1,9 %) | 95,0 % |
2020 | 403 | 0,5 | 5 (1,2 %) | 89,3 % |
2021 | 365 | 0,4 | 11 (3,0 %) | 89,0 % |
Verwandte Tatbestände
In Zusammenhang mit dem § 268 StGB steht § 22b StVG, der das Manipulieren von Kilometerzählern in Kraftfahrzeugen unter Strafe stellt. Dieser Tatbestand trat am 14. August 2005 in Kraft.[54] Mit dem Tatbestand wollte der Gesetzgeber dem Umstand begegnen, dass derartige Manipulationen vielfach von spezialisierten Firmen angeboten wurden, sodass sich diesbezüglich ein beträchtlicher Markt entwickelt hatte. Selbst aufwändige Versuche (Backup des Zählerstandes in verschiedenen Fahrzeugsystemen, ständige Änderungen der Firmware des Tachometers) einiger Autohersteller, das Manipulieren der Tachometer unmöglich oder unrentabel zu machen, scheiterten. Die Manipulation von Kilometerzählern war nach herrschender Lesart nicht nach § 268 StGB strafbar war. Auch der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) bot vor dieser Verhaltensweise nur lückenhaften Schutz, weil er nur dann erfüllt war, wenn die Manipulation erfolgte, um Kunden beim Weiterverkauf des Fahrzeugs eine geringe Laufleistung vorspiegeln und einen höheren Kaufpreis fordern zu können.
Literatur
- Susanne Hartmann: Neue Herausforderungen für das Urkundenstrafrecht im Zeitalter der Informationsgesellschaft. Lit Verlag, Münster, ISBN 3-8258-7264-5.
- Georg Schilling: Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Gehlen, Bad Homburg 1970.
- Mark Seidscheck: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen in § 268 StGB. Bonn 1976.
- Ulrich Sieber: Computerkriminalität und Strafrecht. 2. Auflage. Carl Heymanns, Köln, ISBN 3-452-18844-2.
- Paul von Wissel: Die Fälschung technischer Aufzeichnungen. Hamburg 1971.
Weblinks
- § 268 StGB auf dejure.org – Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen
Einzelnachweise
- ↑ 1.0 1.1 BGBl. 1998 I S. 164.
- ↑ BGH, Beschluss vom 6.2.1979 - Az. 1 StR 648/78 = BGHSt 28, 300 (304). BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (209). BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - Az. 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (30). BGH, Beschluss vom 16.4.2015 - Az. 1 StR 490/14 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 42 Rn. 30. Bernd Hecker: Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, in: Juristische Schulung 2002, 224. Diethelm Kienapfel: Urkunden und technische Aufzeichnungen, in: JuristenZeitung 1971, S. 163. Frank Zieschang: § 268 Rn. 2 f., in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- ↑ Frank Zieschang: § 268 Rn. 2 f., in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0. Anders (mittelbarer Richtigkeitsschutz) Martin Heger: § 268 Rn. 2, in: Karl Lackner (Begr.), Kristian Kühl, Martin Heger: Strafgesetzbuch: Kommentar. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70029-3.
- ↑ Günter Heine, Frank Schuster: § 268 Rn. 4, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ Volker Erb: § 267 Rn. 2, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch. 3. Auflage. Band 5: §§ 263–358 StGB. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-68555-2. Günter Heine, Frank Schuster: § 267 Rn. 1, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6. Ingeborg Puppe: § 267 Rn. 1–8, in:
- ↑
- ↑ OLG Stuttgart, Urteil vom 17.4.1959 - Az. 2 Ss 92/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1379. Ebenso OLG Hamm, Urteil vom 8.5.1959 - Az. 1 Ss 214/59 = Neue Juristische Wochenschrift 1959, S. 1380. Ähnlich bereits RG, Urt. v. 24.3.1930 - Az. III 2/30 = RGSt 64, 97 (98).
- ↑
- ↑ BT-Drs. 4/650, S. 481. Eingehende Analyse dieser Einschätzung bei
- ↑ BT-Drs. 4/650, S. 481.
- ↑ BT-Drs. 4/650, S. 60.
- ↑ BGBl. I S. 645.
- ↑ BT-Drs. 5/4094, S. 37: Geändert wurde lediglich der Strafrahmen des Tatbestands.
- ↑ Fritjof Haft: Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) - Teil 2: Computerdelikte, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, S. 6 (7). Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 6 ff., in:
- ↑ BGBl. 1969 I S. 645.
- ↑ BGBl. 1974 I S. 469.
- ↑ BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
- ↑ BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205). Bernd Hecker: Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, in: Juristische Schulung 2002, 224 (225). Eric Hilgendorf: Grundfälle zum Computerstrafrecht, in: Juristische Schulung 1997, S. 323 (328). Diethelm Kienapfel: Urkunden und technische Aufzeichnungen, in: JuristenZeitung 1971, S. 163 f. Volker Kitz: Examensrelevante Bereiche "moderner Kriminalität", in: Juristische Arbeitsblätter 2001, S. 303 (304). Ingeborg Puppe: Die neue Rechtsprechung zu den Fälschungsdelikten — Teil 1, in: JuristenZeitung 1986, S. 938 (949).
- ↑ BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
- ↑ Gegen deren Schutz durch § 268 StGB BGH, Urteil vom 7.2.1980 - Az. 4 StR 654/79 = BGHSt 29, 204 (205).
- ↑ So OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.9.1978 - Az. 1 Ss 29/78 = Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 118 f. Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 250. Günter Heine, Frank Schuster: § 268 Rn. 9, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6. Armin Kaufmann: Die Urkunden- und Beweismittelfälschung im Entwurf 1959, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft Bd. 71 (1959), S. 409 (423).
- ↑ BGH, Beschluss vom 16.4.2015 - Az. 1 StR 490/14 = BeckRS 2015, 10759 Rn. 36. Fritjof Haft: Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) - Teil 2: Computerdelikte, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 1987, S. 6 (8).
- ↑ Frank Zieschang: § 268 Rn. 8, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- ↑ BT-Drs. 5/4094, S. 37. Georg Schilling: Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Gehlen, Bad Homburg 1970, S. 16.
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- ↑ Frank Zieschang: § 268 Rn. 11 f., in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- ↑ Volker Kitz: Examensrelevante Bereiche "moderner Kriminalität", in: Juristische Arbeitsblätter 2001, S. 303 (305).
- ↑ BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - Az. 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (28). OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.5.2002 - Az. 3 Ss 128/00 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2002, S. 652 Rn. 2. Michael Duchstein: Die Strafbarkeit von Fahrerkartenmanipuationen, in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2013, S. 367.
- ↑ BayObLG, Beschluss vom 6.3.2002 - Az. 1 ObOWi 41/02 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2002, S. 388 Rn. 6.
- ↑ Bernd Hecker: Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, in: Juristische Schulung 2002, 224 (226).
- ↑ BGH, Urteil vom 11.5.1971 - Az. 1 StR 387/70 = BGHSt 24, 140 (142). AG Tiergarten, Urteil vom 11.11.1998 - Az. 340 Ds 169/98 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-report 2000, S. 9. Jürgen Grimm: Die Problematik der Urkundenqualität von Fotokopien. 1. Auflage. utzverlag, Münster, ISBN 3-8316-8079-5, S. 136 f. Bernd Heinrich: Mißbrauch gescannter Unterschriften als Urkundenfälschung, in: Coimputer und Recht 1997, S. 622 (627). Ulrich Sieber: Computerkriminalität und Strafrecht. 2. Auflage. Carl Heymanns, Köln, ISBN 3-452-18844-2, S. 304.
- ↑ Ulrich Welp: Strafrechtliche Aspekte der digitalen Bildbearbeitung, in: Computer und Recht 1992, S. 291 (293).
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- ↑ Günter Heine, Frank Schuster: § 268 Rn. 21 f., in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ BGH, Beschluss vom 6.2.1979 - Az. 1 StR 648/78 = BGHSt 28, 300 (306). Georg Freund: Urkundenstraftaten. 2. Auflage. Springer, Berlin, ISBN 978-3-642-05361-0, Rn. 256 ff.
- ↑ BGH, Urteil vom 6.2.1979 - Az. 1 StR 648/78 = BGHSt 28, 300 (304). OLG Hamm, Urteil vom 27.6.1984 - Az. 6 Ss 1558/83 = Neue Juristische Wochenschrift 1984, S. 2173. Uwe Hellmann: Zur Strafbarkeit der Entwendung von Pfandleergut und der Rückgabe dieses Leerguts unter Verwendung eines Automaten, in: Juristische Schulung 2001, S. 353 (356). Volker Kitz: Examensrelevante Bereiche "moderner Kriminalität", in: Juristische Arbeitsblätter 2001, S. 303 (305).
- ↑ BayObLG, Urteil vom 2.3.1995 - Az. 4 St RR 30/95 = Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 1995, S. 316.
- ↑ BGH, Beschluss vom 10.12.1993 - Az. 1 StR 212/93 = BGHSt 40, 26 (28).
- ↑ OLG München, Urteil vom 15.5.2006 - Az. 4St RR 53/06 = Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 2132. LG Flensburg, Beschluss vom 20.1.1999 - Az. II Qs 131/98 = Neue Juristische Wochenschrift 2000, S. 1664. Martin Böse: Rechtsprechungsübersicht zu den Urkundendelikten, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2005, S. 370 (374). Klaus Geppert: Fälschung technischer Aufzeichnungen durch Gegenblitzanlage?, in: Deutsches Autorecht 2000, S. 106. Peter Hentschel: Änderungen der Straßenverkehrsordnung durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, in: Neue Juristische Wochenschrift 2002, S. 1237. Anders AG Tiergarten, Urteil vom 11.11.1998 - Az. 340 Ds 169/98 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 9.
- ↑ BGH, Beschluss vom 6.2.1979 - Az. 1 StR 648/78 = BGHSt 28, 300 (306).
- ↑ BGH, Beschluss vom 16.4.2015 − Az. 1 StR 490/14 = Neue Zeitschrift für Strafrecht 2016, S. 42 Rn. 45
- ↑ Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 45, in:
- ↑ BGH, Urteil vom 6.2.1979 - Az. 1 StR 648/78 = BGHSt 28, 300 (304).
- ↑ BGH, Urteil vom 4.11.1988 - 1 StR 262/88 = BGHSt 36, 1 (9). BGH, Urteil vom 22.2.2000 - 5 StR 573/99 = Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report 2000, S. 165 (166). BGH, Urteil vom 18.10.2007 - 3 StR 226/07, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2008, S. 93.
- ↑ BGH, Urteil vom 11. Dezember 1951 - 1 StR 567/51 = BGHSt 2, 50 (52). OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 1974 - Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659).
- ↑ OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 1974 - Ss 83/74 = Neue Juristische Wochenschrift 1975, S. 658 (659). Frank Zieschang: § 267 Rn. 270, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0. Für Absicht Moritz Vormbaum: Das Handeln zur "Täuschung im Rechtsverkehr", in: Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 2011, S. 167. Für einfachen Vorsatz Volker Erb: Buchbesprechung Freund, Georg: Urkundenstraftaten, in Goldtdammer's Archiv für Strafrecht 1999, S. 344 (345). Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 103, in:
- ↑ Günter Heine, Frank Schuster: § 268 Rn. 66, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ Bernd Hecker: Der manipulierte Parkschein hinter der Windschutzscheibe - ein (versuchter) Betrug? - OLG Köln, NJW 2002, 527, in: Juristische Schulung 2002, 224 (226). Günter Heine, Frank Schuster: § 268 Rn. 68, in: Strafgesetzbuch. Begründet von Adolf Schönke. 30. Auflage. C. H. Beck, München, ISBN 978-3-406-70383-6.
- ↑ So BGH, Urteil vom 30.11.1953 - Az. 1 StR 318/53 = BGHSt 5, 291 (293 f.) in Bezug auf § 267 StGB.
- ↑ 51.0 51.1 51.2 PKS-Zeitreihe 1987 bis 2021. (XLSX) Bundeskriminalamt, 5. April 2022, abgerufen am 15. September 2022.
- ↑ Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 268 Rn. 3 f., in: Frank Zieschang: § 268 Rn. 4, in: Heinrich Laufhütte (Hrsg.): Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Auflage. Band 9. Teilband 2: §§ 267–283d. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-697-0.
- ↑ Ingeborg Puppe, Kay Schumann: § 267 Rn. 59, in:
- ↑ BGBl. I S. 2412.