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Verbot

From Wickepedia

Privates Verbotsschild in einer Hauseinfahrt

File:Improvised warning sign DO NOT TOUCH with post-it.jpg
Handschriftliches Verbots- und Warnschild an einem Messestand, das das Berühren der E-Gitarre untersagt und der zuwiderhandelnden Person ironisch mit dem Tod droht (You'll die!)

Ein Verbot ist eine Anweisung zur Unterlassung einer Handlung. Diese Anweisung kann in Regeln, Richtlinien, Befehlen oder Rechtsnormen näher definiert sein, letztere etwa als gesetzliches Verbot. Vergleichbare Begriffe können – je nach Sachzusammenhang – Tabu, Bann, Interdikt oder Prohibition darstellen. Als Gegensatz kommen Erlaubnis und Gebot in Frage.

Verbote beschränken die Freiheit und die Autonomie einer Person beim Entscheiden bzw. Handeln. Bei staatlichen Geboten trifft dies ebenfalls zu, während religiöse oder ethische Gebote bzw. das Gewissen die Autonomie nicht einschränken, sondern auch fördern können.

Etymologie und allgemeine Bedeutung

Verbot[1], erscheint im Mittelhochdeutschen als verpôt, zu ahd. ferpiotan „verbieten “, und steht in sprachlicher Nähe zu Gebot (ahd. kapot, gipot u. a.), auch in der Form bot (wie in unbotmäßig), im Bedeutungsaspekt „Weisung“, „Gerichtsbarkeit“, „Gewalt“.[2]

Zur Unterscheidung von Verbot und Untersagung schreibt Johann August Eberhard 1837:

„Verbiethen. Untersagen. Untersagt wird nur, was bisher erlaubt gewesen; verbothen auch das, was nie erlaubt gewesen ist. Daher kann durch positive Gesetze etwas untersagt werden, was uns die Naturgesetze zu unterlassen verpflichten, das untersagen sie nicht bloſs, das verbiethen sie: denn es kann nie erlaubt gewesen seyn.“

Johann August Eberhards synonymisches Handwörterbuch der deutschen Sprache [3]

Diese Erklärung nimmt Bezug auf die Unterscheidung von „Gesetz“ als Norm, Prinzip und Naturgesetz, wodurch das Verbot das „nicht Zulässige“ und das „nicht Mögliche“ umfasst. In diesem Sinne spricht man in der Wissenschaft von einem „Verbot“ auch dann, wenn eine bestimmte Vorgehensweise zwingend zu einem unrichtigen oder sinnlosen Ergebnis führen muss, weil sie der Beobachtung, den Definitionen oder den Axiomen widerspricht.

Mitte des 19. Jahrhunderts definiert das Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit das Verbot als Gegenbegriff zum Gebot und weist auf strafbewehrte Konsequenzen hin:

Verbot (Interdictum, Inhibitio), der Befehl zur Unterlassung einer Handlung, im Gegensatz von Gebot als dem Befehl zur Vornahme einer solchen. […], insofern das V. zugleich mit einem Strafgebot versehen war, kann der dawider Handelnde in Strafe u. Schadensersatz verfallen. […]“

Pierer's Universal-Lexikon. Altenburg, 1857–1865, Band 18, S. 451

Rechtslehre

In der Rechtslehre nimmt der Begriff des Verbots eine zentrale Rolle im Konzept der Handlungsfreiheit ein:

  • in der Rechtsphilosophie gilt die Unterscheidung zwischen positivem Recht und Naturrecht, im angloamerikanischen Raum verbreitet ist der Common Sense (Hume, Schottische Schule), auf deren Basis Verbote beruhen;
  • in verschiedenen Rechtssystemen gelten mehr oder minder liberal-libertäre Ansichten über implizite und explizite Verbote („Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist“ bzw. dessen Gegenteil) und darüber, welchen Rang die Begriffe Freiheit, Pflicht und Zwang in Bezug zu Verbot einnehmen;
  • unterschieden wird auch das absolute Verbot (absolutes Recht, das von jedem zu beachten ist), und das relative Verbot (relatives Recht, das sich gegen bestimmte Personen oder Gruppen richtet; Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Eng verbunden ist das Verbot beziehungsweise die Untersagung mit dem Konzept von Hoheit und Gewalt, sowohl als Ausübungsgewalt (dem Recht, Verbote auszusprechen), wie als Durchsetzungsgewalt (der Befugnis, sie durchzusetzen) – wie jede Norm setzt auch die Verbotsnorm eine Institution voraus, die die Macht, aber auch die Pflicht hat, seine Einhaltung zu garantieren.

Verbote zur Gefahrenvermeidung

File:DIN 4844-2 D-P000.svg
Allgemeines Verbotszeichen Verbot, Symbol D-P000 nach DIN 4844-2

Ein Verbot im Sinne der Gefahrenabwehr, der Unfallverhütung (z. B. aktive und passive Verkehrssicherheit) und des Arbeitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes ist eine Schutzmaßnahme zur Vermeidung von Gefahren. Sie ist als „Weisung“ des Verantwortlichen (Beauftragter, Arbeitgeber, Sachkundiger usw.) zu verstehen und beruht auf Unterweisung über die Gefährdung, und die Kennzeichnung des Verbots (Verbotszeichen, Absperrung von Verbotsbereichen und ähnliches).

Typisches Beispiel sind Regelungen im Straßenverkehr, wo verschiedene Verbote (wie auch mehrere Gebote) der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Verbote sind als Teil der Straßenverkehrsordnungen des Staates über die Straßenausstattung gekennzeichnet. Ihre Kenntnis stellt einen Gutteil der Fahrerlaubnisprüfung dar.

Als zentraler Aspekt ist hier – wie bei Verboten in vielen anderen Bereichen – die Aufklärung über den Sinn und Zweck des Verbots als vorbeugende Maßnahme zu sehen. Zusammengefasst wird dieser Bereich unter dem Begriff Risikokommunikation.[4]

Im Gegensatz zu den Verboten haben die Gebote (z. B. zur situationsgerechten Geschwindigkeit) eher den Zweck, zur Erhöhung der Vorsicht im Straßenverkehr zu dienen.

Weblinks

Commons: Verbotszeichen (Prohibition signs) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikiquote: Verbot – Zitate
Wiktionary: Verbot – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. VERBOT, n.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 25: V–Verzwunzen – (XII, 1. Abteilung). S. Hirzel, Leipzig 1956 (woerterbuchnetz.de).
  2. GEBOT, n. subst. verb.. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 4: Forschel–Gefolgsmann – (IV, 1. Abteilung, Teil 1). S. Hirzel, Leipzig 1878 (woerterbuchnetz.de).
  3. Johann August Eberhard: Synonymisches Handwörterbuch der deutschen Sprache. 8. Aufl. Berlin 1837, S. 644, Nr. 1183; books.google (PDF)
  4. Astrid Epp, Rolf Hertel, Gaby-Fleur Böl (a. Hrsg.): Formen und Folgen behördlicher Risikokommunikation. Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin 2008, ISBN 3-938163-29-1 (= BfR-Wissenschaft 01/2008, ISSN 1614-3795)