München, 3. Mai 2021
Mit heutigen Schreiben zur o.g. Az gibt der Senat an, keine rechtliche Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers vom 30. April 2021 zu erkennen. Es waren zwei Auskunftsbegehren vorgetragen worden. Zur Klarstellung wird hierzu ergänzt:
1. Übermittlung des Zustellung (Deutschland) von Sandra Worien
Als Rechtsgrundlagen kommen, unter anderem, hier § 9 AGO durch Ermessenseinschränkung, § 25 Abs 1 SGB X, § 120 Abs 1 SGG, und soweit digital erfasst Art 15 Abs 3 DSGVO, in Frage. Die Pflicht zur Ausstellung eines Empfangsbekenntnis ergibt sich als Berufspflicht des Rechtsanwalts aus § 43 BRAO.
Das rechtliche Interesse am Empfangsbekenntnis besteht als Beweismittel für Verfahren gegen die Prozessbevollmächtigte sowie die Prozessgegnerin aufgrund unerlaubter Handlungen. Anhaltspunkt hierfür ist die offenkundig unvollständige Verwaltungsakte im Verfahren mit der Az S 12 KR 2059/20, in welchem die Prozessgegnerin ebenfalls durch Frau Worien vertreten wird. Somit ist es wahrscheinlich, daß auch nach Herausgabe der Verwaltungsakte zur Az L 5 KR 145/21 B ER eine weitere, gleichartige unerlaubte Handlung von Frau Worien zu Beweis gebracht werden kann. Da der zweiten Beschwerde eine Reihe fehlender Schriftsätze beigefügt war, und deren Fehlen in der Verwaltungsakte auffallen musste, kann auch mit dem Empfangsbekenntnis sowie der Replik der schlüssige Beweis sowohl für den subjektiven Tatbestand als auch Amtspflichtverletzungen erbracht werden.
2. Dienstliche Erklärung von Frau Template:Link/FrauF zum Versand der Verwaltungsakte zur Unzeit
Hier ist klärungsbedürftig, warum die Akte bereits vor Bestandskraft des Beschlusses durch Versand der Verwaltungsakte unvollständig gemacht wurde. Es mag sich vielleicht um eine Versehen durch Frau Template:Link/FrauF handeln, wahrscheinlicher scheint aber der Versand im Eiltempo aufgrund einer Anordnung, entweder durch die Geschäftsstelle oder durch den Senat. In beiden Fällen wäre dies eine absichtliche Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers. Da die Begründung zu einer – auch hier wiederum gebotenen – Verfassungsbeschwerde vollständig einzureichen ist, besteht ein rechtliches Interesse an Klärung der Tatsachen.