Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Riester-Rente

From Wickepedia

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, grundsätzlich privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in § 10a, §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage ausarbeiten ließ. Anlass dafür war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert worden war.

Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge wird in vielen Publikationen das Verb „riestern“ verwendet.

Zulageberechtigte Personen

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben nachfolgend genannte, rentenversicherungspflichtige Personen (§ 10a EStG), sofern sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-269/07) dürfen Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen, in den Versichertenkreis aufgenommen werden. Riester-Sparer mussten bis zu dieser Entscheidung die Förderung zurückzahlen, wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbrachten. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.

Unmittelbar zulageberechtigte Personen

Mittelbar zulageberechtigte Personen

Ehe- oder Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, wenn sie in einen eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[1][2]). Voraussetzung ist, dass sie nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (§ 79 Satz 2 EStG).

Wer 60 Euro pro Kalenderjahr nicht aufbringt, erhält bei mittelbarer Zulageberechtigung keinerlei Zulage (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[1][2]). Bis einschließlich 2011 waren für die mittelbare Zulageberechtigung keine eigenen Beiträge erforderlich (§ 79 Satz 2 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung).

Nicht zulageberechtigte Personen

Nicht anspruchsberechtigt sind:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten – sogenannte verkammerte Berufe), die von der gesetzlichen Versicherungspflicht (DRV) befreit sind,
  • Seit 2013: Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job), die der Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben,
  • Bis Ende 2012: geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (400-Euro-Job), die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Altersrentner,
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
  • Hausfrauen, Hausmänner und
  • Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.

Fördervoraussetzungen

Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden. Der Zulagenberechtigte darf die angesparten Mittel vor der Auszahlungsphase nicht schädlich verwenden. Zudem ist mit Hilfe des Anbieters rechtzeitig ein Antrag zu stellen.

Zertifizierter Vertrag

Die Voraussetzungen für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen durch die BaFin sind gemäß Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz:

  • Bei Auszahlungsbeginn muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) garantiert werden,
  • Leistungen dürfen frühestens ab 60. Lebensjahr (bei Vertragsabschluss ab 2012: 62. Lebensjahr) erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen mit früherem Beginn der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. Piloten und Bergarbeiter),
  • Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa als Leibrente oder Auszahlungsplan, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist,
  • Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden (teilweise Zillmerung),
  • Der Versicherer hat Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie den Stand des Altersvorsorgevermögens, die Beitragsmittelverwendung sowie Anlageaspekte der Kapitalanlage offenzulegen,
  • Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein,
  • Laufende Beitragszahlung.

Die gesetzlichen Vorgaben können erfüllt werden durch:

Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen den Kapitalerhalt garantieren. Da sich die Garantie nicht durch Aktienfonds darstellen lässt, verwenden Fondsgesellschaften und Versicherungen Anlagekonzepte, bei denen Rentenfonds mit Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch, dass die sicheren Erträge der Renten Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen können. Versicherungen verwenden statt Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.[3]

Angesparte Guthaben der Riester-Rente sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG weder übertragbar noch pfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge staatlich durch Zulagen oder Sonderausgaben-Abzug gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.[4][5]

Keine schädliche Verwendung

Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen, bei:

  • Kündigung des Riester-Vertrages, es sei denn, das vorhandene Kapital wird auf einen anderen (anbieterunabhängigen) Tarif übertragen oder für eine selbst genutzte Wohnung (§ 92a EStG) verwendet.
  • Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn; ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat oder zur Übertragung begründet, das vollständige Vertragsguthaben des Verstorbenen übernehmen. Selbst Kinder oder andere nahe Verwandte können dies hingegen nicht.
  • Verwendung der Mittel vor der planmäßigen Auszahlungsphase (Ausnahme: Verwendung für die selbst genutzte Wohnung im Sinne des § 92a EStG).
  • Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland.

Die Beitragsfreistellung des Vertrages hingegen ist unschädlich, wenn sie ohne Auszahlung von Guthaben erfolgt.

Antrag

Der Riester-Sparer hat zwei Jahre Zeit, über den Anbieter die Zulage zu beantragen. Dazu müssen gegebenenfalls Kindererziehungszeiten oder Statuswechsel bei der DRV (rückwirkend) angezeigt werden. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne jährlich die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen. Empfänger von Besoldung und Amtsbezügen müssen die für die Besoldung zuständigen Stelle innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Beitragsjahres zur Datenübermittlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund ermächtigen. Fehlt die Einwilligung kann sich bei verheirateten Besoldungsempfängern ein mittelbarer Zulagenanspruch ergeben.[6]

Höhe der Förderung

Die Förderung besteht aus der Altersvorsorgezulage (Grundzulage zuzüglich gegebenenfalls Kinderzulage(n)) und Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Nur wenn der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird, erhält der Sparer die Zulage(n) ungeschmälert. Wird der Mindesteigenbeitrag nicht erreicht, wird/werden die Zulage(n) im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Der Sonderausgabenabzug der Beiträge einschließlich Zulage erfolgt, wenn die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug den Zulagenanspruch übersteigt.

Mindesteigenbeitrag/Sockelbeitrag

Der Mindesteigenbeitrag ist der Betrag, der mindestens geleistet werden muss, um die ungekürzte Zulage zu erhalten. Er beträgt seit 2008 4 % der rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich Zulagenanspruch. Die Anpassung des Mindesteigenbetrages muss der Sparer selbst veranlassen.

Mindesteigenbeitrag…
Jahr[7] …vom rentenversicherungspflichtigen
Einkommen des Vorjahres
…höchstens
jedoch
pro Jahr
2002 / 2003 1 % 0525 €
2004 / 2005 2 % 1.050 €
2006 / 2007 3 % 1.575 €
seit 2008 4 % 2.100 €

Der maximal erforderliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus dem Höchstbetrag in Höhe von 2.100 Euro (seit 2008) vermindert um den individuellen Zulagenanspruch (Grundzulage/Kinderzulage).

Der Sockelbeitrag ist der Beitrag, der mindestens geleistet werden muss, um überhaupt eine Zulage zu erhalten (§ 86 Abs. 1 Satz 4, 5 und Abs. 2).

Sockelbeitrag…
Jahr …pro Arbeitnehmer und Jahr
ohne Kind ein Kind zwei Kinder
2002–2004 45 € 38 € 30 €
seit 2005 60 €

Unmittelbar Zulageberechtigte, deren Vorjahreseinkommen unter 1.500 € lag oder mittelbar Zulagenberechtigte müssen als Mindestbeitrag den Sockelbeitrag in Höhe von 60 € einzahlen (§ 79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung)

Höhe der Grundzulage und Kinderzulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und Kinderzulage(n) zusammen:

Jahr[8] Jährliche
Grundzulage
pro Person
Jährliche
Kinderzulage pro Kind;
geboren
bis 31. Dez. 2007 ab 1. Jan. 2008
2002 / 2003 038 € 046 €
2004 / 2005 076 € 092 €
2006 / 2007 114 € 138 €
2008–2017 154 € 185 € 300 €
ab 2018 175 €[9]

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld bestand. Sie steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater (§ 85 EStG).

Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (§ 79 EStG).

Zu Unrecht vereinnahmte Zulagen sind zurückzuzahlen. Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an.[10]

Berufseinsteiger-Bonus

Ein Riester-Sparer erhält im ersten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn er am 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist (§ 84 EStG, „Berufseinsteiger-Bonus“). Bei Kürzungen der Grundzulage (beispielsweise weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde) wird der Bonus in gleichem Verhältnis gekürzt.

Steuerliche Berücksichtigung

Höchstmöglicher
Sonderausgabenabzug[11]
pro Jahr
2002 / 2003 0525 €
2004 / 2005 1.050 €
2006 / 2007 1.575 €
seit 2008 2.100 €

Die geleisteten Beiträge samt Zulagen können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (§ 10a EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“

Die Riesterrente ist in der Auszahlungsphase grundsätzlich nachgelagert zum individuellen Steuersatz zu versteuern. Seit 2018 gilt, dass die im Rahmen der Förderung als betriebliche Altersversorgung gewährten Auszahlungsleistungen nicht mehr der KVdR- und PVdR-Verbeitragung unterfallen. Insoweit hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz einen Missstand aufgehoben, der bis 2018 zur doppelten Verbeitragung aus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Anwartschafts- und Rentenphase) geführt hatte.[12]

Bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung wird bei den Finanzämtern ein Wohnförderkonto geführt. Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage dieses fiktiven Kontos.

Zuständigkeiten

Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund und übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Der Riester-Sparer stellt den Zulagenantrag über das Unternehmen, bei dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Dieses informiert in elektronischer Form die ZfA darüber. Vorgänge, wie beispielsweise die schädliche Verwendung von Zulagen, werden ebenfalls weitergegeben. Dies dient zur Beschränkung des hohen bürokratischen Aufwands. Zu diesem Zweck hat die ZfA ein sogenanntes Kommunikationshandbuch veröffentlicht, in dem die technischen Modalitäten des Datenaustauschs festgelegt sind.[13]

Datenschutz

Für die Zulagenbeantragung wird eine Reihe von Daten erhoben, die nach Ansicht von Kritikern für den eigentlichen Vertragsanbieter unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Das Verfahren sei aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Die Daten werden an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen.

Zeitliche Entwicklung und Summe der staatlichen Zulagen

Zahl der abgeschlossenen Riesterverträge[14]
Jahr Riesterverträge
Gesamt
davon Versicherungs-
verträge
davon Bankspar-
verträge
davon Investment-
fondsverträge
davon Wohn-Riester/
Eigenheimrente
Staatliche Gesamtförderung der
Riesterrente in Euro[15][16][17]
2001 1.400.000 1.400.000 - - -
2002 3.405.000 3.081.000 150.000 174.000 -
2003 3.972.000 3.534.000 197.000 241.000 -
2004 4.336.000 3.807.000 213.000 316.000 - 493.200.000
2005 5.693.000 4.859.000 260.000 574.000 - 672.800.000
2006 8.143.000 6.562.000 351.000 1.231.000 - 1.396.400.000
2007 10.856.000 8.454.000 480.000 1.922.000 - 1.868.100.000
2008 12.247.000 9.285.000 554.000 2.386.000 22.000 3.195.600.000
2009 13.365.000 9.906.000 634.000 2.629.000 197.000 3.254.900.000
2010 14.464.000 10.485.000 703.000 2.815.000 460.000 3.372.000.000
2011 15.416.000 10.988.000 750.000 2.953.000 724.000 3.521.800.000
2012 15.781.000 11.059.000 781.000 2.989.000 953.000 3.627.200.000
2013 15.999.000 11.013.000 805.000 3.027.000 1.154.000 3.617.600.000
2014 16.296.000 11.033.000 814.000 3.071.000 1.377.000 3.763.800.000
2015 16.489.000 10.996.000 804.000 3.125.000 1.564.000 3.781.000.000
2016 16.570.000 10.931.000 774.000 3.174.000 1.691.000 3.836.100.000
2017 16.607.000 10.881.000 726.000 3.233.000 1.767.000 3.902.900.000
2018 16.601.000 10.827.000 676.000 3.288.000 1.810.000
2019 16.531.000 10.773.000 627.000 3.313.000 1.818.000
2020 16.370.000 10.688.000 592.000 3.297.000 1.793.000

Nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums von 2019 ruht jeder fünfte Riester-Vertrag. Bei derartigen Verträgen werden keine Beiträge mehr eingezahlt, ohne dass der Vertrag gekündigt wurde.[18]

Änderungen in der Riester-Rente

2005

Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte die Zulage nicht mehr jedes Jahr erneut zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

2006

Das Alterseinkünftegesetz führte gemäß einer EU-Richtlinie für ab 2006 angebotene Tarife Unisex-Tarife ein. Hierbei erhalten Frauen und Männer (geschlechtsunabhängige Risikobewertung) bei gleichem Beitrag gleiche Leistungen. Da die Prognose der Lebenserwartung bisher auch das Geschlecht einbezog und Frauen statistisch länger leben, verringern Unisex-Tarife die Auszahlung für Männer. Seit 1. Januar 2006 zahlen Männer bei Neuabschlüssen für gleiche Rentenleistungen etwa 6,5 % höhere Beiträge.

2007

Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).

2008

Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die Immobilie selbst genutzt wird (Änderung der § 82 und § 92a EStG). Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht (Änderung des § 85 EStG). Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag abschließen (Änderung des § 84 EStG). Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.

2010

Mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 wurde bestimmt: Wohnt jemand in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht weiterhin unmittelbare Zulagenberechtigung, wenn die ausländische Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde (Änderung der § 10a Abs. 1 und § 52 Abs. 24c EStG).

Die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie ist auch im EU/EWR-Ausland möglich. Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann jetzt auch hierfür genutzt werden (Änderung des § 92a EStG). Es handelt sich dabei um die 27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – nicht jedoch die Schweiz oder die Türkei. Die Förderung bleibt auch im Falle eines Wegzugs ins EU/EWR-Ausland erhalten. Rückforderungen sind nicht mehr vorgesehen. Ein Umzug in die Schweiz oder in die Türkei bleibt allerdings förderschädlich.

2012

Mit Beginn des Jahres 2012 sinkt der Garantiezins für Neuabschlüsse von Riester-Verträgen von 2,25 auf 1,75 Prozent (Änderung des § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung). Die Reduzierung wurde vom Bundesministerium für Finanzen in Kooperation mit dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft beschlossen. Ehepartner von unmittelbar Zulagenberechtigten erhalten Zulagen, wenn sie selbst zwar nur mittelbar berechtigt sind, aber einen pflichtversicherten Ehepartner haben und in den eigenen Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (Änderung des § 79 Satz 2 EStG).

2013

Im Rahmen des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes werden im Wesentlichen vier Änderungen an der Riester-Rente vorgenommen.[19]

  1. Es wird ein einheitliches Produktinformationsblatt eingeführt, das wesentliche Kennzahlen zur Ertragserwartung und zu den enthaltenen Kosten ausweist (Neufassung des § 7 AltZertG).
  2. Beim Anbieterwechsel erhält der alte Anbieter maximal 150 € Wechselkosten. Der neue Anbieter darf Abschluss- und Vertriebskosten nur auf bis zu 50 % des übertragenen Kapitals anrechnen (Änderung des § 1 Abs. 1 AltZertG).
  3. Bei Wohn-Riesterverträgen darf bereits im Ansparzeitraum Kapital entnommen werden, ohne dass dies förderschädlich wäre. Auch dürfen bestimmte Modernisierungen finanziert werden (Änderung des § 92a EStG).
  4. Die Möglichkeit, mittels Riester-Vertrag auch Berufsunfähigkeitsrisiken abzusichern, wird ausgeweitet (Einfügung eines § 2 Abs. 1a AltZertG in Verbindung mit Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

2018

Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wird die Grundzulage ab 1. Januar 2018 von 154 € auf 175 € erhöht (§ 84 Satz 1 EStG).

Eine sozialversicherungsrechtliche Besserstellung ergibt sich außerdem bei der riestergeförderten betrieblichen Altersversorgung, denn die viel kritisierte Doppelverbeitragung entfällt. Wie bei privat abgeschlossenen Riester-Verträgen, werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Ansparphase abgeführt; die Pflicht zur Entrichtung von KVdR-/PVdR-Beiträgen fällt in der Rentenphase nicht mehr an.

2022

Im April 2021 wurde vom Finanzministerium unter Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes verabschiedet, die den Höchstrechnungszins der Lebensversicherung zum Stichtag 1. Januar 2022 von aktuell 0,9 auf dann 0,25 Prozent absenkt.[20] Experten befürchten hierdurch Einbußen bei den Garantierenten der zukünftigen, aber auch bestehenden Rentenverträge von bis zu 10 %.[21] Manche befürchten sogar eine „Defacto-Beerdigung der Riester-Rente“.[22]

Kritik

Am Konzept der Riester-Rente wurde und wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt. Das DIW Berlin forderte 2010 eine systematische Überprüfung der Riesterrente und kritisierte, dass harte Fakten fehlten.[23]

Ein häufiger Kritikpunkt ist die Kompliziertheit von Riesterverträgen.[24] Laut einer Untersuchung von Ökotest im Jahre 2011 liegen bei manchen Anbietern die Gebühren über den staatlichen Zulagen.[25]

Eine Gruppe von Ökonomen hat im Dezember 2007 in einer Studie[26] festgestellt, dass es noch offen sei, ob die Subventionen der Versicherungsanbieter durch die Riester-Förderung „einen schweren Verstoß gegen die marktwirtschaftliche Ordnung“ darstellten. Die Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass ein Einfluss der Riester-Förderung auf die Sparneigung der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht existent oder sehr klein sei. Die vielen im Beobachtungszeitraum abgeschlossenen Riester-Verträge seien nur scheinbar ein Erfolg, denn die Ergebnisse deuteten auf starken Abzug von Kapital aus anderen Sparformen und damit starke Mitnahmeeffekte hin.

Die Riester-Rente lohne sich nicht für Geringverdiener und für Personen, die längere Zeiten beschäftigungslos waren, und kann sogar ein Verlustgeschäft sein. In vielen Fällen ist die Riester-Zulage also kein „Geschenk“ des Staates.[27][28][29][30] Nach § 238a SGB V werden „die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt“. Zu den sonstigen Einnahmen gehören auch die Auszahlungen der Riester-Rente.

Im Jahr 2000 kritisierte der Vorsitzende des Sozialbeirats Winfried Schmähl das Konzept; Bundesminister Riester ersetzte ihn daraufhin durch Bert Rürup. Er sagt, zwar seien „die angeblichen Interessen der jungen Generation“ in den Mittelpunkt der Diskussion gestellt worden, doch in Wirklichkeit wollte man „damals der privaten Vorsorge und damit den Interessen der Finanzwirtschaft zum Durchbruch verhelfen.“ Von Anfang an sei es mehr „um die Interessen der Arbeitgeber an niedrigen Beitragssätzen und der Finanzwirtschaft an einem neuen Geschäftsfeld“ gegangen.[31] Der ehemalige Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm kritisierte 2008 in einem Leserbrief an den Bonner General-Anzeiger, das Paradoxon der Riester-Rente sei, dass sie keine Antwort auf die Alterssicherheit derjenigen habe, die sich keine Riester-Rente leisten könnten. Es bestehe die Gefahr, dass Geringverdiener „diese später auf die Grundrente“ angerechnet bekämen, wodurch letztlich „diese Riester-Rentner für den Staatshaushalt gespart“ hätten. Die 13 Milliarden Euro Förderung, mit der der Bund die private Altersvorsorge fördere, komme bei Licht betrachtet „Allianz & Co.“ zugute. In einem Vergleich mit der konventionellen Rentenversicherung führt er aus, dass weltweit betrachtet die kapitalgedeckte Rentenversicherung insgesamt großen Problemen ausgesetzt sei. Die konventionelle Rentenversicherung hingegen habe „zwei Weltkriege, Inflation und Währungsreform“ überlebt und die „Deutsche Einheit sozialpolitisch geschultert“. Dazu sei nur die alte Rentenversicherung in der Lage.[32]

Nach Musterrechnungen von Klaus Jaeger, emeritierter Professor für Wirtschaftstheorie an der Freien Universität Berlin, muss ein heute 30-jähriger Mann mindestens 92 Jahre alt werden, um seine eingezahlten Beträge samt Zinsen zurückzubekommen. Tatsächlich besteht laut Statistischem Bundesamt nur eine Lebenserwartung von 78 Jahren (Stand 2009).[33] Karl-Josef Laumann (CDU) formulierte 2011 im Rahmen der Debatten zur Pflegeversicherung Kritik an der Riester-Rente: „Ich bin allerdings für einen Kapitalstock in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Wenn das bei einzelnen Versicherern passiert, dann wird uns das genauso gehen wie bei der Riester-Rente: hohe Abschlussgebühren und niedrige Renditen.“[34] Etliche Anbieter bieten unvollständige und/oder verwirrende Informationen, erheben zu hohe Gebühren und bieten schlechte Konditionen, gerade für Geringverdiener; dies kritisierte 2011 die Verbraucherzeitschrift Ökotest.[35]

Bei den meisten Riester-Verträgen ist absehbar, dass sie Verluste für die Versicherten erbringen werden, weil die Kaufkraft der garantierten Leistungen unterhalb der zuvor entrichteten Beiträge liegen wird, so Studien des DIW und des Bundes der Versicherten (BdV). Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) entgegnete zwar, dass eine 36-jährige Ehefrau mit einem Bruttoeinkommen von 45.000 Euro und zwei Kindern „schon im Alter von 73 Jahren“ die Rentabilitätsschwelle erreichen würde. In „einem Teil der Fallrechnung“ würden in der Studie nur die Garantieverzinsung der Verträge, nicht aber deren Überschüsse berücksichtigt.[36] Aber das DIW und die Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) bekräftigten: Um das Eingezahlte herauszubekommen, müsse ein 35-Jähriger, der 2012 einen Riester-Vertrag abschließt und mit 67 in Rente geht, bei einigen Verträgen „90 Jahre alt“ werden. Erst dann komme er in den Genuss von Zinsen oder erwirtschafteter Rendite. Selbst wenn die derzeit üblichen Überschusszahlungen in die Rechnung einbezogen würden, erhalte der 35-jährige Mustersparer „erst im Alter von 85 sein Geld zurück“.[37] Die Kritik an der Riester-Rente richtet sich auch häufig gegen die teils undurchsichtigen Vertragsbedingungen. In verschiedenen Gerichtsurteilen wurde festgestellt, dass manche Klauseln oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der entsprechenden Riesterverträge intransparent, fehlerhaft oder missverständlich sind.[38]

Klaus Müller, Bundesvorsitzender der Verbraucherzentrale Bundesverband, erklärte 2018 gegenüber der Märkischen Oderzeitung, dass die Riester-Rente zwar gut gemeint gewesen, aber grottenschlecht gemacht worden sei. Die Erwartung, dass sie eine signifikante Rendite abwerfe, sei nicht erfüllt worden. Die Finanzdienstleister hätten nachweislich viele Produkte unter dem Namen „Riester“ verkauft, die schlicht zu teuer waren. Hinzu kam, dass man versäumt habe, die Privatvorsorge obligatorisch zu machen, so dass teurere Vertriebskosten die magere Rendite zusätzlich schmälerten. Der Vertrieb auf Provisionsbasis schuf bei Versicherungsvertretern den Anreiz, dem Kunden nicht das für seine Bedürfnisse beste, sondern das für den Vertriebler provisionsträchtigste Produkt zu verkaufen. Riesterprodukte seien für den Verbraucher nicht nur kompliziert, sondern auch häufig zu unflexibel und zu teuer. Es wäre fairer, wenn die Subventionen in die Taschen der Verbraucher fließen und nicht in die der Banken und Versicherungen. Es stelle sich die Frage, ob staatliche Zuschüsse überhaupt sinnvoll wären oder nicht besser genutzt werden sollten, um die gesetzliche Rentenversicherung zu stabilisieren.[39]

Riester-Sparer, die zulagenbedingt ihre Beiträge senken oder wieder erhöhen, zahlen häufig doppelt Abschluss- und Vertriebskosten. Das ergab eine im September 2019 veröffentlichten Umfrage[40] der Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg. 15 von 34 Lebensversicherungen gaben an, bei zulagenbedingten Beitragsänderungen erneut Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben – entweder auf Zulagen und/oder auf Beitragswiedererhöhungen.

Eine Verbraucherallianz (Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Bund der Versicherten und Bürgerbewegung Finanzwende) fordert 2021 ein Ende der Riester-Rente: „Die Riester-Rente wurde zwanzig Jahre lang reformiert. Mittlerweile ist klar, sie ist nicht reformierbar.“ Sie plädieren für einen Neustart der privaten Altersvorsorge. Die Riester-Rente sei teuer und unrentabel.[41]

Siehe auch

Literatur

  • Katharina Henrich: Riester: das bringt die staatlich geförderte Altersvorsorge. Stiftung Warentest, Berlin 2012, ISBN 978-3-86851-330-1.
  • Thomas Ferdinand: Geld- und Wohn-Riester als Instrumente staatlicher Altersvorsorgeförderung: Ziele, Wirkungsanalysen, Verbesserungsvorschläge. Hrsg. Michael Lister, Heinz Rehkugler, Marco Wölfle. Steinbeis-Edition, Stuttgart 2016 (zugleich: Dissertation, Steinbeis-Hochschule Berlin, 2016), ISBN 978-3-95663-088-0.
  • Wolfgang Wehowsky, Harald Rihm: Praxis der gesetzlichen Rente: der Experten-Ratgeber in allen Rentenfragen und zur Altersvorsorge (einschließlich Riester-Rente und Rürup-Rente). 3., aktualisierte Auflage. Expert-Verlag, Renningen 2012, ISBN 978-3-8169-3156-0.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1.0 1.1 Art. 2 Nr. 37 und Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BGBl. 2011 I S. 2592)
  2. 2.0 2.1 Bundestagsdrucksache 17/6263 (PDF; 661 kB) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011, Begründung zu Nummer 30 (§ 79 Satz 2) auf S. 61, drittletzte und vorletzte Zeile.
  3. Riester-Rente: Wenn Aktienfonds sicher sein müssen
  4. BGH, Urteil vom 16. November 2017, Az.: IX ZR 21/17
  5. Bundesgerichtshof: Riesterverträge sind unpfändbar – oder teilweise bis ganz pfändbar. 30. November 2017
  6. Bundesfinanzhof vom 25. März 2015 X R 20/14
  7. § 86 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG in der bis 23. Juli 2009 geltenden Fassung
  8. § 84 Satz 1 und § 85 Abs. 1 Satz 1 EStG in der bis 23. Juli 2009 geltenden Fassung
  9. Art. 9 Nr. 9 Betriebsrentenstärkungsgesetz
  10. Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 29. August 2019 [Aktenzeichen: X R 35/17].
  11. § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG in der bis 23. Juli 2009 geltenden Fassung
  12. - Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz. BMF, abgerufen am 5. Dezember 2017.
  13. Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorge (Memento vom 17. August 2013 im Internet Archive)
  14. Statistik zu den abgeschlossenen Verträgen in der zusätzlichen privaten Altersvorsorge („Riester-Rente“) in Deutschland – regelmäßig aktualisierte Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – zuletzt abgerufen am 30. Juni 2019
  15. destatis.de (PDF) S. 12
  16. deutsche-rentenversicherung.de (PDF) S. 57
  17. Statistische Auswertungen zur Riester-Förderung. (PDF) Abgerufen am 7. Juli 2019.
  18. Jeder fünfte Riester-Vertrag liegt brach. In: Der Spiegel. Nr. 32, 2019, S. 54 (online3. August 2019).
  19. bundesfinanzministerium.de
  20. Höchstrechnungszins: 0,25 Prozent sind nun offiziell. Abgerufen am 11. September 2021.
  21. Axel Kleinlein, manager magazin: Riester- und Rürup-Rente: Durch Zwangsversicherung zur Rentenkürzung. Abgerufen am 11. September 2021.
  22. Ministerium will Garantiezins deutlich senken – Gravierende Folgen für die Riester-Rente. 21. April 2021, abgerufen am 11. September 2021.
  23. Zehn Jahre Riesterrente: „Erfolgsmeldungen im luftleeren Raum“. DIW Pressemitteilung vom 24. Februar 2010.
  24. Riester-Renten Reise ins Labyrinth, oekotest.de, 27. Mai 2011
  25. Altersvorsorge: Riester-Rente Wer blickt da noch durch?, sueddeutsche.de, 29. Mai 2011
  26. Erhöht die Riester-Förderung die Sparneigung von Geringverdienern? (PDF; 369 kB)
  27. Johannes Geyer: Riester-Rente und Niedrigeinkommen: was sagen die Daten? In: Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung. 81. Jahrgang, Nr. 2, 2012, S. 165–180 (repec.org [abgerufen am 3. Juni 2014]).
  28. Michela Coppola, Anette Reil-Held: Dynamik der Riester-Rente: Ergebnisse aus SAVE 2003 bis 2008. In: MEA Diskussionspapier. Nr. 159-2009, Dezember 2009 (repec.org [abgerufen am 22. Mai 2015]).
  29. Johannes Geyer: Riester-Rente: Rezept gegen Altersarmut? In: Wochenbericht. 78. Jahrgang, Nr. 47, 2011, S. 16–21 (repec.org [abgerufen am 11. Juni 2015]).
  30. Johannes Geyer, Viktor Steiner:: Zahl der Riester-Renten steigt sprunghaft: aber Geringverdiener halten sich noch zurück. In: DIW Wochenbericht. 76. Jahrgang, Nr. 32, 2009, S. 534–541 (repec.org [abgerufen am 21. Mai 2015]).
  31. Holger Balodis und Dagmar Hühne: Die große Rentenlüge. Warum eine gute und bezahlbare Alterssicherung für alle möglich ist. Westend Verlag, Frankfurt/Main 2017, S. 21.
  32. Lothar Weisser: Triebe, Tricks & Täuschungen – Ihr Geld im Griff der Finanzindustrie, Berlin 2014, ISBN 978-3-8442-8926-8, S. 195
  33. Die Riester-Lüge http://www.wiwo.de/finanzen/die-riester-luege-403903
  34. Interview im Deutschlandfunk am 3. August 2011
  35. Ökotest Juni 2011: Riester-Rente rechnet sich oft nicht. Der STERN online, 9. Nov. 2011 (Memento vom 24. Dezember 2011 im Internet Archive)
  36. Kritik an der Riester-Rente: Rendite und Rentabilität im Check. Abgerufen am 21. März 2020.
  37. DIW und FES: Magere Rendite bei Riester-Rente Alt werden ist Pflicht. Der STERN online, 23. November 2011 (Memento vom 27. November 2011 im Internet Archive)
  38. Gerichtsurteile zur Riester-Rente (Memento vom 8. Juni 2013 im Internet Archive)
  39. „Grottenschlecht gemacht“. In: Märkische Oderzeitung. 27. August 2018, abgerufen am 5. Dezember 2021.
  40. Martin Oetzmann: Doppelte Abschluss-und Vertriebskosten bei Riester-Rentenversicherungen. 16. September 2019, abgerufen am 19. September 2019.
  41. Verbraucherallianz fordert Ende der Riester-Rente. FAZ.net, 11. Mai 2021