Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist ein Fachanwalt, dessen Berufsbezeichnung von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt wurde.
Allgemeines
Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende Fachkenntnisse nach § 14l Fachanwaltsordnung (FAO; üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines so genannten Fachanwaltslehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit. s FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können.
Inhalt
Nach § 14l Fachanwaltsordnung sind besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:
- Geschäftsverbindung zwischen Kreditinstituten und Kunden, insbesondere
- Allgemeine Geschäftsbedingungen,
 - Bankvertragsrecht,
 - das Konto und dessen Sonderformen,
 
 - Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft (internationaler Kreditverkehr),
 - Zahlungsverkehr, insbesondere
 - Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/Emissionsgeschäft einschließlich Auslandsgeschäft,
 - Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
 - Factoring/Leasing,
 - Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
 - Recht der Bankenaufsicht, Bankrecht der europäischen Gemeinschaft und Kartellrecht,
 - Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
 - Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
 
Statistik
Zum 1. Januar 2018 sind 1.165 Fachanwälte in Deutschland zugelassen.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Bundesrechtsanwaltskammer, Statistik (PDF; 83 kB)