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Ihr Zeichen | Aktenzeichen (Bitte stets angeben) | Durchwahl | Datum |
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--- | S 12 KR 1268/20 | 108 | 09.03.2021 |
Rechtsstreit
F[..] ./. Techniker Krankenkasse, Hamburg
Sehr geehrter Herr [..],
die Vorsitzende[1] weist darauf hin, dass der Kläger nach § 120 Abs. 1 SGG jederzeit zu den Öffnungszeiten der Geschäftsstelle Akteneinsicht der vollständigen Akte hier am Sozialgericht nehmen und dann Kopien anfertigen kann. Sollte er sich hierzu nicht in der Lage sehen, bleibt es ihm unbenommen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Akteneinsicht für ihn vornimmt. Eine elektronische Übersendung der kompletten Gerichtsakte an den Kläger wird nicht erfolgen, da eine solche gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 SGG nur an Bevollmächtigte, die zu den in § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 bezeichneten Personen gehören, erfolgen kann.
Ebenfalls möglich ist nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGG die Anfertigung von Kopien auf Kosten dessen, der die Akteneinsicht beantragt.
Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
Geschäftsstelle
gez. B
Dieses Schreiben ist maschinell bzw. im automatisierten Verfahren erstellt und daher nicht unterzeichnet.