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Schreiben an Günther Kolbe zur verweigerten Herausgabe der Daten, 20. April 2021

From Wickepedia
Doc:20210420-lsg-kolbe.redacted

thumbnail

[ 1 ]F[..]
80802 München

An das
LSG München
Präsident Günther Kolbe
Ludwigstraße 15
80539 München

Sehr geehrter Präsident Kolbe,

Az.: L 5 KR 542/20 B ER

München, 20. April 2021

Ich danke für Ihr Schreiben vom 13. April 2021, in Antwort auf meinen persönlich abgegebenen Brief vom 30. April 2021. Diesen hatte ich, ebenso wie das Schreiben an die Präsidentin am SG, zunächst nicht zum Teil der Akten gemacht, um eine verhandelte Lösung mit der Gegnerin prinzipiell im Möglichkeitsraum zu halten, auch wenn ein solches Ergebnis zunehmend unwahrscheinlich wird und die Angelegenheit aus heutiger Sicht eher in einem Skandal, zu einer eigentlich filmreifen Sache, enden wird.

Leider muss ich aus dem Inhalt Ihrer Antwort schließen, daß auch Sie an vollständiger Aufklärung der Tatsachen kein echtes Interesse haben, was ich aus persönlicher Sicht nachvollziehen kann, aus Perspektive der Rechtsstaatlichkeit aber problematisch finde. Da ich selbst [..] kenne, hatte ich hier mehr erwartet als bloße Verhinderung.

Die Frage des Auskunftsanspruches aus Art 15 DSGVO hatte ich, in Erwartung der Position der Gerichte, bereits mit der hierfür zuständigen Behörde diskutiert. Die mit mir geteilte Einschätzung, welche ich für zutreffend halte, ist, daß ein Herausgabeanspruch der personenbezogenen Daten für abgeschlossene Verfahren zu bejahen sein wird, da eine Privilegierung der Gerichte bei rechtsprechender Tätigkeit dann keine Anwendung mehr findet.

Ich darf auch darauf hinweisen, daß die Verweigerung der Herausgabe durch die Gerichte mich in der Wahrnehmung von Grundrechten, unter anderem im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfe, behindert, und daher besonderes Gewicht findet.

Es dürfte folglich klar sein, daß die personenbezogenen Daten – und das schließt nicht nur die gescannten Dokumente aus der Akte des LSG ein, sondern ebenso die in elektronische Form überführten Dokumente aus der übersandten Akte des SG bzw. der Verwaltungsakte, neben den Datensätzen – entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in elektronischer Form, also in ihrem Rohformat, zu übermitteln sind. Daß es zwischen Papierakte und den elektronischen Daten auch tatsächliche Abweichungen gibt, und die Herausgabe somit einen Zweck hat welcher über bloße Akteneinsicht weit hinausgeht, konnte ich bereits feststellen.

Mit freundlichen Grüßen,

F[..]