Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten ist in Deutschland ein eigenständiger Tatbestand nach § 126 Strafgesetzbuch (StGB). Er bildet den früheren Straftatbestand des Landzwangs nach. Als solcher wird er außerhalb Deutschlands teilweise noch bezeichnet.
Der Landzwang sah früher nur die Strafbarkeit bei Androhung gemeingefährlicher Verbrechen wie Brandstiftung vor. Damit war die allgemeine Androhung der Verletzung von Individualrechtsgütern, wie bei Mord, schwerer Körperverletzung oder Raub, noch nicht erfasst.
Schutzgut ist der öffentliche Frieden, also das Bewusstsein, den Alltag ungestört vor Übergriffen anderer in das allgemeine Leben gestalten zu können.
Die Androhung muss einen nicht unbeträchtlichen Personenkreis adressieren. Es reicht nicht aus, wenn dies im privaten Umfeld geschieht, es sei denn, die Drohung gelangt durch Weitergabe an weitere Personen. Die Androhung muss in ihrem Unrechtsgehalt also über den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) hinausgehen, da die Drohung für die Öffentlichkeit, nicht bloß Einzelne bestimmt sein muss. Seitdem 2021 der Geltungsbereich des § 241 erweitert wurde und nun bei gleichem Strafrahmen bereits viele Drohungen erfasste, die öffentlich, in einer Versammlung oder in einem vervielfältigten Datenträger erfolgten, überschneiden sie sich teilweise, ohne dass er [1] nach der manchmal schwer feststellbaren Eignung zur Störung öffentlichen Friedens verlangte.
Die Störung wird als abstrakte Gefährdung („Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, […] androht“) des öffentlichen Friedens gesehen. Häufig mag die Gefährdung bereits als eingetreten angesehen werden, wenn die Äußerung in die Öffentlichkeit tritt.
Nach § 126 Abs. 2 StGB wird auch derjenige bestraft, der wider besseres Wissen vortäuscht, dass eine der Katalogtaten bevorsteht.
Der Straftatbestand ist ein Vergehen, allerdings sind Bestrebungen ersichtlich, die den Straftatbestand auf Verbrechensstufe heben wollen.
Katalogtaten
Inzwischen ist der Katalog der Straftatbestände, für deren Androhung hier Strafe angedroht ist, stark erweitert. Zuletzt zum 3. April 2021[2]. Die Delikte müssen nach herrschender Auffassung allein rechtswidrig und damit nicht zwingend schuldhaft zu begehen sein:
- Mord, Totschlag (§ 211, § 212 StGB), Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen (§§ 6–12 VStGB)
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwere Körperverletzungen (§ 226 StGB);
- Verbrechensformen von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 232 Abs. 3 Satz 2, § 232a Abs. 3, 4 oder 5, § 232b Abs. 3, § 233a Abs. 3 oder 4 StGB)
- Menschenraub (auch erpresserischer Menschenraub), Verschleppung und Geiselnahme (§ 234, § 234a, § 239a, § 239b) StGB;
- Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 249 bis § 251, § 255, § 316a StGB)
- schwerer Landfriedensbruch, der mittels Waffe begangen wird, bei dem schwerer Schaden an fremden Sachen angerichtet wird oder Personen schwer geschädigt werden oder in die Gefahr des Todes geraten (§ 125a Satz 2 Nr. 1–4 StGB)
- vorsätzliche Brandstiftung, Herbeiführen einer Kernenergieexplosion, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Bombendrohung), Missbrauch oder Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 306 bis § 306c, § 307 Abs. 1 bis 3, § 308 Abs. 1 bis 3, § 309 Abs. 1 bis 4, 6, § 311 StGB)
- Herbeiführen einer Überschwemmung, Störung öffentlicher Betriebe, Beschädigen wichtiger Anlagen, Störung von Telekommunikationsanlagen, gemeingefährliche Vergiftung (§ 313, § 314, § 316b, § 317, § 318 StGB)
- Verkehrsdelikte in der Verbrechensform: Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 315, § 315b, § 316c StGB)
- Vergewaltigung und andere schwere sexuelle Übergriffe (§ 177 Abs. 4–8 und § 178 StGB)
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ § 241 Abs. 4 2. Variante i. V. m. Abs. 2 StGB
- ↑ Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 3. April 2021 in Kraft. Abgerufen am 3. April 2021.