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Kein rechtskräftiger Abschluss bei objektivem Fehlen der Voraussetzungen, 17. Mai 2021

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Doc:20210517-sg1-nope

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Az S 12 KR 1268/20

München, 17. Mai 2021, 11:45

Zum Schreiben der Kammer von heute, erstellt um 10:32, zugegangen um 11:17, offensichtlich in Reaktion zur Ergänzung zur Anhörungsrüge zur Az L 5 KR 145/21 B ER, zugegangen beim LSG um 10:08, wird festgehalten:

Das Verfahren wurde, entgegen der, heute zum ersten mal vorgetragenen Rechtsansicht von Frau Wicke, nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Es war durch die Vorsitzende kein Hinweis gegenüber der Statthaftigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung als Prozesshandlung gegen einen (wohl strittig) rechtswidrigen Gerichtsbescheid gegeben worden. Ein solcher, falls zutreffend, wäre entsprechend § 139 Abs 4 ZPO “so früh wie möglich” geboten gewesen, also jedenfalls vor Verstreichen der Monatsfrist. Der Antrag auf mündliche Verhandlung war bereits am Anfang der Frist gestellt worden. Ansonsten wird auf das Schreiben von heute 10:08 verwiesen, hier der Vollständigkeit halber beigefügt.

Die enge Koordination von Frau Wicke mit dem 5. Senat am LSG ist hier wiederum besonders auffällig.

Hätte sich der Kläger auf die rechtswidrige Erzwingung einer, bei klarem Fehlen der Voraussetzungen des § 105 Abs 1 SGG nicht statthaften, Berufung eingelassen, dann wäre diese Tat von Frau Wicke durch die damit verbundene Willenserklärung des Klägers sowie der späteren prozessualen Überholung des Gerichtsbescheides wohl strafrechtlich folgenlos geblieben. Tatsächlich hat Frau Wicke, so sie nun auf Abschluss des Verfahrens aufgrund eines klar rechtswidrigen Gerichtsbescheides besteht, aber mindestens den Versuch einer neuerlichen Straftat entsprechend § 339 StGB vollendet.

F[..]

Anhang:
Ergänzung zur Anhörungsrüge zur Az L 5 KR 145/21 B ER, 17. Mai 2021 10:08
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