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Androhung gerichtlicher Entscheidung zur unterlassenen Einforderung der Akte, 18. Juni 2021

From Wickepedia
Doc:20210618-sg1-ae.redacted

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Az. S 12 KR 1268/20

München, 18. Juni 2021

Trotz der Aufforderung des Klägers an die Gerichtsverwaltung vom 5. Juni 2021, von Frau Wicke die Herausgabe der Akte zur Az S 12 KR 1268/20 zu verlangen, um die Akte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, blieb diese offenbar untätig.

Zur Erinnerung: Frau Wicke hält dieses Akte, laut Auskunft ihrer Kammer, unter persönlichem Verschluss. Einsichtnahme bleibt dem Kläger seit November 2020 stetig verwehrt, obwohl Frau Wicke die Verweigerung formell zwischenzeitlich aufgegeben hatte. Von Frau Wicke war behauptet worden, es handle sich um ein abgeschlossenes Verfahren (strittig); formell zuständig für die Akte ist daher die Gerichtsverwaltung.

Da man es mit dem Recht beim SG München unter dem Präsidium von Dr. Mente wohl nicht so genau nimmt, liegt auch hier kein Zurückweisungsbeschluss vor. Formell dürfte es sich schlicht um einen unterlassenen Justizverwaltungsakt handeln.

Wie zuvor in der DSGVO-Frage, ist es nun auch hier angemessen, gerichtliche Durchsetzung anzudrohen, § 23 EGGVG.

Anhand der geringen Anzahl von Entscheidungen der Az-Kategorie VA lässt sich erkennen, wie ungewöhnlich solche Vorgänge sind. Ob daraus jedoch der Schluss zulässig ist, ein Verbrechen wie jenes von Frau Wicke sei an sich selten, oder ob hingegen ein solches nur in seltensten Fällen zum öffentlichen Konflikt mit dem Gericht führt, bleibt zunächst unklar.

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