[ 1 ]An die Geschäftsstelle
Az.: S 12 KR 1268/20
S 12 KR 1265/20 ER
München, 6. April 2021
Bezugnehmend auf das Schreiben vom 30. März 2021 zur Terminvereinbarung zwecks Akteneinsicht ist zeitgerechte Antwort unterblieben.
Da auch in sonstiger Hinsicht bislang keinerlei Bewegung in Richtung einer anderweitigen Lösung erkennbar ist, wird die Angelegenheit weiterhin beharrlich verfolgt. Der Kläger/Ast bittet die Geschäftsstelle hier um Verständnis, denn wie die Gegnerin die eigene Situation, welche sich nunmehr als ähnlich problematisch wie jene von Wicke herausgestellt hat, handhaben möchte entzieht sich der eigenen Entscheidung.
Folglich wird nun, wiederum, einseitig folgender Termin bestimmt, an welchem der Kläger/ Ast zwecks Überprüfung weiterer Akten am SG zugegen sein wird:
- Donnerstag, 8. April 2021 10:00-14:00
Es ist für jeden erkennbar, daß an den Gerichten derzeit denkbar wenig Publikumsverkehr stattfindet und auch die Gerichtsbeamten kaum ausgelastet sind; folglich wäre eine Behauptung, es sei an diesem Tag Raum- oder personelle Kapazität nicht vorhanden, offensichtlich unrichtig.
Es wird gebeten, zu diesem Zeitpunkt bereits sämtliche Unterlagen zu den oben genannten Verfahren am SG bereitzuhalten. Die Geschäftsstelle wird auf dem Umstand, daß das o.g. Verfahren zum ER aus Sicht der Vorsitzenden[1] abgeschlossen ist, und diese mit Abschluss der ersten Instanz nicht mehr im Sinne des § 120 Abs. 4 SGG zu entscheiden hat, freundlich hingewiesen. Per Art. 6 Abs. 1 EMRK ist ohnehin das Öffentlichkeitsprinzip zu wahren.
Sollten Wicke oder Rittweger am betreffenden Tag am Gericht oder in der Nähe anwesend sein, bittet der Kläger/Ast für die Dauer des Besuchs zur eigenen Sicherheit um angemessenen Personenschutz.