Verletzter ist im Strafprozessrecht Deutschlands eine Person, die durch eine Straftat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist. Der Begriff ist im Gegensatz zum vor allem zu den Begriffen Tatopfer und Geschädigter in § 373b der Strafprozessordnung Deutschlands gesetzlich definiert.
Legaldefinition
§ 373b StPO lautet seit dem 1. Juli 2021[1]:
Begriff des Verletzten
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte diejenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder unmittelbar einen Schaden erlitten haben.
(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleichgestellt sind
- 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
- 2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte,
- 3. die Verwandten in gerader Linie,
- 4. die Geschwister und
- 5. die Unterhaltsberechtigten
einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, gewesen ist.
Frühere Definitionen
Bevor der Begriff ausdrücklich in der StPO definiert wurde, wurde er von Rechtsprechung und strafprozessualer Literatur definiert. Dabei wurde nur das von der Strafrechtsordnung anerkannte Interesse einbezogen. Der Begriff des Verletzten wurde weit ausgelegt, weil der Schutz des Legalitätsprinzips innerhalb des gesetzlichen Rahmens umfassend sein sollte. Hierbei waren auch das Genugtuungsinteresse und zivilrechtliche Wertungen zu berücksichtigen. Als Verletzter galt schon, wer eine gegen sich gerichtete Straftat behauptet, deren tatsächliche Begehung dann für seine Stellung als Verletzter unterstellt wird. Neben natürlichen Personen konnten als Verletzte zum Beispiel auch juristische Personen, Behörden und Regierungen in Betracht kommen. Es reichte nicht aus, dass der Kläger durch die angezeigte Straftat lediglich wie jeder andere Staatsbürgerschaft betroffen war.[2] Als Verletzter sollte aber „nur derjenige angesehen werden, der durch die schädigende Handlung – ihre Begehung unterstellt – unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist.“[3] Beispielsweise sollte ein Anteil an einer juristischen Person nach der Rechtsprechung nicht ausreichen, die Verletzte sei in diesem Fall nur die juristische Person selbst.[3]
Rechtsstellung
Aus der Stellung als Verletzter ergeben sich im deutschen Recht eine Reihe von gesetzlich geregelten Möglichkeiten, sein Recht zu verfolgen. Der Verletzte ist insbesondere berechtigt,
- eine Strafanzeige zu erstatten oder einen Strafantrag zu stellen (§ 77 StGB),
- die Anklageerhebung zu erzwingen (§ 172 StPO),[4]
- als Nebenkläger aufzutreten (§§ 397 ff. StPO) und
- eine Privatklage zu erheben (§ 374 StPO)
- einen Entschädigungsanspruch auf (Rück-)Übertragung und Herausgabe eines eingezogenen Gegenstandes bzw. auf Befriedigung aus dem eingezogenen Wertersatz gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, (§ 459k StPO).
Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch eines Einzelnen auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat nicht besteht.[5] Ein (jedenfalls damals) gesetzlich nicht geregeltes Recht, Ermittlungen zu erzwingen,[6] kann jedoch nach der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung vom 26. Juni 2014 bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Delikten von Amtsträgern oder bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden, bestehen[7] und einen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter begründen, d. h. einen Anspruch auf förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten durch die zuständige Staatsanwaltschaft.
Beispiele
Verletzter eines Diebstahls ist der Eigentum oder der Besitz der gestohlenen Sache, Verletzter einer unterlassenen Hilfeleistung ist der in Not Geratene. Keine Verletzten sind dagegen etwa diejenigen, die bei einer Gefährdung des Straßenverkehrs in Gefahr geraten.
Statistik
Die Polizeiliche Kriminalstatistik erfasst für einige Straftaten die Opfer. Bei "Straftaten insgesamt mit Opfererfassung" werden ca. 1 Mio. Menschen pro Jahr in Deutschland genannt,[8][9] die erfassten Bereiche sind dabei:
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Straftaten gegen das Leben
Die Straftat Körperverletzung hat mit 600.000 Verletzten/Jahr die größte Relevanz, darunter ist die "vorsätzliche einfache Körperverletzung" mit 420.000 die häufigste. Dann kommen Bedrohung (120.000 Verletzte/Jahr) und Nötigung (70.000 Verletzte/Jahr). Fehlt ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung werden die Verletzten bei diesen häufigen Delikten auf die Privatklage verwiesen, dieser Verweis geschieht 200.000 Mal im Jahr.[10]
Literatur
- Lutz Meyer-Goßner/Bertram Schmitt: Strafprozessordnung. C.H. Beck, 61. Auflage, München 2018. Kommentierung zu § 172 StPO. ISBN 3-406-47733-X.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2105), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.
- ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 61. Auflage 2018, Rdnrn. 9, 10 zu § 172 StPO.
- ↑ 3.0 3.1 OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. April 2010, Az. 2 Ws 147/08, NJW 2011, 691.
- ↑ Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 61. Auflage 2018, Rn. 1a zu § 172 StPO.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 Rdnr. 5
- ↑ Mirko Laudon: Ermittlungserzwingungsverfahren, Strafakte.de, 15. Mai 2013.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014, Az. 2 BvR 2699/10 Rdnr. 8 ff.
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland Jahrbuch 2018 Band 2 Opfer
- ↑ [1] Polizeiliche Kriminalstatistik 2019 Ausgewählte Zahlen im Überblick
- ↑ Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 (Rechtspflege), Reihe 2.6 (Staatsanwaltschaften), 2018