Auftraggeber ist ein Wirtschaftseinheit, das dem anderen Vertragspartner einen Auftrag für die Besorgung eines Geschäfts überträgt. Gegenpartei ist der Auftragnehmer.
Allgemeines
Die Umgangssprache verwendet den Begriff des Auftraggebers umfassender als die Rechtswissenschaft. Als Auftraggeber kommen umgangssprachlich auch die Käufer beim Kaufvertrag („Bestellung“), die Klienten von Maklern, Architekten oder Kommissionären in Betracht.[1] Im Kreditwesen wird beim Zahlungsvorgang der Zahlungspflichtige (bei Überweisungen) oder Zahlungsempfänger (bei Lastschriften) aus Banksicht als Auftraggeber bezeichnet, ebenso bei allen weisungsgebundenen Bankgeschäften (etwa beim Akkreditiv). Bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern heißen die Auftraggeber Mandanten.
Der Auftraggeber grenzt sich vom Käufer dadurch ab, dass der Auftraggeber nicht zeitlich unmittelbar nach seiner Bestellung die Leistung durch den Auftragnehmer erhält, sondern erst nach mehreren Wochen oder sogar Monaten. Grund hierfür ist, dass der Auftragnehmer die Leistung erst noch erstellen muss, weil sie nicht lagerfähig ist (Gebäude), sehr individuelle (auftragsbezogene) Merkmale (Kunstwerk) oder ein zu hohes Lagerrisiko aufweist (industrielle Großanlagen). Der Verkäufer liefert hingegen Zug um Zug gegen Zahlung durch den Käufer. Deshalb liegt bei Auftragsverhältnissen auch nicht Kaufrecht, sondern Werkvertrags-, Werklieferungsvertrags- oder Dienstvertragsrecht zugrunde.
Grundlage ist der vom Auftraggeber erteilte Auftrag. Für den Auftrag ist ein Tätigwerden des Auftragnehmers in fremdem Interesse (des Auftraggebers) wesentlich. Deshalb hat sich der Auftragnehmer bei der Auftragsausführung strikt an die auftragsbezogenen Weisungen des Auftraggebers zu halten.
Rechtsfragen
Das Auftragsrecht ist in den §§ 662 bis 674 BGB geregelt. Der Auftragnehmer wird dort „Beauftragter“ genannt. Dieser verpflichtet sich nach § 662 BGB durch die Annahme des Auftrags, das ihm vom Auftraggeber übertragene Geschäft unentgeltlich zu besorgen, wobei er die Ausführung im Regelfall nicht an Dritte übertragen darf (§ 664 BGB). Der Auftragnehmer ist zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB), der Auftraggeber muss auf Verlangen Vorschuss für entstehende Aufwendungen des Auftragnehmers leisten (§ 669 BGB), darüber hinaus hat er dem Auftragnehmer dessen entstandene Aufwendungen zu ersetzen (§ 670 BGB). Unentgeltlich ist hier allerdings keine bloße einseitige Gefälligkeit des Auftragnehmers, denn es kommt ein echter Verpflichtungsvertrag nach § 311 Abs. 1 BGB zustande.[2] Der Auftraggeber ist in zumutbaren Maß verpflichtet, die Interessen des Auftragnehmers wahrzunehmen in ihn vor vermeidbaren Schaden zu bewahren.[3] Ist die Übertragung des Auftrags vom Auftragnehmer an Dritte gestattet, so kann dies insbesondere nach § 664 Abs. 1 Satz und 2 BGB erfolgen, wonach der Dritte den Auftrag ganz oder teilweise in eigener Verantwortung übernimmt.[4] Der Beauftragte hat bei der Auftragsausführung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen.[5]
Sobald der Auftraggeber eine Vergütung verspricht, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611a, § 675 Abs. 1 oder § 631 BGB).[6] Das eigentlich unentgeltliche Auftragsrecht kann dabei analog auf entgeltliche Aufträge angewandt werden (für den Geschäftsbesorgungsvertrag kraft Verweis in § 675 Abs. 1 BGB). Im Werkvertragsrecht heißt der Auftragnehmer „Unternehmer“. Ähnlich wie im Kaufrecht – wo gemäß § 363 BGB der Verkäufer bis zur Übergabe die Beweislast für die Mängelfreiheit der Kaufsache trägt – übernimmt im Werkvertragsrecht der Unternehmer bis zur Abnahme (§ 640 BGB) die Beweislast für die Mängelfreiheit.[7] Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird nach § 641 Abs. 1 BGB erst fällig, wenn das Werk vom Auftraggeber abgenommen ist. Abnahme ist die Entgegennahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Besitzübertragung und mit der Erklärung verbunden, dass der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß anerkennt.[8] Die ähnlich einzustufende Bauabnahme ist in den Landesbauordnungen geregelt.
Eine Legaldefinition des Auftraggebers ist nicht vorhanden, obwohl er in vielen Gesetzen vorkommt (GWB, MaBV, VOB/B, GewO, BGB oder BNotO). In § 12 VOB/B wird zwar die Abnahme erwähnt, aber ebenfalls nicht definiert.
Arten
Nach der Art des Wirtschaftssubjekts unterscheidet man private Auftraggeber (Privathaushalte, Unternehmen und sonstige Personenvereinigungen) oder öffentliche Auftraggeber (der Staat und die öffentliche Verwaltung, öffentliche Unternehmen und Kommunalunternehmen). Als Geschäftsbeziehungen kommen bei privaten Auftraggebern Business-to-Consumer, Consumer-to-Business und Business-to-Business und bei öffentlichen Auftraggebern Consumer-to-Administration sowie Business-to-Administration und umgekehrt vor. Beide Arten von Auftraggebern schließen entgeltliche Aufträge ab, bei denen das Vergaberecht zu beachten ist.
International
Das Recht des Auftraggebers ist in der Schweiz ähnlich wie in Deutschland geregelt (Art. 394 ff. OR), allerdings auch entgeltlich und auch Arbeitsverträge umfassend. Auch in Österreich sehen die §§ 1014 ff. ABGB ähnliche Regelungen vor. Den Auftraggeber trifft nach § 1004 ABGB in Verbindung mit § 1014 ABGB die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten oder gesetzlichen Entgelts an Beauftragte. Nach § 1020 ABGB kann der Auftraggeber den Auftrag „nach Belieben“ widerrufen. Der Tod des Auftraggebers oder Beauftragten beendet im Regelfall den Auftrag (§ 1022 ABGB).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Otto Palandt/Hartwig Sprau, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, Einführung vor § 662, Rn. 2
- ↑ Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen: samt BGB Allgemeiner Teil, 2014, S. 354
- ↑ BGHZ 16, 265, 267
- ↑ BGB-RGRK, Das Bürgerliche Gesetzbuch, Band 2/Teil 4, 1978, § 664 Rn. 2
- ↑ BGHZ 30, 40, 46
- ↑ Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen: samt BGB Allgemeiner Teil, 2014, S. 355
- ↑ BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07
- ↑ Hans-Joachim Tiete, Rechtslexikon für Handwerksbetriebe, 1983, S. 9