Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Dividendenstripping

From Wickepedia


Unter Dividendenstripping wird börsentechnisch die Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Termin der Dividendenzahlung und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin verstanden.

Solche Geschäfte sind häufig durch die Erlangung von Steuervorteilen motiviert. So sind Cum-Ex-Geschäfte eine bestimmte Form von Geschäften mit Aktien um den Tag der Dividendenauszahlung herum. Investoren und Banken handeln Aktien eines DAX-Konzerns mit („cum“) Dividendenanspruch, also vor dem Auszahlungstag, wenn die Dividende noch nicht ausgezahlt ist, und ohne („ex“) Dividendenanspruch nach dem Auszahlungstag, wenn die Dividende gerade ausgezahlt worden ist. Auf die Dividende wird bei Privatpersonen automatisch eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent erhoben. Institutionelle Investoren, wie zum Beispiel Fonds oder Banken, sind von der Steuer ausgenommen. Sie können sie vom Staat zurückfordern.[1]

Bei diesen Cum-Ex-Geschäften (von lateinisch cum ‚mit‘ und ex ‚aus, von; gemäß‘ Dividendenausschüttungsanspruch[2]) kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer. Von 2001 bis 2016 sind dem deutschen Staat durch das klassische Cum-Ex-Geschäft mindestens 10 Mrd. Euro und mit den verwandten Cum-Cum-Geschäften weitere 20 Mrd. Euro an Steuereinnahmen entgangen.[1] Nach Ansicht der deutschen Bundesregierung gab es hierfür keine Rechtsgrundlage.[3] Die durchgeführten Transaktionen sind Gegenstand zahlreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren und seit September 2019 auch eines Gerichtsverfahrens am Landgericht Bonn.[4][5][6] Am 28. Juli 2021 urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Herbeiführung einer Erstattung von einer Kapitalertragsteuer, die nie gezahlt worden ist, eine strafbare Steuerhinterziehung ist. Cum-Ex-Geschäfte gelten somit als Straftat.[7] Daneben sind andere zu Lasten des deutschen Steuerzahlers gehende Formen des Dividendenstrippings bekannt; diese werden oft als Cum-Cum-Geschäfte bezeichnet.

Rechtliche Grundlagen

Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft die Höhe der zu zahlenden Dividende, erfolgt die Dividendenzahlung meist am Tag nach der Hauptversammlung, dem so genannten Ex-Tag. Die Aktie erhielt dann auf dem Kurszettel den Kurszusatz „ex Dividende“ (abgekürzt auch „xD“, „exD“ oder „exDiv“). Anspruch auf Dividende hat ein Aktionär grundsätzlich nur, wenn seine Aktie bis zum letzten Tag vor dem Ex-Tag in seinem Depotkonto verbucht war. Dieser letzte Tag vor dem Ex-Tag wird auch Cum-Tag genannt. Um dieses sicherzustellen, sperren manche Aktiengesellschaften einige Tage vor der Hauptversammlung die Aktien. Dies ist bei Namensaktien verhältnismäßig einfach. Durch die Einführung des elektronischen Aktienhandels und der namenlosen Aktien ist eine neue Situation entstanden, so dass ein Handel auch während und nach der Hauptversammlung möglich ist. Bei Aktienerwerb am Ex-Tag selbst und auch danach besteht kein Dividendenanspruch mehr. Am Ex-Tag erfolgt im Idealfall ein rechnerischer Abschlag vom Börsenkurs in Höhe der Bruttodividende. Mit dem Dividendenanspruch und der Auszahlung der Dividende wird – je nach nationalem Steuersystem – eine Steuer fällig.

Steuerrechtliche Auswirkungen

Verkauft ein Aktieninhaber eine Aktie kurz vor dem Dividendentermin und kauft die Aktie kurz nach dem Dividendentermin wieder zurück, so kann er einen Dividendenertrag in einen Kursgewinn umwandeln. Eine derartige Transaktion ist jedoch nur zwischen einem inländischen und einem ausländischen Investor sinnvoll. Da der Ausländer nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kann er nicht ohne Weiteres eine Steuergutschrift beantragen; die Bescheinigung für die versteuerte Dividende bringt ihm keine Steuervorteile. Deshalb verkauft der Ausländer seine deutschen Aktien vor dem jeweiligen Ausschüttungstag an einen Inländer. Der Inländer vereinnahmt die Dividende nebst Steuergutschriftsanspruch und verkauft die Aktien danach zurück an den Ausländer zum niedrigeren Kurs – abzüglich der Dividende. Damit bezahlte der Inländer den ausländischen Anteilseignern über den Marktpreis der Anteile den Wert des Anrechnungsanspruchs. Statt einer Dividende realisiert der Ausländer einen Kursgewinn (höherer Verkaufskurs abzüglich niedrigerem Rückkaufskurs).

Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer war das Dividendenstripping auch für inländische Privatanleger vorteilhaft, da Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist nicht der Einkommensteuer unterlagen.

Anwendbarkeit der Missbrauchsregelung des § 42 AO

Der Bundesfinanzhof (BFH) war Ende der 1990er Jahre in einem Urteil zum Anrechnungsverfahren bei der Körperschaftsteuer von der Rechtmäßigkeit des Dividendenstripping ausgegangen.[8] Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung jedoch durch einen Nichtanwendungserlass auf den entschiedenen Fall beschränkt, so dass sie nicht auf vergleichbare künftige Fälle auszudehnen ist.[9] Der BFH hat dagegen noch 2007 seine Rechtsprechung zum Dividendenstripping bestätigt.[10] Danach erlange bei der Veräußerung von alten Aktien (Cum-Dividende) der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen, wenn er noch am selben Tag junge Aktien desselben Emittenten (Ex-Dividende) an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien (Cum-Dividende) und anschließendem zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien (Ex-Dividende).[11] Hierbei ist zu beachten, dass dem Sachverhalt im Urteil aus dem Jahr 1999 ein sogenannter Inhaberverkaufsfall zugrunde lag.[12] Das bedeutet, dass der Veräußerer des Wertpapierpakets zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Kaufvertrages tatsächlich Inhaber des Wertpapierpakets war. Aufgrund der Vielzahl der getätigten Geschäfte und der gängigen Börsenusancen, wonach die Erfüllung des Kaufvertrages ohnehin erst zwei Tage nach Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgt, kann eine Abgrenzung zum Leerverkauf jedoch schwierig werden. Zwar hatte der BFH in einem neueren Urteil zum Dividendenstripping den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abgelehnt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass er dadurch seine ursprüngliche Rechtsprechung nicht aufgegeben hat. Vielmehr betont der BFH ausdrücklich, dass es dabei um einen Sonderfall ging, da im Rahmen eines Gesamtvertragskonzepts im Zuge des Verkaufs eine Wertpapierleihe des Erwerber gegenüber dem Veräußerer sowie ein Total-Return-Swap zwischen den Parteien vereinbart war. Letzterer nahm dem Erwerber des Aktienpakets das Marktrisiko derselben ab.[13]

Der BFH hatte auch entschieden, dass beim Dividendenstripping die allgemeine Missbrauchsregel des § 42 AO nicht anwendbar sei und durch die speziellere verschärfte Missbrauchsregel des § 50c EStG („Börsenklausel“) überlagert werde. Trotz dieser Verschärfung der Börsenklausel blieb das Dividendenstripping insbesondere für ausländische Aktionäre attraktiv. Einerseits war die zehntägige Abstandsfrist des § 50c Abs. 10 EStG selbst bei volatilen Börsenkursen kein Hindernis für ein Kopplungsgeschäft. Andererseits wurde bei einem Verstoß nicht die Körperschaftsteueranrechnung versagt, sondern lediglich ein Sperrbetrag für zehn Jahre gebildet (§ 50c Abs. 1 EStG). Spätestens dann wirkte sich der Kursverlust in Höhe der Dividendenberechtigung in der Bilanz des Käufers aus.[14] Da die Börsenklausel des § 50c EStG vollständig entfallen ist, tritt jetzt wieder die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 2 AO in den Vordergrund.

Cum-Ex-Steuerbetrug

War der Verkäufer der Aktie ein Leerverkäufer, der die Aktie erst nach Dividendentermin tatsächlich erwirbt, konnte es vorkommen, dass gleich zwei Aktionäre – nämlich der ursprüngliche Inhaber und der Käufer des Leerverkäufers – eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhielten. Als Konsequenz erstatteten die Finanzämter mehr Steuern, als sie zuvor eingenommen hatten.[15][16]

Beispiel:[17] Leerverkäufer „LV“ veräußert vor dem Dividendenstichtag Aktien (Cum) zum Kurswert von 100 € an den Leerkäufer „LK“. Die Aktiengesellschaft beschließt, eine Bruttodividende je Aktie in Höhe von 10 € zu zahlen. Nach dem Dividendenstichtag erwirbt LV die Aktien ohne Dividende (Ex) von X zum geminderten Kaufpreis in Höhe von 90 € und überträgt diese an LK. Zusätzlich leistet er an LK eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende von 7,50 €. LK erhält genauso wie X eine Steuerbescheinigung in Höhe von 2,50 € und wird damit so gestellt, als habe er wie vereinbart die Aktie mit Dividendenanspruch erworben. Im Ergebnis macht LV einen Gewinn in Höhe der doppelt bescheinigten Kapitalertragsteuer. Hätte LK die Aktien direkt von X erworben, wäre durch einen Sperrvermerk im Depot von X die doppelte Bescheinigung verhindert worden. Im Fall des Leerverkaufs war aus Sicht der bescheinigenden Depotbanken die Dividenden-Kompensationszahlung nicht von einer Nettodividende zu unterscheiden.

Mehrfache Steuerbescheinigung

Die mehrfache Bescheinigung der Kapitalertragsteuer resultiert aus § 45a Abs. 3 S. 1 EStG auf Seiten der depotführenden Bank des ursprünglichen Aktieninhabers und aus § 45a Abs. 3 S. 2 EStG auf Seiten der Depotbank des vom Leerverkäufer Erwerbenden. Die doppelt bescheinigte Kapitalertragsteuer sollte die depotführende Bank des Leerverkäufers ab 2007 gemäß der Neuregelung des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG bei diesem einziehen und an das Finanzamt weiterleiten. Diese Regelung konnte der Leerverkäufer umgehen, indem er sich einer ausländischen Bank bediente, die nicht zum Quellensteuereinbehalt verpflichtet ist.

Mehrfache Anrechnung

Rechtlich unklar ist, ob der vom Leerverkäufer Erwerbende die Erstattung der ihm ebenfalls bescheinigten Kapitalertragsteuer beim Finanzamt beantragen durfte. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist die erhobene Kapitalertragsteuer anrechenbar, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die im Rahmen der Veranlagung erfasst wurden oder nach bestimmten Steuerbefreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG) außer Ansatz bleiben. Zur Anrechnung muss somit nicht nur eine Bescheinigung vorliegen. Weitere Voraussetzung ist auch die Erhebung der Kapitalertragsteuer und die Zurechnung zu Einkünften, die in der Veranlagung erfasst werden. Nach der Rechtslage bis 2007 stellte die Dividendenkompensationszahlung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, sondern lediglich eine Schadenersatzzahlung dar. Demnach entfiel die bescheinigte Kapitalertragsteuer auch nicht auf Einkünfte, die in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Leerkäufer auch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien (§ 39 AO) zum Dividendenzeitpunkt war und ihm deshalb auch nach der Rechtslage vor 2007 die Dividenden als Kapitaleinkünfte zuzurechnen sind. Ab 2007 ist die Dividendenkompensationszahlung durch den neu eingefügten Satz 4 im § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Damit entfiel die Kapitalertragsteuer ab 2007 grundsätzlich auf Einkünfte, die auch in der Veranlagung erfasst wurden. Ob die weitere Voraussetzung des § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG, die Erhebung der Kapitalertragsteuer, aus Sicht des Leerkäufers erfüllt ist, bleibt allerdings auch für Zeiträume ab 2007 fraglich.[18]

Entscheidend für die Lösung und die Berechtigung der Anrechnung durch den Leerkäufer bleibt das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. So betrafen die vom BFH bisher entschiedenen Fälle zum Dividendenstripping fast nur Inhaberverkäufe. Für die Leerverkäufe bleibt unklar, inwieweit diese Rechtsprechung heranzuziehen ist. Knackpunkt dürfte das gleichzeitige wirtschaftliche Eigentum des Veräußerers und des Erwerbers sein, sodass beide Parteien Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Zeitpunkt der Ausschüttung erzielen konnten.[19] Beim Leerkäufer beziehen sich diese auf den Dividendenkompensationsanspruch (heute in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ausdrücklich erfasst). Der BFH hat in seiner neuesten Entscheidung diese Frage zum Leerverkauf ausdrücklich offen gelassen.[20]

Klargestellt wurde durch den BFH aber Folgendes: Das BMF (im Verfahren vor dem BFH) und die Finanzverwaltung hatten bislang bestritten, dass der Gesetzgeber selbst in den Gesetzgebungsmaterialien davon ausgegangen war, dass beim Leerverkauf wirtschaftliches Eigentum des Erwerbers neben dem des Veräußerers entsteht.[21] Der BFH hat nun bestätigt und festgelegt, dass der Gesetzgeber in den Gesetzgebungsmaterialien davon ausgegangen ist, dass auch ein Leerkäufer im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertragsschlusses das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erwerben kann.[22] Zum doppelten wirtschaftlichen Eigentum äußerte sich der BFH nicht. Darüber hinaus wirft eine wenig beachtete und nicht veröffentlichte Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2007 einige Fragen auf. In dieser Entscheidung hat er seine bisherige Rechtsprechung zum Dividendenstripping bestätigt und betont, dass bereits im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertragsschlusses der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattfand. Allerdings lag dem dortigen Sachverhalt ein Leerverkauf zugrunde, da im Tatbestand des Urteils dargelegt wird, dass „in zwei weiteren Fällen der Verkauf einen Tag vor dem Kauf […] erfolgte“.[23] Der BFH betonte dabei, dass der Fall identisch zu der Entscheidung aus dem Jahr 1999 sei. Die Unterschiede (Leerverkauf/Inhaberverkauf) werden jedoch dennoch erkannt. Allerdings sei „ein Unterschied zwischen dem hier und jenem im damaligen Urteil zu beurteilenden Sachverhalt – abgesehen davon, dass im Streitfall bei einem Teil der Geschäfte der Verkauf nicht taggleich erfolgte – nicht zu erkennen.“.[24] Diese Entscheidung steht daher im Widerspruch zur neuen Entscheidung aus dem Jahr 2014. In der aktuellen Rechtsprechung hat sich bislang nur das Hessische Finanzgericht in zwei Verfahren aus den Jahren 2016 und 2017 mit der Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Leerverkäufen beschäftigt und eine solche mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt.[25]

Seit 2012 sind nicht mehr die Aktiengesellschaften selbst, sondern die depotführenden Banken zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, sodass eine Übereinstimmung zwischen Bescheinigung der Kapitalertragsteuer und tatsächlicher Erhebung gewährleistet ist.

Situation in Deutschland

Die umstrittene Praxis war jahrelang üblich und ist auch mit Hilfe von Gutachten großer Anwaltskanzleien abgesichert worden. Die HypoVereinsbank, Deutsche Bank, HSH Nordbank, Citi Deutschland und möglicherweise weitere Kreditinstitute haben Presseberichten zufolge in großem Volumen Dividendenstripping im Eigenhandel und im Kundengeschäft betrieben und sind deshalb seit 2011 in den Fokus der Steuerbehörden geraten.[26][27][28] Aufgrund von Steuernachforderungen, die aus Cum- und Ex-Geschäften resultierten, ist die Maple Bank durch die BaFin im Februar 2016 geschlossen worden; anschließend wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.[29]

In diesem Zusammenhang wurde daraufhin vereinzelt in der Literatur auf strafrechtliche Risiken hingewiesen.[30]

Seit 2013 ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln unter der Leitung der Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker zu Cum-Ex-Geschäften. Es kam dabei u. a. zu 130 zeitgleichen Hausdurchsuchungen bei den beteiligten Banken.[31] Allerdings blieb dieses Vorgehen, insbesondere im Hinblick auf die langjährige Duldung von Seiten der Legislative, nicht ohne Kritik.[32] Bei diesen Hausdurchsuchungen ging es um Geschäfte bis 2011, da seitdem die Steuervorteile bei den umstrittenen Transaktionen wegen des Zusammenfallens von bescheinigendem Institut und abführendem Institut nicht mehr so einfach zu erzielen sind.

Der Spiegel kam 2014 zu dem Schluss, dass das Finanzministerium durch jahrelange Untätigkeit die Nutzung des Dividendenstripping in Cum-Ex-Fonds möglich machte. Erst am 24. Mai 2013 stellte die deutsche Regierung (Merkel II) in einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage klar, es bestehe „generell kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch“ beim Dividendenstripping und erklärte: Die „betriebenen Modelle sind illegal“. Dabei stellte die Regierung klar, dass es keine Gesetzeslücke gebe. 2014 veröffentlichte Der Spiegel die Namen einiger deutscher Prominenter, die Geld mit Cum-Ex-Fonds eingenommen haben.[33]

Am 15. Februar 2016 strahlte die ARD eine Reportage des WDR-Autors Jan Schmitt aus, die über Cum-Ex-Fonds berichtete (Milliarden für Millionäre – Wie der Staat unser Geld an Reiche verschenkt).[34] Schmitt wurde für seine Dokumentation mit dem Ernst-Schneider-Preis ausgezeichnet.[35]

In den ersten Monaten des Jahres 2017 haben mehrere Insider nach Recherchen des Rechercheverbund NDR, WDR und Süddeutsche Zeitung über ihr Wissen in Bezug auf umfangreiche mutmaßlich strafbare Cum/Ex-Geschäfte ausgesagt. Dieser Ermittlungserfolg der Staatsanwaltschaft Köln und einer speziellen Ermittlungsgruppe des Landeskriminalamts Düsseldorf kann als einer der größten Erfolge bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in Deutschland gelten. Die Vorwürfe betreffen Steuerhinterziehung in zahlreichen besonders schweren Fällen; den Beschuldigten drohten Haftstrafen zwischen fünf und zehn Jahren. Im Zentrum des Geschehens stünden neben zahlreichen Banken etwa zehn bis 15 internationale Börsenhändler. Sie sollen sich auf Kosten des Fiskus mit jeweils mehreren hundert Millionen Euro an den Cum/Ex-Geschäften bereichert haben. Der Steuerschaden in Deutschland soll insgesamt 31,8 Milliarden Euro betragen. Die Insider, die ausgesagt haben, können für ihre Mithilfe bei der Aufklärung mit Strafnachlass rechnen (Kronzeugenregelung).[36] (Zu den Verurteilungen siehe Abschnitt Folgen.)

Im Juni 2017 wurden Cum-ex zu einem wesentlichen Teil auf die Einflussnahme von Lobbyisten zurückgeführt. Aktivisten von LobbyControl folgerten aus den Entwicklungen, dass die Bemühungen, verbindliche Regelungen für Lobbyisten in Deutschland zu erreichen, unter dem Kabinett Merkel III zum Stillstand gekommen waren.[37]

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) schickte im Juli 2017 allen rund 1800 deutschen Banken und Sparkassen Fragebögen, die sie bis spätestens Ende Oktober beantworten mussten. Die Bafin fragte, mit welchen Rückzahlungen die Banken rechnen, ob ihre Stabilität dadurch gefährdet sein könnte und was sie in diesem Fall zu tun gedenken. Sie befürchtete offenbar, dass insbesondere kleinere Banken in Schwierigkeiten geraten können und dann dringend frisches Kapital benötigen.[38][39]

Mittlerweile – Stand Juli 2021 – wurde Hanno Berger in der Schweiz verhaftet[40], und die Kölner Staatsanwaltschaft und weitere Behörden ermitteln gegen rund 1000 Beschuldigte.[41]

Im August 2021 legte das Finanzamt Düsseldorf-Mitte Anschuldigungen gegen die Bank Lang & Schwarz vor, sich im Zeitraum von 2007 bis 2011 um bis zu 61 Millionen Euro durch Cum-Ex Geschäfte bereichert zu haben.[42]

Situation im europäischen Ausland

File:The CumEx-files.png

Im Oktober 2018 wurde bekannt, dass nicht nur in Deutschland, Dänemark und Österreich Fiskus und Steuerzahler geschädigt wurden, sondern auch in Belgien und Norwegen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat im Juni 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen die spanische Großbank Santander eröffnet. Sie soll im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften als sogenannter Leerverkäufer agiert haben. Auch gegen die australische Macquarie-Bank wird ermittelt.[43] Eine Medien-Kooperation aus zwölf Ländern unter der Leitung des Recherchezentrums Correctiv hat eine Übersicht der CumEx-Files veröffentlicht.[44]

Im Oktober 2021 wurde berichtet, dass weltweit Schäden in Höhe von 150 Milliarden Euro in – neben Deutschland und den USA – mindestens 10 weiteren europäischen Ländern entstanden sind.[45] (Siehe auch Weblinks in diesem Artikel)

Cum-Cum-Geschäfte

Ein Cum-Cum-Geschäft ist eine steuerrechtlich problematische Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin.

Geschäftsmodell

Cum/Cum-Geschäfte werden wie folgt durchgeführt: Wenn deutsche Unternehmen eine Dividende ausschütten, müssen ausländische Anleger darauf normalerweise etwa 15 % Kapitalertragsteuer abführen. Um das zu umgehen, verleihen sie ihre Aktien (Wertpapierleihe) vorübergehend kurz vor dem Dividendenstichtag an einen in Deutschland ansässigen Finanzdienstleister, der sich die Kapitalertragsteuer vom Staat erstatten lassen kann. Kurz nach dem Dividendenstichtag werden die Aktien an den bisherigen ausländischen Besitzer zurückgegeben. Die Kursrisiken werden währenddessen abgesichert, die Partner teilen sich die gesparte Steuer. Nur der deutsche Fiskus wird dabei umgangen.[46] Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen EU-Recht verstoßen hat, dass Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ausgeschüttet werden, einer höheren Besteuerung unterworfen sind als Dividenden, die an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschüttet werden.[47]

Entdeckung und Folgen

Bereits im Jahr 1992 warnte August Schäfer, als hessischer Staatskommissar zuständig für die Börsenaufsicht an der Frankfurter Börse (Deutsche Börse AG), vor dieser Praxis. Der damalige hessische Wirtschaftsminister Ernst Welteke erklärte, „daß bei einer größeren Zahl von Fällen ein systematisches und individuelles Zusammenwirken von Maklern und Auftraggebern, also Banken, stattgefunden hat“.[48][49] Die Praxis blieb jedoch weit verbreitet, bis ein Verwaltungsangestellter im deutschen Finanzamt ungewöhnlich hohe Steuererstattungsansprüche aus einem US-amerikanischen Pensionsfonds feststellte.[50][51]

Bereits im Mai 2011 wurde das Bundesfinanzministerium vom Münchener Oberbürgermeister Christian Ude über Cum/Cum-Geschäfte der DekaBank informiert. Das Ministerium sah jedoch zu diesem Zeitpunkt keinen Handlungsbedarf.[52]

Erst 2012 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, die die klassische Cum-Ex-Geschäfte in Deutschland explizit verhindern sollte.[53] Und erst 2016 gab es eine Gesetzesänderung, die auch Cum-Cum-Geschäfte verhindern sollte.

Recherchen in der Finanzindustrie belegten, dass die Geschäfte bis Oktober 2018 weitergingen.[54][55]

Berichterstattung 2016

Am 2. Mai 2016 veröffentlichte ein Rechercheverbund[56] seine Untersuchungen zu Cum/Cum-Geschäften, mit denen Banken ihren Kunden halfen, Kapitalertragsteuern in Millionenhöhe zu vermeiden. Diese Geschäfte „sind in der Bankenwelt seit Jahren ein offenes Geheimnis“[57] und wurden von vielen deutschen Banken praktiziert. Besonders häufig soll die Commerzbank an den Cum/Cum-Geschäften beteiligt gewesen sein.[58][59]

2018 wurden die sogenannten CumEx-Files nach einer investigativen Recherche von 19 europäischen Medien unter Leitung des Recherchezentrums Correctiv veröffentlicht. Danach beläuft sich der Schaden in elf europäischen Ländern durch Cum-Cum- und Cum-Ex-Geschäfte auf mindestens 55,2 Milliarden Euro, davon allein über 31 Milliarden Euro für Deutschland. Auch habe es die Bundesregierung über Jahre hinweg unterlassen, ihre europäischen Partnerländer zu warnen, obwohl das Bundesfinanzministerium mindestens seit 2002 von den illegalen Machenschaften wusste. Der europaweite Zusammenschluss aus Investigativ-Journalisten bezeichnete dies als „größten Steuerraub in der Geschichte Europas“.[60]

Juristische Bewertung und Gesetzgebung

Um die Steueranrechnung in Anspruch nehmen zu können, muss der inländische Steuerpflichtige bei Dividendenbezug Eigentümer der Aktie i. S. d. § 39 AO sein. Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil vom August 2015 fest, dass im entschiedenen Wertpapierdarlehensgeschäft ausnahmsweise das „wirtschaftliche Eigentum“ nicht auf den Entleiher überging, sondern nur eine „zivilrechtliche Eigentumshülle“.[61][62]

Die Unwirksamkeit der Cum/Cum-Geschäfte könnte sich auch auf § 42 der Abgabenordnung (AO) stützen. Danach sind rechtsmissbräuchliche Steuergestaltungen steuerlich nicht anzuerkennen. Für Christoph Spengel, Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim und Mitherausgeber des Fachmagazins Steuer und Wirtschaft, ist klar: „Selbst wenn man das wirtschaftliche Eigentum in Deutschland bejaht, dann ist weiterhin zu fragen, was denn der wirtschaftliche Zweck dieser Geschäfte war. Und wenn der es ausschließlich war, die Kapitalertragsteuer in Deutschland zu sparen, dann werden diese Geschäfte steuerlich nicht anerkannt.“[57]

Um diese fragwürdigen Geschäfte zu verhindern, beabsichtigt die Bundesregierung laut einem Gesetzentwurf von Ende Februar 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 eine Mindestzeit festzulegen, die eine Aktie gehalten werden muss, damit ihre Dividende bei der Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.[63] Um sich die bereits von der Aktiengesellschaft abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Dividende erstatten zu lassen, müssen die Anleger die Papiere künftig 45 Tage vor und nach dem Stichtag im Besitz haben.[64] Damit Anleger mit geringen Aktienbeständen von der Regelung nicht getroffen werden, will die Bundesregierung eine Mindestgrenze einführen, z. B. nur für Dividenden aus inländischen Aktien mit mehr als 20.000 Euro pro Jahr.[63][65]

Experten wie der Mannheimer Steuerprofessor Christoph Spengel gingen noch im Januar 2019 davon aus, dass Cum-Cum-Gestaltungen weiter möglich sind. Das Bundesfinanzministerium prüfte nicht, ob die Cum-Cum-Steuerbetrügereien damit tatsächlich unterbunden werden.[66]

Im März 2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt Cum-Ex-Geschäfte als „gewerbsmäßigen Bandenbetrug“ eingestuft.[67] Das Landgericht Bonn verurteilte im März 2020 zwei britische Börsenhändler wegen Steuerhinterziehung oder Beihilfe zu Bewährungsstrafen. Von einem der beiden sollten 14 Millionen Euro, von der Privatbank M.M.Warburg 176 Millionen Euro eingezogen werden. Im Zuge der daraufhin eingelegten Revision wurde Ende Juli 2021 die Entscheidung vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. Damit stand endgültig fest, dass es sich bei Cum-Ex-Geschäften nicht um die legale Ausnutzung eines Steuerschlupfloches, sondern um eine strafbare Steuerhinterziehung handelt.[68][69]

Untersuchungsausschuss des Bundestages

Am 19. Februar 2016 beschloss der Deutsche Bundestag auf Betreiben von Grünen und Die Linke einen Untersuchungsausschuss zu Cum-Ex-Geschäften. Bei der Abstimmung über die Einsetzung enthielten sich die Abgeordneten von SPD und Union. Der Ausschuss sollte die Verantwortung von Regierung, Finanzverwaltung und Finanzaufsicht für das Dividendenstripping klären. Ebenfalls sollte geklärt werden, ob es – und falls ja, von wem – Einflussnahmen mit dem Ziel gab, das Modell des Dividendenstrippings nicht oder nicht gänzlich abzuschaffen. Ausschussvorsitzender war der Abgeordnete Hans-Ulrich Krüger (SPD). Die Obleute der Fraktionen waren: Christian Hirte (CDU/CSU-Fraktion), Andreas Schwarz (SPD), Richard Pitterle (Die Linke) und Gerhard Schick (Bündnis 90/Die Grünen). Weitere ordentliche Ausschussmitglieder waren Philipp Graf Lerchenfeld (CSU), Fritz Güntzler (CDU) und Sabine Sütterlin-Waack (CDU). Stellvertretende Ausschussmitglieder waren für die CDU/CSU Matthias Hauer, Anja Karliczek, Bettina Kudla und Hans Michelbach, für die SPD Metin Hakverdi und Sarah Ryglewski, für Die Linke Axel Troost und für die Grünen Lisa Paus.

Arnold Ramackers, ein ehemaliger Finanzrichter aus Düsseldorf, sagte im Untersuchungsausschuss aus. Ramackers soll im Sinne führender Banken Gesetzestexte formuliert haben. Ramackers war unter anderem an der Gesetzesänderung von 2007 beteiligt, die sich als ungeeignet zur Verhinderung von Cum-Ex-Geschäften erwies und damit Banken und Anlegern ermöglichte, für weitere fünf Jahre ungerechtfertigte Ausschüttungen aus dem Steuervolumen zu erlangen. Er hatte Zugang zu Dokumenten, die Parlament und Öffentlichkeit nicht erhalten durften, und hat sie an Banken weitergereicht, so dass diese die neuen Regelungen gleich wieder umgehen konnten.[70] Auch im Ruhestand soll Ramackers noch Einfluss ins Ministerium gehabt, sich an der Formulierung von Gesetzen beteiligt und an Sitzungen teilgenommen haben. Später nahm Ramackers einen Beratervertrag beim Bundesverband deutscher Banken an.[71][72]

Die Beschlussempfehlung und der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses wurden am 21. Juni 2017 vorgestellt (BT-Drs. 18/12700).[73]

Höhe des Schadens

Die ihm vorgelegte Frage nach der Gesamthöhe des Schadens für den Steuerzahler wurde vom Ausschuss nicht beantwortet. Der Abgeordnete Schick (Die Grünen) kommt in einem Minderheitsvotum auf Grundlage fundierter Schätzungen auf einen Umfang von 7,2 Milliarden Euro im Zeitraum 2005 bis 2011 sowie einen niedrigen einstelligen Milliardenbereich für Fälle vor 2005, insgesamt also 10 Milliarden Euro.[74] Diese Zahl bezieht sich nur auf Cum-Ex Geschäfte. Andere Schätzungen gehen von 12 Milliarden Euro aus.[75][76]

Folgen

Bisher zahlten die HypoVereinsbank, die Landesbank Baden-Württemberg und die HSH Nordbank insgesamt knapp 500 Millionen Euro (Stand: September 2016) an den Staat zurück – teils vorläufig, weil die Ermittlungen noch andauern.

Der Initiator des Cum-Ex-Untersuchungsausschusses, Gerhard Schick (Bündnis 90/Die Grünen), bezeichnete die Situation in Deutschland als eine „konstruierte Scheinlegalität über Steuergutachten, die wiederum von der Finanzindustrie bezahlt wurden.“[77]

Im April 2019 sprach eine Kammer des Bezirksgerichts Zürich den Stuttgarter Rechtsanwalt Eckart Seith vom Vorwurf der Wirtschaftsspionage frei. Seith gilt als Aufklärer im Cum-Ex-Steuerskandal.[78][79]

Im September 2019 hat erstmals ein Cum-Ex bezogenes Gerichtsverfahren in Deutschland begonnen.[80] In einem Prozess vor dem Landgericht Bonn sind zwei britische Aktienhändler angeklagt, den Staat zwischen 2006 und 2011 um 447,5 Millionen Euro betrogen zu haben.[81] Einen Schock in der Finanzbranche löste die Verhaftung eines Frankfurter Anwalts der Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer am 22. November 2019 aus, der wegen Fluchtgefahr bis kurz vor Weihnachten in Untersuchungshaft saß und anschließend von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung angeklagt wurde. Er gilt als Schlüsselfigur und ist in die Insolvenz der Maple Bank verwickelt, die den Strafverfolgern zufolge mit Cum-Ex-Geschäften in Deutschland Steuern in Höhe von rund 383 Millionen Euro hinterzogen hat. Bundesweit ermitteln Staatsanwälte gegen mehr als 400 weitere beschuldigte Banker, Aktienhändler, Steuerexperten und Gutachter. Seit 2019 ist in zahlreichen deutschen Medien vom „größten Steuerskandal in der Geschichte der Bundesrepublik“ die Rede.[82][83][84] Die Täter waren international tätig, für Deutschland allein wird der insgesamt durch Cum-Ex entstandene Steuerschaden in zweistelliger Milliardenhöhe beziffert.[85][86]

Der Hamburger Senat hatte noch im November 2019 auf eine Anfrage der Partei Die Linke geantwortet, es habe im Zusammenhang Cum-Ex keine persönlichen Gespräche zwischen dem Hamburger Bankhaus Privatbank M.M. Warburg und dem Senat gegeben.[87][88] So verzichtete Hamburg bis April 2020 auf die Rückforderung der Cum-Ex-Millionen von M.M.Warburg & CO, ehe sie per Steuerbescheid Forderungen in Höhe von 160 Millionen Euro erhob.[89] Die Privatbank war in den Jahren 2007 bis 2011 in Cum-Ex-Geschäfte verwickelt. Während gegen Warburg-Banker wegen Cum-Ex-Geschäften ermittelt wurde, trafen mehrere SPD-Spitzenpolitiker Warburg-Banker. Die Hamburger Behörden blieben untätig, da man angeblich das Risiko eines Rechtsstreits mit Warburg nicht tragen wollte. 2016 unterrichteten Ermittler und das Bundesfinanzministerium die Hamburger Finanzbehörde, dass Warburg aus Cum-Ex-Geschäften 2009 rund 47 Millionen Euro unberechtigt aus der Staatskasse eingesteckt hatte. Die Kölner Staatsanwaltschaft hatte die Geschäftsräume der Privatbank Warburg durchsuchen lassen – wegen des Verdachts der schweren Steuerhinterziehung. Hamburgs Oberbürgermeister Olaf Scholz verschonte Warburg, indem 2016 seine Stadtregierung auf die Hamburg zustehenden Rückzahlungen von über 47 Millionen Euro verzichtete.[90][91] Für das Jahr 2017 griff das Bundesfinanzministerium ein und wies kurz vor Fristablauf Hamburg an, 56,4 Millionen Euro von Warburg zurückzufordern. 2019 schlossen Hamburg und Warburg einen Vergleich, der den Schaden noch erhöht hat, dem zufolge müsse die Privatbank nur 68 Millionen Euro zurückzahlen – obwohl es im da bereits begonnenen Bonner Prozess um 169 Millionen Euro verursachten Schaden der Warburg-Bank selbst und weitere 109 Millionen Euro zweier Cum-Ex-Fonds ihrer Tochter Warburg Invest geht. Im ersten großen Strafprozess um Cum-Ex-Geschäfte in Deutschland hatte der Richter bereits erklärt, der Tatbestand einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall sei grundsätzlich erfüllt.

Nach Medienangaben würden am Landgericht Bonn mehrere Strafkammern eigens für Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit Cum-Ex-Transaktionen eingerichtet. Es werde dort „eine regelrechte Prozessflut“ erwartet.[92] Im ersten Strafprozess wurden Mitte März 2020 zwei britische Aktienhändler wegen mehrfacher Steuerhinterziehung beziehungsweise Beihilfe dazu zu Bewährungsstrafen in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten beziehungsweise einem Jahr verurteilt. Einer der Verurteilten muss zudem 14 Millionen Euro zurückzahlen. Da die Privatbank M.M. Warburg von den Geschäften profitierte, muss sie knapp 156,6 Millionen Euro zurückzahlen.[93] Sowohl die Verurteilten als auch die Staatsanwaltschaft legten hiergegen Revision vor dem Bundesgerichtshof ein, der Ende Juli 2021 jedoch alle verwarf.[94] Am 1. Juni 2021 verurteilte das Landgericht Bonn im Cum-ex-Prozess den ehemaligen Generalbevollmächtigten der Privatbank M.M. Warburg (er war die „rechte Hand“ des langjährigen Bankchefs und Warburg-Mitinhabers Christian Olearius) wegen Beteiligung an schwerer Steuerhinterziehung in 13 Fällen zu mehreren Jahren Haft. (Urteil Stand 1. Juni noch nicht rechtskräftig)[95][96]

Im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren beschloss die Große Koalition im Dezember 2020, die Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung von bisher zehn auf nunmehr 15 Jahre anzuheben, sodass die im Zusammenhang mit Cum-Ex begangenen Steuerstraftaten noch weiter verfolgt werden können; ein großer Teil wäre sonst Anfang 2021 verjährt.[97]

Im März 2021 wertete das Oberlandesgericht Frankfurt bei einer Anklage die Cum-Ex-Aktiengeschäfte nicht nur als Steuerhinterziehung, sondern auch als „gewerbsmäßigen Bandenbetrug“, worauf eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren folgen kann (§ 263 Absatz 3).[98] Andreas Mosbacher, Richter am BGH, kritisierte die „schöpferische Rechtsfindung“ des OLG Frankfurt, da sie eine „Abkehr von einer jahrzehntelang gefestigten Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs darstellt – und das offenbar nur „zum Zwecke einer sonst nicht möglichen Auslieferung“ des Steueranwalts Hanno Berger. Diese Rechtsauffassung dürfe keinen Bestand haben, ansonsten würde sie „richterlicher Beliebigkeit und Willkür Tür und Tor öffnen“.[99] Berger, der als einer der Initiatoren der Cum Ex-Geschäfte gilt und gegen den im März 2021[100] in Abwesenheit ein Prozess vor dem Landgericht Wiesbaden eröffnet wurde, hatte sich bereits 2012 in die Schweiz abgesetzt. Ende 2020 waren die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schweiz im Falle von Steuerhinterziehung niemanden ausliefern würde, wegen Betrug hingegen schon. Berger befindet sich seit Anfang Juli 2021 in Auslieferungshaft,[99] gegen die Richter des Oberlandesgericht hat er Anzeige wegen Rechtsbeugung erstattet.[101]

Gegen zwei von insgesamt vier früheren Aktienhändlern der Hypo-Vereinsbank, gegen die bereits im Oktober 2017 Anklage erhoben worden war,[102] begann im März 2021 der Prozess wegen Steuerhinterziehung.[100] Die anderen zwei konnten wegen der Corona-Pandemie nicht aus dem Ausland anreisen, sodass ihr Fall separat behandelt wird.[100] Der ehemalige Vorgesetzte der vier Angeklagten, nach dem international gefahndet wird,[103] hat sich in seine Heimat Neuseeland abgesetzt – auch sein Verfahren wird separat behandelt.[100]

Infolge der Entwicklungen wurde im März 2020 beim Bundeszentralamt für Steuern eine aus zwei Gruppen bestehende Sondereinheit eingerichtet. Ihre Aufgabe ist die frühzeitige Erkennung und effektive Bekämpfung missbräuchlicher Steuergestaltungen.[104]

Razzia beim Bankenverband

Am 4. August 2020 wurde eine von der Staatsanwaltschaft Köln angeordnete Razzia beim Bankenverband (BdB) im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal bekannt. Der BdB und die Ermittler teilten zwar mit, das Verfahren richte sich nicht gegen Verantwortliche des Verbands selbst. Einem Bericht von NDR, WDR und Süddeutscher Zeitung zufolge, aus dem der Spiegel zitiert, suchten die Ermittler durchaus auch nach Hinweisen, ob Beschuldigte versucht haben, über den Verband Einfluss auf die Gesetzgebung zu nehmen. Ziel soll es demnach gewesen sein, neue Schlupflöcher zu finden, um die illegalen Geschäfte fortzuführen.[105]

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1.0 1.1 Deutschlandfunk 28. Juli 2021 „Wie das Verwirrspiel mit Aktien funktioniert“
  2. accountingtoday.com
  3. Bundestag-Drucksache 18/27000. (PDF) S. 326, abgerufen am 26. Dezember 2018.
  4. Angriff auf Europas Steuerzahler, Tagesschau.de, 18. Oktober 2018
  5. Klopft bald der Staatsanwalt an? Banken zittern wegen Cum-Ex-Deals (SZ) n-tv.de, am 14. Dezember 2015, abgerufen am 12. November 2018
  6. faz.net, faz.net, 4. September 2019, abgerufen am 5. September 2019
  7. Corinna Budras „Strafbare Steuerdeals“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29. Juli 2021, S. 19
  8. BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az.: I R 29/97
  9. BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2000, Az.: IV C 6 – S 2189 – 11/00
  10. BFH, Beschluss vom 20. November 2007, Az.: I R 85/05
  11. Thomas Otto: Die Besteuerung von gewinnausschüttenden Körperschaften. 2006, S. 51 ff.
  12. BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, I R 29/97, BStBl. II 2000, 527; deutlich ergibt sich dies vor allem aus den Ausführungen im Urteil der Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 2. Dezember 1996, 4 K 3180/94, EFG 1997, 825
  13. BFH, Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 Rn. 32 ff.
  14. Praxis Internationale Steuerberatung, Ausgabe 05/2000, S. 104
  15. Cum-Ex-Geschäfte: Das Prinzip Goldesel das-parlament.de 2016
  16. Wirtschaftskrimi Cum/Ex-Geschäfte: Wenn die Verfassung die Steuer überholt Legal Tribune Online, am 13. April 2017
  17. Vgl. Corinna Budras in faz.net „Der größte Steuerbluff aller Zeiten“
  18. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2012, Az.: 4 V 1661/11
  19. Ausführliche Darstellung bei Desens, DStZ 2012, 142 ff., Seer/Krumm DStR 2013, 1757 sowie Rau, DStZ 2010, 1267 ff., wobei Letzterer Angehöriger der Finanzverwaltung ist.
  20. BFH, Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 Rn. 31 f.
  21. BFH, Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 Rn. 31; zu den Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 16/2712, S. 46 ff., S. 47
  22. BFH, Urteil vom 16. April 2014, I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 Rn. 31 a.E.
  23. BFH, Beschluss vom 20. November 2007 – I R 102/05, nicht veröffentlicht, da Parallelentscheidung zu BFH, Beschluss vom 20. November 2007 – I R 85/05 –, BStBl. II 2013, 287 ff.
  24. BFH, Beschluss vom 20. November 2007 – I R 102/05, nicht veröffentlicht
  25. FG Hessen, Urteil vom 10. März 2017 – 4 K 977/14, EFG 2017, 656 und Hessisches FG, Urt. v. 10. Februar 2016 – 4 K 1684/14, EFG 2016, 761
  26. Razzia bei der HypoVereinsbank n-tv.de, am 29. November 2012
  27. HSH Nordbank, HSH Nordbank trifft Vorsorge für Cum-Ex-Geschäfte der Jahre 2008–2011 (Memento vom 16. Februar 2016 im Internet Archive), 17. Dezember 2013
  28. Cum-Ex-Deals: Citigroup streitet mit Finanzamt. In: Wirtschaftswoche. 22. März 2015, abgerufen am 23. März 2016.
  29. Aufsicht befragt alle Banken zum Dividendenstripping. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 27. Februar 2016, abgerufen am 23. März 2016.
  30. Felix Podewils: Neues zum „Dividenden-Stripping“ aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung – steuer- und strafrechtliche Risiken am Horizont. In: Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht. Band 93, Nr. 2, April 2013, S. 69–75, doi:10.9785/ovs-fr-2011-69.
  31. Die Story im Ersten: Der Milliardenraub. Eine Staatsanwältin jagt die Steuer-Mafia, ARD, 7. Juni 2021.
  32. Felix Podewils: Cum-ex-Geschäfte („Dividendenstripping“)— steuerliche und strafrechtliche Implikationen. In: Finanzrundschau. Heft 11, Juni 2013, S. 481–490.; online verfügbar (25. April 2013).
  33. Martin Hesse, Gerald Traufetter: Ex Und Hopp. In: Der Spiegel. Nr. 39, 2014 (online).
  34. Milliarden für Millionäre – Wie der Staat unser Geld an Reiche verschenkt – Ein Film von Jan Schmitt aus der Reihe „Die Story im Ersten“. In: ARD. 23. März 2016, abgerufen am 6. November 2018.
  35. Ernst-Schneider-Preis für WDR-Doku über Cum-Ex-Geschäfte. WDR-Presselounge, 10. Oktober 2017, abgerufen am 17. Januar 2020.
  36. Mitwisser packen aus – Ring von Bankern und Börsenhändlern aufgeflogen sueddeutsche.de, 18. April 2017
  37. Laura Weigerle: Schwarz-Rot sieht rot. In: Die Tageszeitung. 21. Juni 2017.
  38. Cum-Cum-Geschäfte Bafin sorgt sich um Stabilität vieler Banken sueddeutsche.de, am 18. Juli 2017
  39. Cum/Cum-Geschäfte: BaFin startet Abfrage bei allen deutschen Kreditinstituten. bafin.de, 18. Juli 2017
  40. Anwalt Hanno Berger: "Mister Cum-Ex" in der Schweiz festgenommen, Die Tagesschau, 9. Juli 2021.
  41. Der Cum-Ex-Mafia auf der Spur: Staatsanwältin Brorhilker ermittelt, taz Die Tageszeitung, 8. Juni 2021.
  42. Lang & Schwarz Aktiengesellschaft verschiebt Hauptversammlung und bildet Steuerrückstellung – dgap.de. Abgerufen am 25. August 2021.
  43. Österreich betroffen: Cum-Ex-Skandal um Steuertricks zieht Kreise derstandard.at, am 18. Oktober 2018
  44. Immer mehr Banken im Fadenkreuz der Ermittler FAZ.net , am 18. Oktober 2018
  45. Cum-Ex – Schadenssumme durch Steuerbetrug weltweit bei 150 Milliarden Euro deutschlandfunk.de, am 21. Oktober 2021
  46. Fragwürdige Geschäfte der Commerzbank: Millionen-Deals zur Steuervermeidung? Tagesschau.de, 2. Mai 2016.
  47. Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 20. Oktober 2011 – C-284/09
  48. Börse: Mit dubiosen Tricks haben Banken und Makler den Fiskus um riesige Summen erleichtert: Späte Rechnung für Stripper. In: Die Zeit, Nr. 21/1994
  49. Anne Seith, Martin Hesse: Abzocke war schon 1992 bekannt. In: Der Spiegel. Nr. 48, 2016, S. 70 (online).
  50. Jenny Hill: Germany fears huge losses in massive tax scandal. In: BBC News. 9. Juni 2017, abgerufen am 29. Oktober 2018.
  51. Mario Müller: Mobbing auf hohem Niveau. In: Die Zeit, Nr. 36/1994
  52. Cum/Cum-Geschäfte der Deka-Bank: Steuertricks unter staatlicher Aufsicht br.de, am 21. April 2017, abgerufen am 21. April 2017
  53. tagesschau.de Deutsche Bank tief in Steuerskandal verstrickt, tagesschau.de, 17. Januar 2019
  54. Manuel Daubenberger, Karsten Polke-Majewski, Felix Rohrbeck, Christian Salewski, Oliver Schröm: „Cum-Ex-Files“-Recherche: Angriff auf Europas Steuerzahler. In: tagesschau.de. ARD, 18. Oktober 2018, abgerufen am 19. Oktober 2018.
  55. Der Coup des Jahrhunderts. In: Die Zeit. 18. Oktober 2018, abgerufen am 27. Dezember 2018.
  56. Veröffentlichung durch den Rechercheverbund aus Handelsblatt, Bayerischem Rundfunk, The Washington Post und der US-amerikanischen Non-Profit-Stiftung ProPublica
  57. 57.0 57.1 Legal oder illegal? Umstrittene Deals. So funktionieren Cum/Cum-Geschäfte br.de, am 2. Mai 2016
  58. Steuern: Commerzbank wieder im Zwielicht. Deutsche Welle, 2. Mai 2016, abgerufen am 2. Mai 2016.
  59. Millionendeals zur Steuervermeidung? tagesschau.de, 2. Mai 2016
  60. Die CumEx-Files – Wie Banker, Anwälte und Superreiche Europa ausrauben. A cross-border Investigation, Correctiv
  61. Bundesfinanzhof – Urteil vom 18. August 2015, I R 88/13. Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe. Bundesfinanzhof, 18. August 2015, abgerufen am 9. Mai 2016: „Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.“
  62. Dr. Rudolf Mikus: Wertpapierleihe – BFH kassiert erneut steuergetriebenes Finanzprodukt. Handelsblatt, 18. Januar 2016, abgerufen am 9. Mai 2016: „Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. August 2015 – I R 88/13 (DB 2016 S. 82) entschieden, dass eine Wertpapierleihe noch keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien bewirkt, wenn sie dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft.“
  63. 63.0 63.1 Cum-Cum-Geschäfte: Regierung stoppt Dividenden-Trick. Ein neues Gesetz soll Cum-Cum-Geschäfte mit Aktien, bei denen der Staat um Steuern geprellt wird, rückwirkend untersagen. Süddeutsche Zeitung, 24. Februar 2016.
  64. Investmentfonds: Neues Gesetz soll Steuerschlupflöcher stopfen. Gesetz soll auch Cum/Cum-Geschäfte verhindern. Handelsblatt, 24. Februar 2016.
  65. Cum-Cum-Geschäfte. „Handelsblatt“: Deutsche Banken helfen bei Steuervermeidung. Der Tagesspiegel, 2. Mai 2016.
  66. Cum-Ex: Bundesregierung überwacht Aktienhandel nicht auf verdächtige Geschäfte. Zeit-online, 17. Januar 2019.
  67. Gericht wertet Cum-Ex-Geschäfte als Bandenbetrug. Spiegel, 12. März 2021, abgerufen am 14. März 2021.
  68. Cum-Ex-Geschäfte sind strafbare Steuerhinterziehung . In: Der Spiegel, 28. Juli 2021, abgerufen am selben Tage.
  69. Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im bundesweit ersten Cum-Ex-Strafverfahren. Pressemitteilung Nr. 146/2021. Bundesgerichtshof, 28. Juli 2021, abgerufen am 28. Juli 2021., Zu BGH, Urteil vom 28. Juli 2021, Az. 1 StR 519/20.
  70. "Richtige kriminelle Netzwerke". In: Rhein Neckar Zeitung. Abgerufen am 26. November 2016.
  71. Banken bezahlten „Maulwurf“ im Finanzministerium. In: Berliner Morgenpost. Abgerufen am 26. November 2016.
  72. Deutscher Bundestag – Zeuge spricht von Cum/Ex-Industrie. In: Der Bundestag. Abgerufen am 26. November 2016.
  73. Bundestag-Drucksache 18/27000. (PDF) Abgerufen am 26. Dezember 2018.
  74. Bundestag-Drucksache 18/27000. (PDF) S. 472, abgerufen am 26. Dezember 2018.
  75. Cum-Ex-Geschäfte: Bundestag untersucht Dividendentrick. In: Spiegel-Online, 19. Februar 2016, abgerufen am 20. Februar 2016.
  76. Handelsblatt, 1. November 2019: „Wir fühlten uns wie die Größten“ – Kronzeuge im Cum-Ex-Prozess rechnet mit einer ganzen Branche ab. Im ersten Cum-Ex-Prozess Deutschlands erzählt der Hauptzeuge an Tag drei von Gier und Größenwahn – und von Lobbyismus in seiner schmutzigsten Form. Heruntergeladen und als Memento gespeichert am 6. Dezember 2019.
  77. correctiv.org
  78. Cum-Ex-Aufklärer in der Schweiz zu Geldstrafe verurteilt. sueddeutsche.de, 11. April 2019
  79. Bruchlandung für Schweizer Justiz. Süddeutsche Zeitung 12. April 2019
  80. Millionenschwerer Steuerskandal: Erster Prozess wegen Cum-Ex-Geschäften hat begonnen. In: Der Spiegel (online). 4. September 2019, abgerufen am 4. September 2019.
  81. Karsten Polke-Majewski, Christian Salewski, Oliver Schröm: Der Kronzeuge packt aus. In: Die Zeit. 29. Oktober 2019, abgerufen am 17. Januar 2020.
  82. Cum-Ex-Skandal – Erster Beschuldigter in U-Haft. In: tagesschau.de. 27. November 2019, abgerufen am 17. Januar 2020.
  83. René Bender, Sönke Iwersen, Volker Votsmeier: Ex-Steuerchef von Freshfields wird aus der U-Haft entlassen. In: Handelsblatt. 18. Dezember 2019, abgerufen am 17. Januar 2020.
  84. Marcus Jung: Freshfields droht Geldbuße von bis zu 15,3 Millionen Euro. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 17. Januar 2020, abgerufen am 17. Januar 2020.
  85. Tim Bartz, Simon Hage, Martin Hesse, Thomas Schulz, Jörg Schmitt: Die Akte Freshfields. In: Spiegel Online. 17. Januar 2020, abgerufen am 17. Januar 2020.
  86. Karsten Polke-Majewski, Christian Salewski: Merrill Lynch: Hätte dieser Steuerraub verhindert werden können? In: Zeit Online. 22. Januar 2020, abgerufen am 26. Januar 2020.
  87. Olearius-Tagebuch zieht Olaf Scholz in Cum-Ex-Skandal
  88. SPD-Kanzlerkandidat sagt im Cum-Ex-Ausschuss aus. Die Vergesslichkeit des Olaf Scholz. Auf taz.de vom 30. April 2021, abgerufen am 3. November 2021
  89. Ansgar Siemens, Annette Großbongardt, DER SPIEGEL: Cum-Ex-Skandal: Hamburg bittet Warburg-Bank nun doch zur Kasse – DER SPIEGEL – Wirtschaft. Abgerufen am 22. April 2020.
  90. daserste.ndr.de
  91. n-tv.de
  92. Cum-Ex-Steuerskandal: Anklagen „wie am Fließband“ erwartet. In: tagesschau.de. 16. Februar 2020, abgerufen am 22. Februar 2020.
  93. Urteil in Bonn – Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar. In: Spiegel online. 18. März 2020, abgerufen am 27. März 2020.
  94. BGH bestätigt Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften. Welt online, 28. Juli 2020, abgerufen am 5. August 2020.
  95. Cum-ex-Affäre: Gericht verurteilt erstmals deutschen Banker zu Haftstrafe. In: Der Spiegel. Abgerufen am 1. Juni 2021.
  96. sueddeutsche.de: Erster deutscher Banker wegen Cum-Ex zu Haftstrafe verurteilt
  97. Bundesregierung will Verjährungsfrist für Beschuldigte anheben. In: Der Spiegel. 4. Dezember 2020, abgerufen am 4. Dezember 2020.
  98. Cum-Ex-Skandal: Oberlandesgericht Frankfurt wertet Geschäfte als Bandenbetrug. In: Der Spiegel. Abgerufen am 12. März 2021.
  99. 99.0 99.1 Mr. Cum-Ex will Auslieferung aus der Schweiz verhindern. Süddeutsche Zeitung, 10. Juli 2021, abgerufen am 5. August 2021.
  100. 100.0 100.1 100.2 100.3 Cum-Ex-Skandal: In der Schweiz „verschanzt“: Der lange erwartete Cum-Ex-Strafprozess beginnt ohne den Hauptdarsteller. In: Handelsblatt. Abgerufen am 26. März 2021.
  101. Was hinter der Verhaftung von Mr. Cum-Ex steckt. Süddeutsche Zeitung, 4. August 2021, abgerufen am 5. August 2021.
  102. Erster Strafprozess um größten Steuerbetrug Deutschlands. Abgerufen am 1. Oktober 2017.
  103. Steuerhinterziehung: Ermittler jagen Cum-Ex-Angeklagten Paul Mora. In: Handelsblatt. Abgerufen am 26. März 2021.
  104. Gegen den größten Steuerraub aller Zeiten. In Behörden Spiegel, Oktober 2021, S. III (Sonderbeilage)
  105. SPON: Können Sie Maulwürfe in Ministerien ausschließen? 4. August 2020