München, 16. Mai 2021
Ergänzung zur Anhörungsrüge
In Ergãnzung zur Anhörungsrüge wird hier zur Klarstellung vorgetragen: Das Verfahren mit der Az S 12 KR 1268/20 ist nicht rechtskräftig abgeschlossen, selbst wenn die richtbeugende Frau Wicke diese Perspektive vertreten mag. Der Kläger hatte von dieser Sichtweise kürzlich indirekt, in einem Schreiben von Gerichtspräsidentin Dr. Mente, erfahren.
Tatsächlicher Verfahrensstand ist folgender:
Die Voraussetzungen von § 105 Abs 1 SGG waren offenkundig unzutreffend. Die Tatsachen wurden nicht geklärt, es bestehen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art, das rechtliche Gehör wurde durch Entscheidung vor Ende der Anhörungsfrist absichtlich verletzt. Der Bescheid selbst genügt nicht den Anforderungen an ein Urteil entsprechend der ZPO. Ein in Aussicht gestellter Antrag auf Ablehnung von Frau Wicke wurde nicht abgewartet.
Die wichtigste Tatsache hierbei ist, daß das angebliche medizinische Gutachten durch die fachfremde Gutachterin Moscatelli erstellt wurde, fehlerbehaftet ist, und unter grober Verletzung von ärztlichen Berufspflichten erstellt wurde. Vertritt man hingegen die Position, diese Tatsache sei hinreichend geklärt, denn die offensichtlich wahre Behauptung blieb von der Prozessgegnerin – wohl aufgrund von § 138 Abs 1 ZPO sowie § 263 StGB – im Vertrauen auf die Rechtsbeugung durch Frau Wicke unwidersprochen, dann ist der Gerichtsbescheid offensichtlich rechtlich unhaltbar.
Ebenso bestehen, aufgrund des, durch die Gegnerin veranlassten Wechsel in die PKV, rechtliche Schwierigkeiten bei der Leistungsabgrenzung. Hierzu gab es Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen, und er blieb unter Verletzung rechtlichen Gehörs unbeachtet. Bei dieser Frage besteht Bedarf an höchstrichterlicher Klärung.
Des weiteren bleibt die rechtliche Frage ungeklärt, ob es mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist, wenn die Gegnerin § 13 Abs 3a SGB V eine Verlängerung der Fünfwochenfrist mit weiteren Fünfwochenfristen für sich in Anspruch nimmt. Hier ist höchstrichterlich bloss geklärt, daß eine Verlängerung grundsätzlich möglich ist, wenn sie hinreichend begründet und mit präziser Fristsetzung erfolgt. Eine erneuerte Fünfwochenfrist, wie es die Sichtweise von Frau Wicke zu sein scheint, lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten.
Aus den hier nur exemplarisch vorgetragenen Gründen, warum § 105 Abs 1 SGG hier keinerlei Anwendung finden kann, folgt daß mündliche Verhandlung in der ersten Instanz zwingendes Verfahrensrecht ist, und noch kein Anlass für eine Berufung besteht. Folgerichtig war, um zur Nichtigkeit des Gerichtsbescheides keine Zweifel bestehen zu lassen, bereits am 30. März 2021 beim SG München mündliche Verhandlung entsprechend § 105 Abs 3 SGG beantragt worden. [ 2 ]Zu diesem Antrag gibt es bis heute keinen Beschluss. Er wurde also auch nicht zurückgewiesen. Eine Zurückweisung wäre auch rechtlich nicht vertretbar, denn es fehlt eine gesetzliche Grundlage dafür. Der Gesetzgeber lässt die Folgen auch für jenen Fall, daß ein Antrag auf mündliche Verhandlung hier unstatthaft wäre, offen. Daher käme die Grundregel des § 125 SGG zur Anwendung und es wäre durch Urteil zu entscheiden.
Jedenfalls aber ist das Verfahren aktuell nicht einmal formell abgeschlossen, denn der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde weder zurückgenommen, noch wurde er durch Frau Wicke verworfen. Gegen eine Zurückweisung wäre ohnehin, aus Sicht des Klägers, die sofortige Beschwerde statthaft, und dieser wäre neben anderen Gründen auch aus dem absoluten Beschwerdegrund Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter stattzugeben, ohne daß durch eine Berufung eine Tatsacheninstanz verloren gehen muss.
Daß der in Aussicht gestellt Antrag auf Ablehnung von Frau Wicke nicht abgewartet wurde, wird ebenfalls als Verfahrensfehler zu werten sein. Um diesem vollständig ausführen zu können, war Akteneinsicht, Herausgabe der Daten nach Art 15 DSGVO durch Gericht und Prozessgegnerin, sowie dieHerausgabe der Verwaltungsakten durch die Gegnerin notwendig. Keiner dieser Ansprüche an Einsichtnahme beziehungsweise Herausgabe wurde erfüllt. Die Intention war offensichtlich, den einfachen Beweis der Unterdrückung von Schriftsätzen durch Frau Wicke im Antrag auf Ablehnung glaubhaft machen zu können.
Darauf, daß keine Gefährdung des Verfahrens durch Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Berufung eintritt durfte der Kläger bei seinem klar zum Ausdruck gebrachten Willen, das Verfahren über alle Instanzen fortzusetzen, wegen der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts vertrauen. Damit es hier keine Probleme mit Fristen gibt war der Antrag auf mündliche Verhandlung auch gleich am Anfang der Frist gestellt worden. Der Kläger ist nicht fachkundig vertreten und während einer Pandemie steht einem Bürger keine Fachliteratur, etwa in Bibliotheken, zur Verfügung.
Aus prozessökonomischen Gründen sollte man sich hier den Weg über § 578 ZPO oder gar § 580 Z 5 ZPO bzw § 580 Z 8 ZPO sparen. Da die Verwaltungsakte der Prozessgegnerin sich nach, wohl gerichtlich zu erzwingender, Herausgabe als unvollständig herausstellen wird, wird zudem der Weg nach § 580 Z 2 ZPO gegeben sein.
Aus Art 6 Abs 1 EMRK ist ohnehin ein grundsätzlicher Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abzuleiten, von welchem nicht unbegründet abgewichen werden kann.
Im Ergebnis wird hier in der ersten Instanz mündlich zu verhandeln sein. Daß stattdessen Berufung stattfinden sollte, konnte bei klarem Fehlen der Voraussetzungen des § 105 Abs 1 SGG, durch Frau Wicke nicht erzwungen werden.
Da es hier um die Anhörungsrüge im ER geht soll klargestellt werden, eine Zurückweisung gestützt auf eine unrichtige Behauptung, das Hauptverfahrens sei abgeschlossen, wäre offensichtlich rechtsfehlerhaft. Nur durch Beschluss zum – rechtzeitigen – Antrag auf mündliche Verhandlung oder aber durch ein Urteil könnte das Verfahren formell korrekt beendet werden und beides ist bislang unterblieben. Beides dürfte auch angreifbar sein, entweder mit der sofortigen Beschwerde oder einer – erst dann statthaften – Berufung.
Anlagen:
Schriftsatz zur Nichtigkeit des Gerichtsbescheides, 24. März 2021
Antrag auf mündliche Verhandlung, 30. März 2021
Antwort an den 5. Senat vom 5. Mai 2021