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Verfassungsstaat

From Wickepedia

In der Geschichts- und Politikwissenschaft bezeichnet Verfassungsstaat – in einem weiten formellen Sinne des Begriffes – ein Staatswesen, in dem die Staatsgewalt an eine Verfassung gebunden ist, welche ihre Herrschaftsmacht begrenzt.

Im Staatsrecht wird der Begriff Verfassungsstaat überwiegend in einem engen inhaltlich-materiellen Sinne verwendet: er bezieht sich auf einen bestimmten Idealtypus des Verfassungsstaates, nämlich den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat westlicher Prägung.

Spielarten

Anhand der Kriterien[1] monarchisch/republikanisch, präsidial/parlamentarisch, repräsentativ/plebiszitär (indirekt / direkt) können folgende Spielarten des Verfassungsstaates unterschieden werden:

Nach dem territorialen Organisationsprinzip unterscheidet man zwischen föderalistischen oder zentralistischen Verfassungsstaaten. Im Deutschland besitzen die 16 Gliedstaaten jeweils eine eigene Landesverfassung. Beispiel für eine föderale parlamentarische Monarchie ist das Königreich Belgien. Die französische Republik ist ein Musterbeispiel für einen zentralistischen Einheitsstaat.

Aus religionsverfassungsrechtlicher,[2] staatskirchenrechtlicher Sicht, das heißt nach dem rechtlichen Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, kann man zwischen Verfassungsstaaten mit Staatskirche oder Staatsreligion und säkularen Verfassungsstaaten unterscheiden.

  • Verfassungsstaaten mit Staatskirche oder mit Staatsreligion sind z. B.:

die argentinische Republik. Der Artikel 2° der argentinischen Verfassung lautet:

„El Gobierno federal sostiene el culto católico apostólico romano.“
„Die Bundesregierung unterstützt den römisch-katholisch-apostolischen Kult.“[3];

das Königreich Norwegen nach Artikel 2 Sätze 2 und 3 der norwegischen Verfassung:

„Die evangelisch-lutherische Konfession verbleibt öffentliche Religion des Staates. Die Einwohner, die sich zu ihr bekennen, sind verpflichtet, ihre Kinder in derselben zu erziehen.“[4];

die Republik Griechenland, das Fürstentum Monaco, das Vereinigte Königreich (→ Church of England);

die Islamische Republik Afghanistan und die Islamische Republik Iran.

Säkulare Verfassungsstaaten sind zum einen die laizistischen Verfassungsstaaten:[5]

  1. entweder mit strikter Trennung von Religionsgemeinschaften und Staat wie in der Französischen Republik (aufgrund des Gesetzes von 1905 zur Trennung von Kirche und Staat; siehe auch „Verbot des Tragens auffälliger religiöse Symbole[6] in öffentlichen Schulen“: Kopftuchstreit) oder aber mit staatlicher Kontrolle der Religion wie in der Republik Türkei (→ Religionen in der Türkei),
  2. zum anderen die Verfassungsstaaten mit hinkender Trennung (nach Ulrich Stutz), d. h. mit Kooperation zwischen Religionsgemeinschaften und Staat, wie z. B. die Bundesrepublik Deutschland (→ Kirchensteuer, theologische Fakultät, Konkordatslehrstuhl, Religionsunterricht, Konkordat) und die Schweiz.

Frankreich als konstitutionelles Laboratorium und als historisches Modell europäischer Verfassungsstaaten

„Frankreich war Vorbild Europas nicht nur wegen der ersten, tatsächlich in Kraft getretenen geschriebenen Verfassung, sondern auch als konstitutionelles Laboratorium, denn kein anderes Land bietet ein verfassungsshistorisch so bewegtes Bild.“[7]

Die französische Verfassung von 1791 mit der ihr vorangestellten Erklärung der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus der Frühphase der Französischen Revolution wurde zum Modell des europäischen Konstitutionalismus. In einer einzigen Urkunde sind schriftlich niedergelegt: die Grundrechte und die Regeln der Staatsorganisation; legitimiert ist die Verfassung durch die Volkssouveränität. Eine Verfassungsänderung bleibt der konstituierten Staatsgewalt verwehrt und allein der revolutionären verfassunggebenden Gewalt des Volkes vorbehalten.

In den Jahren 1791–1958 wurden die französischen Verfassungen siebzehnmal abgeändert: in diesem konstitutionellen Laboratorium wurden die unterschiedlichsten Typen des Verfassungsstaates ausprobiert und zwar in einem Wechsel von vier konstitutionellen Monarchien, diversen Diktaturen, zwei Kaiserreichen und fünf Republiken. Das umstürzlerische Verfassungskarussell wurde dabei durch drei Revolutionen, drei Staatsstreiche und zahlreiche Plebiszite wiederholt in Gang gesetzt.

Die USA als Beispiel eines seit über zweihundert Jahren stabilen Verfassungsstaates mit integrierter Verfassungsgerichtsbarkeit

Während Frankreich ein Beispiel für große Verfassungsinstabilität ist – Verfassungen wurden radikal beseitigt und jeweils durch neue ersetzt –, zeigt der Verfassungsstaat USA das gegenteilige Bild einer quasi-zeitlosen Verfassungskontinuität:

„Die Verfassung der Vereinigten Staaten ist die älteste noch gültige schriftliche Verfassung der Welt.“[8]

In den USA vollziehen sich Verfassungsänderungen im Rahmen der Verfassung, ohne dass es einer Verfassungsneugebung bedarf. Seit ihrem Inkrafttreten 1787 bis heute ist die Verfassung der Vereinigten Staaten in mehr als 220 Jahren nur 27-mal durch amendments, „Zusatzartikel“, geändert worden. Der Urtext der US-Verfassung war extrem kurz und bestand aus nur sieben Artikeln; die weitblickenden founding fathers genießen eine fast mythische Verehrung. Ihre Federalist Papers sind bis heute wichtige Quellen des verfassungstheoretischen Diskurses.

Der Staatsrechtler Martin Kriele bewertet die historische Entwicklung in den so gegensätzlichen Verfassungsstaaten Frankreich und den USA wie folgt:

„Die Behauptung, die Franzosen hätten seit 1789 ein viel demokratischeres Leben geführt als die Engländer und Amerikaner, läßt sich nur mit dem Argument verteidigen, sie hätten so häufig vom ‚pouvoir constituant‘ Gebrauch gemacht und damit die Volkssouveränität unter Beweis gestellt. Vergleicht man hingegen den Alltag des politischen Lebens, so hatten die Franzosen in der Bilanz sehr viel weniger Demokratie als die angelsächsischen Länder.“[9]

Ihre Langlebigkeit verdankt die US-amerikanischen Verfassung neben ihrer Kürze und der gründungsmythischen Verehrung vor allem ihrer großen Flexibilität. Sie ermöglichte es z. B. dem Supreme Court, sich selbst für kompetent zu befinden, Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls für nichtig zu erklären. So geschehen im Jahre 1803 im Verfahren Marbury v. Madison. Mit dieser richterlichen Präzendenz-Entscheidung wurde weltweit zum ersten Mal die Verfassungsgerichtsbarkeit, „Judicial Review“, eingeführt. Die USA wurden zum Vorbild für viele später entstandene Verfassungsstaaten. Ihr ureigenster Beitrag, die Erfindung der Verfassungsgerichtsbarkeit, initiiert durch couragierte Richter, wurde mit erheblicher Verspätung in einigen europäischen Verfassungsstaaten im 20. Jahrhundert übernommen und dort weiterentwickelt. Während im US-amerikanischen Pioniermodell seit 1803 die Verfassungskontrolle nur als Funktion zusätzlich in die ordentliche Gerichtsbarkeit integriert worden ist, verselbstständigte sich die Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa und gewann institutionelle Eigenständigkeit. Zunächst entstand in Österreich 1920 das weltweit erste selbstständige Verfassungsgericht, nämlich der auf Hans Kelsen zurückgehende Österreichische Verfassungsgerichtshof. Nach 1945 begann dann die eigentliche „Expansion der institutionellen Verfassungsgerichtsbarkeit“:[10] 1948/1956 in Italien La Corte costituzionale italiana; 1949/1951 in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesverfassungsgericht; 1958 in Frankreich der Conseil Constitutionnel;[11] 1978/1980 in Spanien El Tribunal Constitucional de España; 1982/1983 in Portugal O Tribunal Constitucional de Portugal. Nach 1989 entstanden eigenständige Verfassungsgerichte in den Transformationsstaaten des Ostblocks. Auch außerhalb Europas entstanden eigenständige Verfassungsgerichte, z. B. 1988 in Südkorea und 1995 in Südafrika.

Das Vereinigte Königreich als Verfassungsstaat ohne geschriebene Verfassung

Ein Sonderfall ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ein Land, das bis heute über keine geschriebene Verfassung verfügt und das dennoch als Verfassungsstaat gilt.[12] So schreibt der Darmstädter Historiker Hans-Christoph Schröder:

„England besaß zu einer Zeit, als andere Länder sich Verfassungen gaben, schon wesentliche Züge eines modernen Verfassungsstaates.“[13]

Das Vereinigte Königreich besitzt eine aus der besonderen Tradition des angelsächsischen Rechtskreises („Common Law“) erwachsene, ungeschriebene Verfassung. Zum einen beruht sie auf „quasi-konstitutionellen“ historischen Dokumenten wie z. B. auf der Magna Carta, der Petition of Rights und auf dem Habeas Corpus Act; zum anderen leitet sie sich von der Rechtstradition des Common Law her. So wurde in England der Konstitutionalismus zwar erfunden, aber nicht zu Ende geführt, was eben in dem anderen Verfassungsverständnis des englischen Rechtssystems (wie common law, case law und rule of law) begründet ist.[14]

Im Vereinigten Königreich gilt das historisch gewachsene Prinzip der Parlamentssouveränität, welches bis auf die Bill of rights von 1689 zurückreicht. Die seit der französischen Revolution für Kontinentaleuropa so grundlegende Lehre von der verfassunggebenden Gewalt des Volkes blieb deshalb im Vereinigten Königreich ohne großen Widerhall. Auch eine eigenständige Verfassungsgerichtsbarkeit konnte sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtstradition nicht herausbilden.

Erst in jüngster Zeit – im Zusammenhang mit den Bestrebungen, der Europäischen Union eine Verfassung zu geben – gewinnen die Themenbereiche constituent power of the people, popular sovereignty und a written constitution for Great Britain neue Aktualität und werden kontrovers im Inselstaat diskutiert.[15]

Verfassungsstaaten mit absolutistischer oder theokratischer Ordnung

Die letzte absolute Monarchie Europas, der Vatikanstaat, hat sich eine geschriebene Verfassung gegeben, in welcher der Absolutismus fortgeführt wird. Der pouvoir constituant liegt beim Monarchen (monarchisches Prinzip) und alle Staatsgewalt konzentriert sich in seinen Händen; es gibt weder Volkssouveränität noch Gewaltenteilung noch einen Grundrechtekatalog. So heißt es denn im Artikel 1 des Neuen Grundgesetzes des Vatikanstaates aus dem Jahre 2000 wörtlich:

„Der Papst besitzt als Oberhaupt des Vatikanstaates die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt.“[16]

Die Islamische Republik Iran, eine Theokratie, besitzt eine schriftlich fixierte, religiös legitimierte Verfassung:

„Nach dem islamischen Juristen Shabani wird in laizistischen Staaten auf der Grundlage des Volkswillens regiert. Der Volkswille und die Stimme des Volkes seien in solchen Systemen die Hauptquelle der Macht.
In Staaten, in denen jedoch ‚göttliche Ideen‘ und islamische Weltanschauung herrsche, sei lediglich der göttliche Wille die Quelle und Hauptbegründung der Herrschaft. Daher seien die Hauptquelle der Verfassung nunmehr der Koran und die Sonnat, auf deren Grundlage die iranische Verfassung errichtet worden ist.“[17]

Nach Artikel Art. 94 obliegt dem Wächterrat die Funktion einer präventiven Verfassungsgerichtsbarkeit. Er hat die Aufgabe, sämtliche Beschlüsse des (Einkammer-)Parlaments innerhalb von zehn Tagen auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien des Islams und der Verfassung der Islamischen Republik Iran zu überprüfen; sind Widersprüche erkennbar, wird der Gesetzesvorschlag zurückgewiesen.[18]

Auch die Islamische Republik Afghanistan legitimiert ihre neue Verfassung religiös: der Islam ist Staatsreligion – siehe Präambel und Artikel 2 der neuen Verfassung.[19] Nach der Beseitigung des islamistischen Taliban-Regimes wurde im Rahmen des Petersberger Abkommens die Einrichtung einer afghanischen verfassunggebenden Versammlung vereinbart, genannt Constitutional Loja Jirga, welche dann die neue afghanische Verfassung ausarbeitete und im Januar 2004 verabschiedete:

„Als ein typischer Fall eines ‚law in the books‘ basiert sie auf den modernen Prinzipien der Demokratie und Gewaltenteilung, respektiert die Menschenrechte (Artikel 7) und verbürgt alle wesentlichen Grundrechte [Artikel 22 ff. AVerf 2004] […]. Unbeantwortet ist die Frage, wie sie mit den heiligen Prinzipien des Islam, an welche die Staatsform der Islamischen Republik gleichwohl gebunden ist, in Einklang gebracht werden kann.“[20]

Denn gleichzeitig wurde mit der Verfassung von 2004 die Scharia wieder eingeführt; es heißt nämlich in Artikel 3:

„In Afghanistan darf kein Gesetz dem Glauben und den Bestimmungen der heiligen Religion des Islam widersprechen.“[21]

Artikel 149 der Verfassung Afghanistans verleiht der Scharia Ewigkeitsgarantie:

„Die Bestimmungen, nach denen die Grundzüge der heiligen Religion des Islam und die Ordnung der Islamischen Republik befolgt werden müssen, können nicht geändert werden.“[21]

Verfassungsstaaten mit rechtsstaatlich-demokratischer Ordnung

In der heutigen staatsrechtlichen Literatur wird der Begriff Verfassungsstaat überwiegend in einem engen materiellen Sinne[22] verwendet: er bezieht sich auf einen bestimmten Idealtypus des Verfassungsstaates, nämlich den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat westlicher Prägung, in dem die jeweilige Verfassung und Verfassungswirklichkeit den Bürgern Grundrechte garantieren:

„Der Verfassungsstaat umfasst drei Essentialia, die seit der Französischen Revolution jeder ‚Verfassung‘ eigen sind, ‚die ihren Namen verdient‘: Demokratie, Grundrechte und Gewaltenteilung. Hinzu kommen Züge, die traditionell das deutsche Konzept des Verfassungsstaates prägen: Rechtsstaat, Föderalismus und soziales Staatsziel.“[23]

Merkmale der Rechtsstaatlichkeit, an welchen ein Staatswesen gemessen wird, damit es als freiheitlicher demokratischer „Verfassungsstaat“ in diesem engeren Sinne[24] gelten kann, sind u. a. Menschenrechte, Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Pluralismus und das Vorhandensein einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit, welche über die Einhaltung der Verfassungsnormen wacht (→ Normenkontrolle) und an die sich jeder Bürger wenden kann, wenn er sich von der Staatsgewalt in seinen Grundrechten beeinträchtigt glaubt (→ Verfassungsbeschwerde).

Ähnliche Anforderungen an „eine Verfassung, die ihren Namen verdient“ (siehe Zitat oben) finden sich bereits in der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789, die vielen Verfassungen Frankreichs vorangestellt war und die noch heute in Frankreich geltendes Verfassungsrecht[25] ist. Dort heißt es in Artikel 16:

„Toute société dans laquelle la garantie des droits n’est pas assurée, ni la séparation des pouvoirs déterminée n’a pas de constitution.“
(„Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.“)[26]

Die Europäische Union auf dem Weg in den Verfassungsstaat?

Mit den Beratungen des Europäischen Konvents hat die Frage einer Konstitutionalisierung[27] der Europäischen Union neue Aktualität erhalten. (Siehe dazu das Kapitel „EU und Verfassungs-Vertrag“.)

Verfassungsvergleichung – Rechtsstaatsprinzip und Verfassungswirklichkeit

Nach rechtspositivistischem Verfassungsverständnis – Recht, Ethik und Politik sind als getrennte Systeme zu betrachten (Trennungsthese) – meint Verfassungsstaat, ohne weitere Präzisierung, einen wertneutralen, formalen Begriff. Auch Nicht-Rechtsstaaten[28] – in der politischen Diskussion werden Bezeichnungen wie „Unrechtsstaat“, „Diktatur des Proletariats“, „totalitärer Staat“, „Polizeistaat“, „Schurkenstaat“ gebraucht – sind nach dieser Position „Verfassungsstaaten“, sofern sie eine formale Verfassung besitzen.

Gegen diese rechtspositivistische Position steht das werteorientierte, rechtsstaatliche Verfassungsverständnis,[29] welches Rückgriff auf naturrechtliches Gedankengut nimmt (wie z. B. Menschenwürde, Gerechtigkeit): es stellt moralische Anforderungen an das Recht (Verbindungsthese). Sowohl der verfassunggebende als auch der verfassungsändernde Gesetzgeber sind nach dieser Position an überpositives Recht, an vorkonstitutionelle, allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden, die allem gesetzten Recht immer schon vorausgingen und an dem dieses zu messen sei.[30]

Siehe auch

Vgl. aus der englischsprachigen Wikipedia die Artikel:

Literatur

  • Josef Isensee und Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band II – Verfassungsstaat. 3. Auflage, ISBN 3-8114-5071-9.
  • Robert Alexy: Begriff und Geltung des Rechts. Alber, Freiburg/München 1992, ISBN 978-3-495-48063-2.
  • Alexander von Brünneck: Die Entstehung des modernen Verfassungsstaates in der englischen, amerikanischen und französischen Revolution. In: Timm Beichelt: Europa-Studien. Eine Einführung. Dritter Teil: Recht. Wiesbaden 2006, ISBN 978-3-531-14900-4.
  • Thomas Claer: Negative Staatlichkeit: Von der „Räuberbande“ zum „Unrechtsstaat“. Hamburg 2003, ISBN 978-3-8300-0895-8.
  • Udo Di Fabio: Der Verfassungsstaat in der Weltgesellschaft. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2001, ISBN 978-3-16-147612-9.
  • Hans Fenske: Der moderne Verfassungsstaat. Eine vergleichende Geschichte von der Entstehung bis zum 20. Jahrhundert. Schöningh, Paderborn 2001, ISBN 3-506-72432-0 (Digitalisathttp://vorlage_digitalisat.test/1%3Dhttp%3A%2F%2Fdigi20.digitale-sammlungen.de%2Fde%2Ffs1%2Fobject%2Fdisplay%2Fbsb00044216_00001.html~GB%3D~IA%3D~MDZ%3D%0A~SZ%3D~doppelseitig%3D~LT%3D~PUR%3D).
  • Peter Häberle: Der kooperative Verfassungsstaat – aus Kultur und als Kultur. Vorstudien zu einer universalen Verfassungslehre (= Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 1243), Duncker & Humblot, Berlin 2013, ISBN 978-3-428-84032-8.
  • Hans-Christof Kraus: Englische Verfassung und politisches Denken im Ancien Régime 1689 bis 1789. München 2006, ISBN 3-486-57908-8.
  • Martin Kriele: Einführung in die Staatslehre. Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates. 6., erweiterte Auflage, Stuttgart 2003, ISBN 3-17-018163-7.
  • Alois Riklin: Machtteilung. Geschichte der Mischverfassung. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2006, ISBN 978-3-534-18774-4. (siehe auch die Rezension von Marcel Senn)
  • Berthold Rittberger: Die Europäische Union auf dem Weg in den Verfassungsstaat. Campus Verlag, Frankfurt am Main/New York 2006, ISBN 3-593-38181-8.
  • Helmuth Schulze-Fielitz: Der informale Verfassungsstaat. Aktuelle Beobachtungen des Verfassungslebens der Bundesrepublik Deutschland im Lichte der Verfassungstheorie. Duncker und Humblot, Berlin 1984, ISBN 3-428-05689-2.
  • Hans-Christoph Schröder: Ancient Constitution. Vom Nutzen und Nachteil der ungeschriebenen Verfassung Englands. In: Hans Vorländer (Hrsg.): Integration durch Verfassung. Wiesbaden 2002, ISBN 3-531-13741-7, S. 137–212 (Google Books).
  • Christian Starck: Der demokratische Verfassungsstaat. Mohr, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146442-7 (Google Books).
  • Tine Stein: Himmlische Quellen und irdisches Recht: religiöse Voraussetzungen des freiheitlichen Verfassungsstaates. Campus Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-593-38338-5.
  • Rudolf Steinberg: Der ökologische Verfassungsstaat. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-518-58269-0.
  • Dietmar Willoweit: Unrechtsstaat, Rechtsstaat – eine richtige Alternative? In: Hans Günter Hockerts (Hrsg.): Koordinaten deutscher Geschichte in der Epoche des Ost-West-Konflikts. (Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien 55) 2004, ISBN 978-3-486-56768-7, S. 245–259.

Weblinks

Fußnoten

  1. Franziska Hagedorn und Roman Maruhn: Verfassungsvergleich der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, München 2003 (Die nachstehende Seite ist nicht mehr abrufbar, festgestellt im Juni 2020. (Suche in Webarchiven.) @2Vorlage:Toter Link/209.85.135.104 s. insbesondere S. 10–22: „tabellarische Kurzform“)
  2. Christian Walter: Religionsverfassungsrecht in vergleichender und internationaler Perspektive. Jus publicum, Bd. 150, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-148990-X.
  3. Art. 2° Verfassung Argentiniens (im spanischen Volltext)
  4. Art. 2 Satz 2 und 3 Norwegische Verfassung (Memento vom 13. April 2009 im Internet Archive)
  5. Domenico Pulitanò: Laizität und Strafrecht. Lit Verlag, Münster 2007, ISBN 978-3-8258-0610-1.
  6. Loi du 15 mars 2004 en application du principe de laïcité: „Article 1 – Dans les écoles, les collèges et les lycées publics, le port de signes ou tenues par lesquels les élèves manifestent ostensiblement une appartenance religieuse est interdit.“
  7. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart. 3. Auflage, C.H. Beck, München 2002, ISBN 978-3-406-47442-2, S. 413.
  8. Siehe Webseite der US-Botschaft in Deutschland über die Verfassung der USA.
  9. Martin Kriele: Einführung in die Staatslehre. Die geschichtlichen Legitimitätsgrundlagen des demokratischen Verfassungsstaates. 6., erweiterte Auflage, Stuttgart 2003, ISBN 3-17-018163-7, S. 291–292.
  10. Eine tabellarische Übersicht über die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Welt und den Umfang ihrer Kompetenzen zum Stand 30. August 1991, siehe K.-G. Zierlein: Die Bedeutung der Verfassungsrechtsprechung für die Bewahrung und Durchsetzung der Staatsverfassung. Ein Überblick über die Rechtslage in und außerhalb Europas, in: Europäische Grundrechtszeitschrift. (EuGRZ), (1991), S. 301–341; Robert Chr. van Ooyen und Martin H. W. Möllers: Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld. VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2006, ISBN 978-3-531-14762-8.
  11. „Der Verfassungsrat, Conseil Constitutionnel, kann ein Gesetz nur präventiv überprüfen: Einmal in Kraft getreten, ist es gegen eine Normenkontrolle immun […]. Diese Überprüfung kann nur zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und seiner Verkündung stattfinden […]. Angerufen werden konnte der CC ursprünglich aber nur vom Staatspräsidenten, dem Premierminister und den Präsidenten der beiden Kammern. Seit 1974 ermöglicht jedoch eine Verfassungsänderung, dass 60 Abgeordnete oder 60 Senatoren den Verfassungsrat anrufen können, um so ein Gesetz überprüfen zu lassen. Dies trug bedeutend dazu bei, den CC auch in den Augen der Bevölkerung zum ‚Hüter der Verfassung‘ zu machen und sein anfänglich relativ schlechtes Image als Wachhund der Exekutive deutlich zu verbessern. Dennoch hat der CC nur begrenzte Kompetenzen, eine konkrete Normenkontrolle, die Verfassungsbeschwerde eines einzelnen Bürgers oder die Überprüfung von Akten der Exekutive auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung, liegen weiterhin außerhalb seines Aufgabenbereichs.“ (Hannah Tewocht: Das französische Verfassungsrecht und die Europäische Union, ISBN 3-86010-812-3)
  12. Hans-Christof Kraus: Englische Verfassung und politisches Denken im Ancien Régime 1689 bis 1789. München 2006, ISBN 3-486-57908-8.
  13. Hans-Christoph Schröder: Ancient Constitution. Vom Nutzen und Nachteil der ungeschriebenen Verfassung Englands. In: Hans Vorländer (Hrsg.): Integration durch Verfassung. Wiesbaden 2002, S. 137–212.
  14. England besaß in seiner Geschichte über einen kurzen Zeitraum – siehe Oliver Cromwell – zwei geschriebene Verfassungen: Instrument of Government (1653–1657) und Humble Petition and Advice (1657–1659).
  15. Memorandum on the British constitution and proposed European constitution, von Professor John McEldowney, University of Warwick (Memento vom 21. Dezember 2005 im Internet Archive) – Submitted as written evidence to House of Lords Select Committee on Constitution, 15. Oktober 2003;
    David Jenkins: From Unwritten to Written: Transformation in the British Common-Law Constitution. In: Vanderbilt Journal of Transnational Law 36 (2003), S. 863–960;
    Vernon Bogdanor: The New British Constitution, ISBN 978-0-7139-9394-3;
    Vernon Bogdanor: The British Constitution in the Twentieth Century, Oxford University Press, New Ed 2004, ISBN 978-0-19-726319-8;
    Martin Loughlin, Neil Walker: The Paradox of Constitutionalism: Constituent Power and Constitutional Form, Oxford University Press 2007, ISBN 978-0-19-920496-0;
    Constituent Power and Constitutional Form (Memento vom 2. Mai 2008 im Internet Archive) – Conference European University Institute Florence 2006.
  16. Das Neue Grundgesetz des Vatikanstaates vom 26. November 2000 in deutscher Übersetzung oder La nuova legge fondamentale dello stato della città del Vaticano in der italienischen Originalfassung:
    „Art. 1: Il Sommo Pontefice, Sovrano dello Stato della Città del Vaticano, ha la pienezza dei poteri legislativo, esecutivo e giudiziario.“
  17. Wahied Wahdat-Hagh: Der islamische Verfassungsstaat. In: Die islamische Republik Iran – Die Herrschaft des politischen Islam als eine Spielart des Totalitarismus. Lit Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-6781-1, Kapitel 5 S. 246–323, S. 247.
  18. Verfassung der Islamischen Republik Iran vom 26. Juli 1989 (Memento vom 16. April 2015 im Internet Archive):
    „Article 94 – All legislation passed by the Islamic Consultative Assembly must be sent to the Guardian Council. The Guardian Council must review it within a maximum of ten days from its receipt with a view to ensuring its compatibility with the criteria of Islam and the Constitution. If it finds the legislation incompatible, it will return it to the Assembly for review. Otherwise the legislation will be deemed enforceable.“
    (Übersetzung: „Artikel 94 – Alle von der Islamischen Beratungsversammlung (das ist das iranische Einkammer-Parlament) beschlossenen Gesetze müssen dem Wächterrat zugeleitet werden. Der Wächterrat ist verpflichtet, sie spätestens innerhalb von zehn Tagen auf ihre Übereinstimmung mit den Prinzipien des Islam und der Verfassung zu überprüfen. Sieht er Widersprüche, so gibt er sie zur Revision an die Islamische Beratungsversammlung zurück. Andernfalls sind die Beschlüsse rechtskräftig.“)
  19. Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan (Volltext, PDF) (Memento vom 15. März 2012 im Internet Archive)
  20. Axel Schwarz: Justizreform und Islam in Afghanistan. In: ZaöRV 65 (2005), S. 257–268, 260 (PDF; 282 kB).
  21. 21.0 21.1 Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan (Volltext, PDF) (Memento vom 15. März 2012 im Internet Archive)
  22. Der sehr weitgefasste, unscharfe Begriff „Verfassungsstaat“ wird in der Literatur durch Attribute präzisiert und dann in einem engeren Sinne verwendet. So begegnet man Wendungen wie „neuzeitlicher Verfassungsstaat“, „moderner V.“, „demokratischer V.“, „liberal-demokratischer V.“, „V. westlicher Prägung“, um nur die häufigsten zu nennen. Autoren, welche dafür eintreten, dass neue Staatsziele in der Verfassung verankert werden sollten oder welche bestimmte Staatsziele hervorheben möchten, betonen diesen Aspekt ebenfalls durch attributive Wendungen, wie z. B. Der ökologische Verfassungsstaat (von Rudolf Steinberg. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-518-58269-0) oder Der informale Verfassungsstaat (von Helmuth Schulze-Fielitz, Berlin 1984, ISBN 3-428-05689-2) oder Der soziale Verfassungsstaat
  23. Prof. Dr. Josef Isensee und Prof. Dr. Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band II – Verfassungsstaat. 3. Auflage, ISBN 3-8114-5071-9, A. Vorwort (Memento vom 6. Dezember 2008 im Internet Archive).
  24. Christian Starck: Der demokratische Verfassungsstaat. Mohr. Tübingen 1995 (bei books.google.de)
  25. Präambel der Verfassung der Französischen Republik vom 4. Oktober 1958
  26. Artikel 16 der Französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 26. August 1789
  27. Berthold Rittberger: Die Europäische Union auf dem Weg in den Verfassungsstaat, Campus Verlag, Frankfurt am Main/New York 2006, ISBN 3-593-38181-8. (Inhaltsverzeichnis als PDF)
  28. Dietmar Willoweit: Unrechtsstaat, Rechtsstaat – eine richtige Alternative? In: Hans Günter Hockerts (Hrsg.): Koordinaten deutscher Geschichte in der Epoche des Ost-West-Konflikts. (Schriften des Historischen Kollegs, Kolloquien 55) 2004, ISBN 978-3-486-56768-7, S. 245–259.
  29. Thomas Dunn: Die richtige Verfassung. Ein Beitrag zum Problem des richtigen Rechts. Schulthess Juristische Medien 1971, ISBN 3-7255-1361-9.
  30. Zu der Frage, ob dem pouvoir constituant bei der Verfassungsgesetzgebung Schranken auferlegt sind, äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 23. Oktober 1951 (BVerfGE 1, 14 – Südweststaat, Leitsatz 21) wie folgt:
    „21. Eine verfassunggebende Versammlung hat einen höheren Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung. Sie ist im Besitz des ‚pouvoir constituant‘. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden.
    a) Sie ist nur gebunden an die jedem geschriebenen Recht vorausliegenden überpositiven Rechtsgrundsätze und – als verfassungsgebende Versammlung eines werdenden Gliedes des Bundesstaates – an die Schranken, die die Bundesverfassung für den Inhalt der Landesverfassungen enthält. Im übrigen ist sie ihrem Wesen nach unabhängig. Sie kann sich nur selbst Schranken auferlegen.“