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Systematisch fehlerhafte Zuweisungen, 6. Mai 2021

From Wickepedia
Doc:20210506-sg-art101gg.redacted

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[ 1 ]

Die bereits entdeckten Verletzungen des Art 101 Abs 1 Satz 2 GG im Zuständigkeitsbereich des LSG gaben nun auch Anlass, auf Ebene des SG die Einhaltung des Rechts auf den gesetzlichen Richter genau zu prüfen.

Zunächst fällt hier eine Verletzung der Aktenordnung auf. § 1 Abs 1 Satz 2 AktO lautet:

“Ein verfahrenseinleitendes Schriftstück ist grundsätzlich - ausgenommen bei einer durch das Gericht angeordneten Trennung - unter einer Nummer zu registrieren, auch wenn es mehrere Gegenstände oder Anträge umfasst.”

Die Klage zur Az. S 12 KR 1268/20 sowie der Antrag auf ER, welcher mit mit der Az. S 12 KR 1265/20 ER behandelt wurde, hatten in einem einzigen verfahrenseinleitenden Schriftstück ihren Ausgang genommen. Gleiches gilt für die anderen beiden Verfahren. Sie waren daher entsprechend der AktO unter einer Nummer zu registrieren. Einen Trennungsbeschluss des Gerichts gab es nicht, und einen solchen jetzt zu fingieren wäre unglaubwürdig.

Daher stellt sich die Frage, ob nicht bereits bei Eröffnung des Verfahrens das Recht auf den gesetzlichen Richter entsprechend Art 101 Abs 1 Satz 2 GG verletzt wurde. Das BVerfG verlangt in seiner Rechtsprechung, daß die Zuweisung der einzelnen Richter nach im Voraus festgelegten, generell-abstrakten Regeln erfolgen muss. Werden hier, entgegen der AktO, zwei nicht aufeinanderfolgende Az vergeben, dann kann eine solche Regel, so es sie für eine kombinierte Klage und Antrag auf ER in einem Schriftstück gibt, nicht nachvollziehbar eingehalten worden sein. Zudem wurde die Reihenfolge aus dem Schriftstück bei der Vergabe der Az vertauscht, denn der Klageantrag war jeweils vor dem Antrag auf ER formuliert. Entsprechend dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan – und jener vom September 2020 wird vermutlich in dieser Hinsicht nicht wesentlich abweichen – war für die Endziffern 65 und 68 nicht dieselbe Kammer zuständig. Daraus folgt, die Zuweisung der gesamten Sache an Frau Wicke entsprechend der Endziffer 68, welche auch nicht die als erstes vergebene Ziffer ist, war arbiträr und konnte nicht den Erfordernissen aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG genügen. [ 2 ] Aufgrund des Naheverhältnisses von Frau Wicke zum MDK – erkennbar in einem von ihr veröffentlichten Aufsatz – drängt sich hier der Verdacht auf, daß die Sache unter absichtlicher Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter an Frau Wicke zugewiesen wurde, indem die Az zum Hauptverfahren so vergeben wurde, daß die 12. Kammer für zuständig erklärt wurde. Man darf hier nicht außer Auge lassen, die Rechtsbeugung durch Frau Wicke nahm aller Wahrscheinlichkeit mit jener Intention den Ausgang, die Sache für die gröblich pflichtverletzende MDK-Gutachterin[1] folgenlos bleiben zu lassen.

Aufgrund des bereits anfangs verdächtigen Verhaltens von Frau Wicke – sie hatte bis zum Beschluss, den sie unterzeichnen musste, stets versucht gegenüber dem Kläger/Ast anonym zu bleiben – war bereits am 3. November 2020 beim Gericht die Herausgabe der maßgeblichen Geschäftsverteilungspläne mit Namen der Vorsitzenden begehrt worden. Die Herausgabe wurde damals durch Hesral verweigert und der Anspruch bleibt bis heute unerfüllt.

Da sich nun zeigt, bereits die Zuweisung an Frau Wicke konnte nicht rechtmässig sein, hat die Herausgabe der maßgeblichen Geschäftsverteilungspläne ohne weiteren Verzug zu erfolgen, damit die Verfahren, soweit offen direkt, und soweit beschwerdefähig an das BVerfG nach Zurückverweisung, an den gesetzlichen Richter übertragen werden können.

Das löst nicht das strafrechtliche Problem von Frau Wicke, aber es dürfte sie rasch aus dem Hauptverfahren eliminieren.

F[..]