Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen |
Kurztitel: | Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz |
Abkürzung: | SächsGerOrgG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Sachsen |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
Erlassen am: | 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1009) |
Inkrafttreten am: | 1. August 1994 |
Außerkrafttreten: | 1. Januar 2001 § 74 Abs. 2 Nr. 1 SächsJG vom 24. Nov. 2000 (SächsGVBl. S. 482) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz war der Kurztitel zweier nacheinander bestehender Landesgesetze, welche den Sitz und Bezirk der sächsischen Gerichte bestimmten.
Gerichtsorganisationsgesetz vom 30. Juni 1992
Das Gesetz über die Organisation der Gerichte im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gerichtsorganisationsgesetz – SächsGerOrgG) vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) ordnete zum 1. Januar 1993 die Auflösung der bisherigen Kreis- und Bezirksgerichte an und legte die im Folgenden aufgeführte Gerichtsstruktur im Freistaat Sachsen fest, welche bezüglich der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit am 1. Juli 1992, bezüglich der ordentlichen Gerichtsbarkeit am 1. Januar 1993 in Kraft trat.
Gerichtsorganisationsgesetz vom 24. Mai 1994
Das als Artikel 1 des Gesetzes zur Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Freistaat Sachsen sowie zur Ausführung von Verfahrensgesetzen vom 24. Mai 1994 verkündete Sächsische Gerichtsorganisationsgesetz war im Prinzip nur eine Neufassung des vorherigen Gerichtsorganisationsgesetz. Mit Wirkung vom 1. August 1994 wurden die Amtsgerichte Bischofswerda, Oederan, Rochlitz, Zschopau, Großenhain, Neustadt, Delitzsch, Wurzen, Glauchau, Reichenbach und Schwarzenberg aufgehoben sowie ein neues Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal im Landgerichtsbezirk Chemnitz errichtet, so dass die Landgerichtsbezirke nun folgende Amtsgerichtsbezirke umfassten:
Die Sitze der anderen Gerichte blieben unverändert, nur die Bezirke der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichte änderten sich geringfügig. Anlässlich des am 1. Januar 2001 erfolgten Inkrafttretens des Sächsischen Justizgesetzes trat das Sächsische Gerichtsorganisationsgesetz außer Kraft.