München, 19. Dezember 2020
In der Rechtssache mit der Az S 12 KR 1265/20 ER (nunmehr L 5 KR 542/20 B ER) war gegen den Beschluss des SG München vom 17. November 2020 vor wenigen Tagen Beschwerde eingelegt worden.
Gegenstand dieses Schreibens sind Ergänzungen zur Straftat der Vorsitzenden der ersten Instanz.
Im vorangehenden Schreiben war bereits erwähnt, dass die Vorsitzende der ersten Instanz einem begründeten Antrag auf Herausgabe der Gerichtsakte nicht nachgekommen war. Nunmehr, nach Entlassung aus zehntägiger stationärer Krankenbehandlung, liegt dem Antragsteller hierzu ein ausdrückliches Ablehnungsschreiben der Vorsitzenden vor. Dieses ist als Anhang B11 hier beigefügt. Da die Täterin die Schriftsätze des Antragstellers offenbar nicht liest, hatte dieses Schreiben – nach vorab angekündigter Adressänderung – den Empfänger nur aufgrund eines Weiterleitungsauftrages bei der Post überhaupt erreicht.
Als ob es nicht so schon ausreichende Anhaltspunkte für das deliktische Handeln der Vorsitzenden gäbe ist der Inhalt als weiterer Beweis für den Tatbestand der Rechtsbeugung zu werten:
Die Verfahrenssituation ist derzeit so, dass die Beschwerdefrist für den Beschluss vom 17. November läuft. Die Täterin hatte zunächst versucht, den Antragsteller hinsichtlich der Rechtsmittel zu täuschen, indem dem Beschluss die übliche Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt wurde. An der Zulässigkeit der Beschwerde kann es nach Aktenlage keine Zweifel geben, insofern ist das Eilverfahren auch nicht, wie nunmehr von der Täterin in irreführender Absicht behauptet, „beendet“. Durch die ernstliche Verweigerung der Herausgabe der Gerichtsakte hindert die Täterin den Antragsteller zum wiederholten Male in verfahrenserheblicher Weise in der Wahrnehmung seiner Rechte. Es liegt nahe, dass die Täterin so versucht, ihre Tat zu verschleiern. Ein telefonischer Abgleich mit dem Prozessgegner lässt darauf schließen, dass hier Schriftstücke entweder mit völlig unangemessener Verzögerung oder erst gar nicht der jeweils anderen Partei übermittelt wurden. Die Verzögerungen in Richtung Prozessgegner waren geeignet, das dort parallel laufenden Widerspruchsverfahren, welches aufgrund der vorausgehenden Statthaftigkeit der Klage wegen § 13 Abs. 3a SGB V per Verweis auf den Schriftwechsel im bereits rechtshängigen Verfahren vor dem SG geführt wurde, auch das Verwaltungsverfahren in einer den Antragsteller benachteiligenden Weise zu behindern. Dieser Umstand musste aufgrund der Schriftsätze der Täterin bekannt sein.
Auch das Schreiben der Täterin vom 15.12.2020 zur Hauptsache (Anhang B12) ist aus der Perspektive der Rechtsbeugung zu bewerten. Es wird hier bereits zum wiederholten Male [ 2 ]versucht, den Kläger zur Rücknahme der Klage zu bewegen. Das rechtliche Argument ist unschlüssig und wird auch hier in täuschender Absicht vorgebracht, denn ein Wegfall der Leistungspflicht für die Zukunft durch Versicherungsende lässt die Rechtsverhältnisse beim Eintritt des Versicherungsereignisses freilich unberührt, insbesondere wenn der Leistungsverzug vom Versicherer zu vertreten ist. Hier den Nachversicherer zu belasten würde ein elementares Versicherungsprinzip verletzen und wäre sogar als Betrug zu sehen. Die Täterin muss wissen, dass eine grobe Verletzung von Vertragspflichten zur sofortigen Kündigung des nunmehrigen PKV-Versicherungsvertrages führen würde und handelt daher auch hier wiederum in der Absicht, den Antragsteller auf gravierende Weise zu schädigen. Auch hier ist zu erwähnen, dass auf die fehlende Leistungspflicht des Nachversicherers für einen bereits vorher eingetretenen Versicherungsfall in den vorangehenden Schriftsätzen ausdrücklich hingewiesen wurde. Hier fällt zudem nicht nur die erhebliche Verzögerung bei der Weiterleitung von Schriftsätzen auf, sondern auch dass die Feststellung der Gegnerin wegen nachgehendenden Leistungspflicht – jedenfalls zum Zeitpunkt des Schreibens – ja offensichtlich rechtlich falsch ist. Dass dies eine Richterin am SG nicht weiß wäre wenig glaubhaft, sie versucht also auch hier mit Vorsatz dem Antragsteller zu schaden.
Der nächste Schritt der Täterin wäre wohl, unrechtmäßig die Zulässigkeit der Klage zu verneinen, obwohl die Prozessgegnerin ihr Fristversäumnis im Widerspruchsbescheid nunmehr ausdrücklich anerkennt und die Frage der Statthaftigkeit sich damit erledigt hat.
Dem Antragsteller ist bewusst, dass der Maßstab für § 339 StGB ein hoher ist und ein solcher Fall gerade im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit wohl die absolute Ausnahme darstellen dürfte. Dennoch kann der objektive Tatbestand hier nicht verneint werden und für den subjektiven Tatbestand gibt es plausible Motive. Auch im Vergleich mit tatsächlichen Verurteilungen von Richtern aus der Rechtsprechung wird klar, dass die Schwelle von richterlicher Freiheit hin zur Strafbarkeit hier deutlich überschritten wird.
Wie sich ein rechtmäßiges Verhalten eines Richters typischerweise darstellt kennt der Antragsteller nämlich nicht zuletzt wegen verschiedener Richter im Freundes- und Bekanntenkreis. Insofern war das Verhalten der Täterin schon bald nach Anfang dieses Verfahrens als uncharakteristisch für diesen Beruf und letztlich auch deliktisch erkennbar. Wegen der weitgehenden richterlichen Freiheit und dem Fehlen von stare decisis im deutschen Recht wird auch mit einem absichtlich falschen Beschluss nicht unbedingt eine Straftat verwirklicht, daher war hier abzuwarten bis die Beweislage keinen anderen Schluss mehr zulässt. Da die Situation nunmehr via Sepsis zum versuchten Totschlag eskaliert ist konnte mit diesen Vorwürfen nicht mehr länger zugewartet werden.
Die Intention des Antragstellers bleibt weiterhin, nach Rückverweisung an die erste Instanz sowohl das Eilverfahren als auch die Hauptsache auf dem normalen Weg zum Erfolg zu führen, ohne dass ein Strafverfahren gegen Julia Wicke einen Einfluss auf das eigentliche Verfahren haben soll.
Da Vollständigkeit und Korrektheit der Gerichtsakte weiterhin unüberprüfbar sind, stellt der Antragsteller den gesamten ihm bekannten Schriftwechsel hier elektronisch zur Verfügung:
http://bit.ly/[..]
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Anhänge:
B11: Schreiben der Täterin vom 10.12.2020 (zugegangen am 16.12.2020 durch Weiterleitung)
B12: Schreiben der Täterin zur Hauptsache vom 15.12.2020