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Bundesleistungsgesetz

From Wickepedia

Das Bundesleistungsgesetz dient der Inpflichtnahme Privater im Falle von Manövern und Kriegshandlungen deutscher oder alliierter Streitkräfte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Basisdaten
Titel: Bundesleistungsgesetz
Abkürzung: BLG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 54-1
Ursprüngliche Fassung vom: 19. Oktober 1956
(BGBl. I S. 815)
Inkrafttreten am: 9. November 1956
Neubekanntmachung vom: 27. September 1961
(BGBl. I S. 1769, 1920)
Letzte Änderung durch: Art. 27 G vom 23. Juni 2021
(BGBl. I S. 1858, 1972)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2021
(Art. 61 G vom 23. Juni 2021)
GESTA: E059
Weblink: Text des BLG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesleistungsgesetz ermöglicht es den sogenannten Anforderungsbehörden, eine Vielzahl von Einrichtungen und Leistungen Privater zu nutzen. Die Rechtsverhältnisse werden durch die Anforderung nicht aufgehoben, allein der Schuldner wird gegenüber dem Gläubiger in seiner Leistungspflicht für die Zeitdauer der Anforderung frei. In diese Beschaffung fallen auch das Landbeschaffungsgesetz und das Schutzbereichgesetz.

Für die Anforderung wird eine Entschädigung oder eine Abgeltung (kein Schadensersatz) gezahlt.

Zur Bestimmung der Anforderungsbehörden ist die durch das Bundesleistungsgesetz ermächtigte Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV) vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088) erlassen worden.