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Zustimmung der TK zur Rechtsbeugung, 22. April 2021

From Wickepedia
Doc:20210422-er2-tk.redacted

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[ 2 ]Eing. 27. Apr 2021

Fachzentrum Widersprüche

Sandra Worien
Tel. 040-69 09-12 17

Geschäftszeichen [..]

22. April 2021

L 5 KR 145/21 B ER

In dem Rechtsstreit

F[..] ./. Techniker Krankenkasse

wird beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. März 2021 - S 12 KR 2030/20 ER - zurückzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Beschlusses.

Der angefochtene Beschluss enthält nach Auffassung der Antragsgegnerin eine zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhaltes. Zur Vermeidung von Wiederholungen macht die Antragsgegnerin deshalb die Entscheidungsgründe zum Gegenstand ihrer Beschwerdeerwiderung und schließt sich den dortigen Ausführungen an.

Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung nach hiesiger Ansicht auch keine neuen entscheidungserheblichen Aspekte genannt.

Als Anlage wird die Verwaltungsakte übersandt. Die Unterlagen können bei Gericht bis zum Abschluss des Verfahrens verbleiben, da diese hier für weiteren Schriftwechsel als digitale Verwaltungsakte verfügbar sind. Die Beklagte bittet das Gericht im Falle der Gewährung von Akteneinsicht oder der Übersendung von Aktenauszügen an mögliche weitere Beteiligte von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Versagung oder Beschränkung vorliegen (§ 120 Abs. 4 SGG). Auf Wunsch hinzugefügt ist die Bestätigung über die Beendigung der Familienversicherung im Register Ende Mitgliedschaft.

Sandra Worien