Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel |
Abkürzung: | LMvitV (nicht amtlich) |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 5 Nr. 2, 4, 5, § 20 LebensmittelG a. K.[1] |
Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Lebensmittelrecht |
Fundstellennachweis: | 2125-4-23 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. September 1942 (RGBl. I S. 538) |
Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1942 |
Neubekanntmachung vom: | 1. Januar 1964 (BGBl. III S. 20) |
Letzte Änderung durch: | Art. 24 VO vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272, 2288) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
13. Juli 2017 (Art. 29 VO vom 5. Juli 2017) |
Weblink: | Text der Verordnung |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel nimmt der deutsche Gesetzgeber Regelungen über das Zusetzen von natürlichen und synthetischen Vitaminen zu Lebensmitteln vor. Sie verfolgt damit Zwecke des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.
Im Sinne der Verordnung gelten Lebensmittel als vitaminisiert, wenn deren Vitamingehalt ganz oder teilweise auf einer Zugabe von natürlichen bzw. synthetischen Vitaminen oder von vitaminreichen Stoffen beruht; die Vitaminisierung kann außerdem durch Anwendung von chemischen, physikalischen oder biologischen Verfahren erfolgt sein.[2]
Inhalt
In § 1a Absatz 1 sind solche Lebensmittelzusatzstoffe aufgelistet, die zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen sind. Diese Zulassung kann jedoch nach Abs. 2 und 3 durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung[3] oder durch andere spezialgesetzliche Vorschriften Einschränkungen erfahren.
§ 1b benennt zur Vitaminisierung von Lebensmitteln von vornherein beschränkt zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe. Diese Beschränkung bezieht sich auf die Zugabe von Höchstmengen an Lebensmittelzusatzstoffen zu Margarine- und Mischfetterzeugnissen sowie zu Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit bestimmt sind. Auch die Bestimmungen von § 1b verhalten sich subsidiär zu etwaigen Vorschriften der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Nach § 2 dürfen vitaminisierte Lebensmittel „mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden“.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften in § 2a verweisen auf entsprechende Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Auswirkung
Trotz der Reglementierung der Vitaminzusätze wird der hohe Gehalt an künstlich hinzugefügten Vitaminen in Lebensmitteln kritisiert, da dieser ernährungsphysiologisch nicht erforderlich ist und oft nur zu Werbezwecken gebraucht wird.[4] Bei übermäßigem Verzehr kann es zu einer Übervitaminisierung kommen, bei der über längere Zeit Schäden nicht auszuschließen sind.[5]
Einzelnachweise
- ↑ Lebensmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (RGBl. I S. 18).
- ↑ Kai Sackreuther: Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (VitaminVO). In: Jürgen Peter Graf, Markus Jäger, Petra Wittig (Hrsg.): Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60962-6, S. 2424.
- ↑ Nahrungsmittelergänzungsmittelverordnung (NemV) in der jeweils geltenden Fassung
- ↑ Kinderlebensmittel: Viel zu pfundig - Vitamine: Überflüssig, test.de, 27. Mai 2004, online abgerufen am 14. Mai 2013.
- ↑ Kakaogetränkepulver: Mehr Zucker als Kakao - Nährstoffzusätze sind überflüssig, test.de, 12. Dezember 2008, online abgerufen am 14. Mai 2013.