Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Bildung krimineller Vereinigungen

From Wickepedia

Die Bildung krimineller Vereinigungen ist eine Straftat, die im Strafrecht Deutschlands in § 129 StGB normiert ist.

Gründung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, das Unterstützen oder das Werben für Mitglieder oder Unterstützer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Tatbestand findet sich im Strafgesetzbuch im Abschnitt der Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und soll vor allem Organisationsdelikte erfassen.

Wortlaut

§ 129 StGB lautet:

Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

Diese Fassung ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten.[1]

Rechtsgut und Einordnung als Organisationsdelikt

Das Rechtsgut der Norm ist nach der wohl herrschenden Meinung die öffentliche Sicherheit und Ordnung.[2][3][4] Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) dient § 129 StGB dazu, „Strafrechtsschutz […] weit in das Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung oder konkreten Rechtsgutsgefährdung vorzuverlagern“.[5][6]

Sämtliche Tatbestandsalternativen (Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung um Mitglieder und Unterstützer) stellen Organisationsdelikte dar.[7]

Kriminelle Vereinigung

Der Begriff der Vereinigung ist in § 129 Abs. 2 StGB definiert.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, die Anforderungen gegenüber der alten Rechtslage abzusenken.[8] Im Gegensatz zu der Rechtslage vor der Änderung von 2017 ist weder erforderlich ein einheitlicher, nach festen Regeln gebildeter Gruppenwille, dem die Mitglieder sich unterordnen würden, noch eine Gruppenidentität, so dass die Mitglieder sich als einheitlicher Verband fühlen würden.[9] Man kann die Definition aufspalten in ein „organisatorisches Element“, ein „personelles Element“, ein „zeitliches Element“ und ein „interessenbezogenes Element“.[10] Für das interessenbezogene Element reicht nach dem Bundesgerichtshof noch nicht ein persönliches Gewinnerzielungsinteresse.[11] Ebenso ergebe sich das gemeinsame Interesse (in Abgrenzung zum Begriff der Bande) noch nicht aus der gemeinsamen Begehung von Straftaten allein.[12] Bei Vereinigungen „zur Verfolgung weltanschaulich-ideologischer, religiöser oder politischer Ziele“ ergebe sich das gemeinsame Interesse allerdings schon daraus.[13] Stattdessen sei bei Vereinigungen im Bereich allgemeiner, auf Gewinnerzielung ausgerichteter Kriminalität zum gemeinsamen Interesse eine Gesamtbetrachtung aufgrund äußerer Umstände anzustellen. Hierzu zählen nach dem BGH „insbesondere der Umfang und das Ausmaß genutzter - gegebenenfalls auch grenzüberschreitender - organisatorischer Strukturen sowie sachlicher Mittel, eine festgelegte einheitliche Willensbildung, eine interne Sanktionierung von Verstößen gegen gemeinschaftliche Regeln, die Anzahl der Mitglieder, ein von den konkreten Personen losgelöster Bestand, eine etwaige Gemeinschaftskasse, die Beanspruchung quasistaatlicher Autorität und die Einflussnahme auf grundlegende gesellschaftliche oder hoheitliche Akteure.“[14]

Nach § 129 Abs. 1 StGB muss bei einer kriminellen Vereinigung

[…] deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet [sein], die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind.

Nach herrschender Meinung zum § 129 StGB vor der Änderung von 2017 muss von der Vereinigung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, um den Tatbestand zu erfüllen. So wurde für entschlossene Hausbesetzer, die sich verbarrikadierten, um ihren (rechtswidrigen) Besitz zu sichern, für geplante Wirtschaftsstraftaten mit einem Unternehmen sowie für Vereinigungen, die unerlaubte Glücksspiele veranstalten wollten, keine Strafbarkeit angenommen. Die erhebliche Gefahr wurde hingegen in einem Fall bejaht, bei dem sich Personen zum Zwecke öffentlichkeitswirksamer, ausländerfeindlicher Sachbeschädigungen zusammengeschlossen hatten.[15][16] Dies soll (auch nach der Begründung des Gesetzgebers)[17] nach nicht unumstrittener Ansicht weiterhin gelten, auch wenn der § 129 StGB mit Wirkung vom 22. Juli 2017 durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches[18] auf Vereinigungen beschränkt wurde, „deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind“.[19]

Ausschlusstatbestände des Absatz 3

Nach Absatz 3 sind drei Fälle vom Tatbestand ausgeschlossen und somit nicht relevant im Rahmen der Strafbarkeit krimineller Vereinigungen.

Absatz 3 Nummer 1 (Parteien)

Der erste Ausschlusstatbestand betrifft Parteien, die nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden. Dies ist Ausdruck des Parteienprivilegs.[20] Die Ausschlusswirkung entfällt mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht, ohne dass es zu einer Rückwirkung kommt.[21]

Absatz 3 Nummer 2 (untergeordnete Bedeutung)

Der zweite Ausschlusstatbestand betrifft Vereinigungen, bei denen die Begehung von Straftaten vom Zweck oder von der Tätigkeit her nur von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist nach dem Bundesgerichtshof dann nicht der Fall, wenn das Bild der Vereinigung durch das strafrechtswidrige Verhalten bzw. den strafrechtswidrigen Zweck aus der Sicht eines informierten Dritten jedenfalls auch wesentlich mitgeprägt wird: „Nach der Rechtsprechung ist die Begehung von Straftaten dann nicht von untergeordneter Bedeutung, wenn sie zwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den anderen ist, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt wird […]. Damit scheiden gelegentliche und eher beiläufige kriminelle Handlungen aus dem Anwendungsbereich des § 129 StGB ebenso aus wie solche kriminelle Aktivitäten, die im Vergleich zum Gesamtzweck und der Gesamttätigkeit der Vereinigung nebensächlich sind“.[22]

Absatz 3 Nummer 3 (Straftaten nach §§ 84–87 StGB)

Der dritte Ausschusstatbestand betrifft Vereinigungen mit einem Zweck der Begehung von Straftaten nach §§ 84 bis 87 StGB.

Handlungsalternativen

Als täterschaftliche Handlungsalternativen kommen Gründung, Mitgliedschaft, Werbung um Mitglieder oder Unterstützer sowie Unterstützung in Frage.

Gründung

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff des Gründers im Rahmen der Bildung terroristischer Vereinigungen definiert: „Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt ‚führend und richtungsweisend bewirken‘ […]. Dies bedeutet aber nicht, dass allein die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist“.[23]

Diese Definition gilt auch im Rahmen der Bildung krimineller Vereinigungen. Mitglied muss der Gründer nicht werden.[24]

Mitgliedschaft

Die Anforderungen an die Mitgliedschaft folgen insbesondere aus dem Vereinigungsbegriff. Der Bundesgerichtshof führt zu dem nach der gesetzlichen Bezugnahme gleichbedeutenden Begriff im Rahmen Bildung terroristischer Vereinigungen aus: „Es sollen nunmehr nicht nur Personenzusammenschlüsse erfasst werden, deren Mitglieder sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen, sondern auch hierarchisch organisierte Gruppierungen mit bloßer Durchsetzung eines autoritären Anführerwillens ohne ‚Gruppenidentität‘ […]. Auch nach dieser Legaldefinition handelt es sich bei einer Vereinigung indes um einen organisierten Zusammenschluss von Personen, was zumindest eine gewisse Organisationsstruktur sowie in gewissem Umfang instrumentelle Vorausplanung und Koordinierung erfordert; notwendig ist darüber hinaus das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse […]. Auch wenn die Mitgliedschaft in einer Vereinigung auf der Grundlage der Legaldefinition nicht erfordert, dass sich der Täter in das ‚Verbandsleben‘ der Organisation integriert und sich deren Willen unterordnet, so setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung auch nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB eine gewisse, einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation voraus“.[8]

„Für die Strafbarkeit nach diesen Vorschriften reicht es allerdings nicht aus, bloß rein passives Mitglied in einer Vereinigung zu sein. Das Faktum der Mitgliedschaft begründet für sich noch keinen rechtswidrigen Zustand; gefordert ist nach dem Gesetzeswortlaut vielmehr eine Beteiligung als Mitglied, also eine Förderung, in der sich die Eingliederung des Täters in die Organisation manifestiert“.[8]

Es muss dabei auch ein gewisses Zeitmoment gegeben sein. Die Mitgliedschaft muss auf Dauer oder zumindest für eine gewisse Zeit angelegt sein. Förderungshandlungen reichen daher nicht aus, wenn sie nur einmalig angelegt sind. Andererseits reicht es aus, wenn die Förderung für die Zukunft fortgesetzt werden soll.[25]

Nicht erforderlich für Mitgliedschaft ist, sich an den Straftaten der Vereinigung zu beteiligen. Als Förderung reicht auch ein sonstiger Beitrag zum Zweck der Vereinigung.[26]

Werbung um Mitglieder oder Unterstützer

Seit dem 30. August 2002[27] ist die sogenannte Sympathiewerbung straflos[28] und lediglich die Werbung um Mitglieder oder Unterstützer strafbar.

Die Handlungsalternative der Werbung um Mitglieder oder Unterstützer beschreibt Tätigkeiten eines Nichtmitglieds. Wenn ein Mitglied wirbt, verwirklicht es damit die Handlungsalternative der Beteiligung als Mitglied.[29] Dabei wird auch auf die Definitionen im Rahmen des § 129a StGB zurückgegriffen.[30] Der Bundesgerichtshof definiert: „Um Mitglieder für eine der in § 129a Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten terroristischen Vereinigungen wirbt, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern. Die Werbung kann sich dabei in beiden Fällen sowohl an eine konkrete Person als auch an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richten. Ein Erfolg der Werbung wird nicht vorausgesetzt; auch der erfolglose Versuch, andere als Mitglied oder Unterstützer einer Vereinigung zu gewinnen, wird von der Strafbarkeit erfasst“.[31]

Unterstützung

Auch zur Definition des Unterstützens wird unter anderem auf Rechtsprechung zum § 129a StGB zurückgegriffen.[32] Der Bundesgerichtshof definiert im Rahmen von § 129a, § 129b StGB das Unterstützen folgendermaßen: „Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder das sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt […]. Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert. Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss. Das Wirken des Nichtmitgliedes muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt“.[33]

Strafverschärfungen (Abs. 5)

Für besonders schwere Fälle sieht der fünfte Absatz der Norm Strafverschärfungen vor.

Nach Absatz 5 Satz 2 wird nach herrschender Meinung das Mindestmaß der Strafe für zwei Regelbeispiele[34][35][36] (Rädelsführer und Hintermänner) sowie unbenannte Fälle auf sechs Monate erhöht, während das Höchstmaß unverändert bleibt. Rädelsführer ist, „wer in der Vereinigung dadurch eine führende Rolle spielt, dass er sich in besonders maßgebender Weise für sie betätigt“.[37] Ein Hintermann ist im Gegensatz zum Rädelsführer nicht Mitglied der Vereinigung und übt von außen ohne formelle Weisungsbefugnis einen wesentlichen Einfluss auf die Vereinigung aus. Gemeint ist damit insbesondere finanzielle oder technische Hilfe. Dabei kann der Hintermann auch offen in Erscheinung treten.[38][39] Als sonstige, unbenannte besonders schwerere Fälle kommt in Betracht, wenn die Vereinigung ihre Ziele mit besonders schweren Straftaten erreichen möchte, den Zielen der Vereinigung negatives Gewicht zukommt (z. B. Beseitigung der verfassungsgemäßen Ordnung) oder der Vereinigung nach den einzelnen Tathandlungen eine besondere Gefährlichkeit zukommt. Mit der Schaffung des Qualifikationstatbestandes Bildung terroristischer Vereinigungen haben die unbenannten schweren Fälle an Bedeutung verloren, in Frage kommt aber beispielsweise eine Vereinigung zur Begehung bewaffneter Raubtaten.[40]

Nach Absatz 5 Satz 3 liegt die Höchststrafe bei zehn Jahren, wenn der Zweck des Zusammenschlusses auf bestimmte besonders schwere Straftaten gerichtet ist, die im Katalog des § 100b Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung genannt sind. Diese erhöhte Strafandrohung ist nur auf die Tathandlungen der Gründung und Mitgliedschaft bezogen, wie sich aus § 129 Abs. 5 Satz 3 ergibt.[41]

Eingeschränkte Versuchsstrafbarkeit (Abs. 4) und Vollendung

Nach Absatz 4 ist der Versuch nur hinsichtlich der Gründung strafbar.[42] Denn sämtliche Begehungsarten stellen Vergehen dar, da die Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (§ 12 Abs. 1 StGB). Daher sind nach § 23 Abs. 1 StGB der Versuch und nach § 30 Abs. 1 und 2 StGB bestimmte Vorbereitungshandlungen (Versuch der Beteiligung) nicht ohne ausdrückliche Anordnung strafbar. Somit sind Versuche (oder gar Versuche der Beteiligung) von Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung nicht strafbar.

Vollendet sind Mitgliedschaft und Werbung um Unterstützer und Mitglieder mit der Vornahme der entsprechenden Handlung.[43] So liegt beispielsweise lediglich strafloser Versuch der Werbung vor, wenn werbende Flugblätter nur bereitgestellt wurden, ohne dass mit dem Verteilen bereits begonnen worden wäre.[44] Beim Unterstützen muss ein konkreter Nutzen für die Vereinigung für eine Vollendung erzielt worden sein.[45] Mit dem Schaffen einer „funktionsfähige[n] Struktur mit der erforderlichen kriminellen Absicht“ ist die Gründung vollendet.[24]

Absehen von Strafe (Abs. 6)

In den Fällen der Absätze 1–4 (also nicht in besonders schweren Fällen des Absatz 5) kann das Gericht von Strafe absehen, „bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist“.

Für diese sogenannte Mitläuferklausel müssen subjektive und objektive Voraussetzungen kumulativ vorliegen, es müssen also sowohl eine geringe Verantwortlichkeit als auch ein geringer Tatbeitrag gegeben sein.[46] Bei Anwendung wird der Beteiligte schuldig gesprochen und muss die Kosten des Verfahrens tragen. Sofern an einem Schuldspruch kein öffentliches Interesse besteht, kann schon zuvor von der Verfolgung gemäß § 153b Abs. 1 StPO abgesehen werden oder das Gericht nach erhobener Anklage bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 153b Abs. 2 StPO einstellen.[47]

Tätige Reue (Abs. 7)

Absatz 7 enthält mehrere differenzierte Regelungen nach der Konzeption der tätigen Reue, also quasi für den Rücktritt von einer bereits vollendeten Tat. Für den Versuch der Gründung gemäß Absatz 4 gelten die allgemeinen Regelungen des Rücktritts vom Versuch nach § 24 StGB.[48]

Konkurrenzen

Mehrere mitgliedschaftliche Betätigungsakte werden bei dem Organisationsdelikt auf Ebene der Konkurrenzen normalerweise zu einer tatbestandlichen Konkurrenz (Strafrecht Deutschlands) verbunden. Dies gilt jedoch nicht für solche Betätigungsakte, die zwar im Zweck bzw. Interesse der Vereinigung verübt wurden, aber jeweils eigene Straftaten bilden: Sie stehen zwar jeweils in Konkurrenz (Strafrecht Deutschlands) zur mitgliedschaftlichen Verwirklichung der Bildung krimineller Vereinigungen, zueinander und zu der Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Betätigungsakten stehen sie aber im Verhältnis der Tatmehrheit.[49][50][51]

Entwicklung

Im Wesen organisierter Kriminalität liegt es, dass ihren Akteuren konkrete Tatbeiträge zu den tatsächlich verübten Verbrechen oft faktisch nicht nachgewiesen werden können. Je weiter sich die rechtsstaatlichen Ansprüche an einen positiven Schuldbeweis entwickelten, desto unbefriedigender wurden daher die Ergebnisse bei der Strafverfolgung gerade von Drahtziehern und Hintermännern bei bandenmäßig begangenen Delikten. In den meisten Rechtsordnungen versuchte man daher, Auffangtatbestände für diese Art der Kriminalität zu schaffen.

In den USA etwa behalf man sich damit, die sogenannte „Verschwörung zum Diebstahl“ o. ä. unter Strafe zu stellen, in Deutschland löste man das Problem dadurch, dass man 1871 mit Schaffung des Reichsstrafgesetzbuchs in § 129 die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellte.

Bald darauf wurde der Straftatbestand jedoch auch eingesetzt, um Sozialisten und Sozialdemokraten zu verfolgen. Im Nationalsozialismus erreichte der Missbrauch der Vorschrift zur Bekämpfung Oppositioneller ihren Höhepunkt. Praktisch jeder Andersdenkende, der sich mit anderen zusammentat, wurde mit der Begründung, er plane die Bildung einer kriminellen Vereinigung, kriminalisiert.

Der Straftatbestand wurde im Laufe seiner Geschichte mehrfach erweitert. Ursprünglich stand nur die Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe, später wurden noch die Unterstützung und 1964 die Werbung neuer Mitglieder oder Unterstützer für eine kriminelle Vereinigung unter Strafe gestellt.

Betroffen von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen waren in den ersten Jahren der Bundesrepublik vor allem Gegner der Wiederaufrüstung und Kommunisten. In der Zeit von 1950 bis 1968 gab es über 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 10.000 Verurteilungen wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung.

In den siebziger Jahren wurde der Straftatbestand gegen die Mitglieder und Unterstützer der Rote Armee Fraktion (RAF) angewandt. Um die zum Teil uferlose Anwendung der Vorschrift einzuschränken und um zwischen Vereinigungen mit kriminellem Hintergrund und solchen mit politischen terroristischen Motiven zu differenzieren, wurde 1976 § 129a StGB eingeführt. In ihm wird die Bildung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung unter Strafe gestellt; eine Abgrenzung der Begriffe ist dabei noch offen.

Durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002[52] ist der Anwendungsbereich geändert und teilweise eingeschränkt worden. Im Zuge der Terrorismusbekämpfung nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 wurde durch den neu geschaffenen § 129b StGB die Unterstützung auch ausländischer krimineller und terroristischer Vereinigungen in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen.

Heute ist die Bedeutung der Vorschrift im Vergleich zu früher gesunken. Insbesondere die Zahl der Verurteilungen ist rückläufig. In etwa fünf Prozent aller Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wird Anklage erhoben, etwa ein Prozent führt zur Verurteilung. Aus diesem Grund wird die Norm mitunter auch als Schnüffelparagraph bezeichnet, da die allermeisten Verfahren eine staatliche Überwachung im Milieu der fast beliebig auswählbaren Betroffenen legalisieren, ohne dass diese sich (schon mangels Kenntnis des Verfahrens) dagegen wehren könnten. Ein geringfügiger Anfangsverdacht ist ausreichend, um weitreichende Ermittlungsbefugnisse zu erhalten. Häufig führen die Ermittlungen zu sogenannten Zufallsfunden.

Kriminalstatistik

In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sind für 2021 lediglich 26 Fälle aufgelistet, davon keine Versuche.

Vergleichbare Normen in Österreich

Im Strafrecht Österreichs ist die kriminelle Vereinigung in den § 278 ff. des österreichischen StGB geregelt.

Die kriminelle Vereinigung selbst ist mit einer Strafandrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe in § 278 StGB definiert. Die Bildung einer kriminellen Vereinigung gehört zu den opferlosen Straftaten.

Unternehmensähnliche Verbindungen sind im § 278a StGB als kriminelle Organisationen mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Diese beiden Delikte sind auf die organisierte Kriminalität zugeschnitten.

Der § 278a StGB sorgte durch seine Anwendung in Österreich schon in zwei Fällen, der „Operation Spring“ und dem „Wiener Neustädter Tierschützerprozess“, für massive öffentliche und fachliche Kritik. Kritiker fordern seine Überarbeitung, da sein Anwendungsbereich zu weit sei. Im Dezember 2009 wurde eine Überarbeitung und eine weitere Verschärfung angekündigt. So sollte zum Beispiel das Gutheißen einer terroristischen Straftat (wie z. B. Mord, Körperverletzungen, schwere Nötigung, gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung und vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte) selbst unter Strafe gestellt werden.[53]

Vergleichbare Norm in der Schweiz

Für das Strafrecht der Schweiz existiert in Art. 260ter StGB eine Norm unter der Überschrift Kriminelle und terroristische Organisationen.

Siehe auch

Literatur

  • Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129
  • Nicole Selzer: Organisierte Kriminalität als kriminelle Vereinigung – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Reform des § 129 StGB. In: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ). Band 2018, Nr. 4, ISSN 2509-6826, S. 224–230 (kripoz.de [PDF]).
  • Arndt Sinn, Marcel Patric Iden, Patrick Pörtner: Alter Wein in neuen Schläuchen oder Paradigmenwechsel beim Begriff der kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB)? In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS). Band 2021, Nr. 7-8, ISBN 978-3-8452-8893-2, S. 435–451 (zis-online.com [PDF]).
  • Philipp H. Schulte: Terrorismus und Anti-Terrorismus-Gesetzgebung – Eine rechtssoziologische Analyse. Waxmann-Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8309-1982-7.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12. August 2021 (BGBl. 2021 I S. 3544).
  2. Thomas Fischer: § 129, Bildung krimineller Vereinigungen, Rn. 2. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 913.
  3. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, Rn. 34 :„Der Tatbestand selbst, der vorrangig die Allgemeinsrechtsgüter öffentliche Sicherheit und staatliche Ordnung schützt“.
  4. Ähnlich: Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 1: „innere öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung einschließlich des öffentlichen Friedens“.
  5. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 3 StR 94/04, Rn. 13.
  6. Ähnlich bereits BGH, Urteil vom 11. Oktober 1978 - 3 StR 105/78 (S): „Diese Vorschrift begründet eine Strafbarkeit bereits weit im Vorfeld der Vorbereitung konkreter strafbarer Handlungen, und zwar im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit, welche von einem organisierten Verband von Personen ausgeht, die sich zur Begehung von Straftaten zusammengeschlossen haben.“
  7. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 5.
  8. 8.0 8.1 8.2 BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - AK 13 - 14/19, AK 16 - 19/19, AK 13/19, AK 14/19, AK 16/19.
  9. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 40.
  10. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, Rn. 9.
  11. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, Rn. 13.
  12. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, Rn. 28.
  13. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, Rn. 21.
  14. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 33/21, Rn. 9.
  15. Thomas Fischer: § 129, Bildung krimineller Vereinigungen, Rn. 12–13. In: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C. H. Beck, München 2012, S. 915–916.
  16. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 86/16, HRRS 2016 Nr. 872 Rn. 6.
  17. BT-Drs. 18/11275 S. 10: „Aus dem Schutzzweck der Norm, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Bedeutung von § 129 StGB als Katalogtat für bestimmte strafprozessuale Möglichkeiten folgt darüber hinaus, dass die von der Vereinigung geplanten oder begangenen Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und unter diesem Gesichtspunkt von einigem Gewicht sein müssen“.
  18. Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017, BGBl. 2017 I S. 2440.
  19. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 53.
  20. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 74.
  21. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 76.
  22. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04 Rn. 29 = BGHSt 49, 268.
  23. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - AK 13-14, 16-19/19, HRRS 2019 Nr. 675 Rn. 20
  24. 24.0 24.1 Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 94.
  25. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 98.
  26. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 100.
  27. Seit dem Inkrafttreten des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - § 129b StGB (34. StrÄndG) vom 22. August 2002 (BGBl. 2002 I S. 3390).
  28. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Vor Rn. 1 (S. 168).
  29. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 114.
  30. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 107.
  31. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AK 26/18, AK 27/18 Rn. 29.
  32. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 120.
  33. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AK 26/18, AK 27/18 Rn. 32.
  34. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 179.
  35. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/11275 S. 12.
  36. Für Rädelsführerschaft als Regelbeispiel unter Nennung der Gegenansicht auch: BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – 3 StR 10/20, Rn. 82.
  37. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – AK 3, 4/21, AK 3/21, AK 4/21, rewis.io, Rn. 28.
  38. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 181.
  39. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1954 – 6 StR 45/54, Wolters Kluwer Online, Rn. 18.
  40. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 182.
  41. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 183 f.
  42. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 166.
  43. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 164.
  44. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 164 unter Verweis auf BGH, Urteil 24. Februar 1982 - 3 StR 444/81 (S) zur Werbung für eine terroristische Vereinigung.
  45. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 164 unter Verweis unter anderem auf BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17 zum Unterstützen einer terroristischen Vereinigung.
  46. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 185.
  47. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 186.
  48. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 187.
  49. Matthias Krauß in: Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar, Band 8 §§ 123–145d. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, § 129 Rn. 168.
  50. Bis auf das Verhältnis der sonstigen mitgliedschaftlichen Betätigungsakte zueinander: BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, Rn. 30.
  51. Zur ausländischen terroristischen Vereinigung: BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, Rn. 32.
  52. BGBl. I S. 3390.
  53. Terrorismuspräventionsgesetz 2010