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Ermessensfehlerhafte Abwägung von Datenschutzinteresse gegen Auskunftsinteresse, 8. Juli 2021

From Wickepedia
Doc:20210708-bläk.redacted

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[ 1 ]F[..]
80802 München

An die
Bayerische Landesärztekammer
Referat Berufsordnung I
Mühlbaurstraße 16
81677 München

Per Fax an +49 89 4147-750

Ihr Zeichen: 2021/1635/cb

München, 8. Juli 2021

Sehr geehrte Frau Berndt,

Ich danke für das Antwortschreiben vom 24. Juni 2021.

Zu einer Verletzung des Datenschutzes kommt es aus meiner Sicht nicht, denn die Fragen basieren zum einen auf durch Moscatelli selbst veröffentlichten Daten – zum maßgeblichen Zeitpunkt als öffentliches Xing-Profil – oder aber wurden im Rahmen eines gerichtlichen, und somit ohnehin öffentlichen, Verfahrens von der KK als implizite, nun zu widerlegende, Behauptungen aufgestellt. Es wird somit nicht die Herausgabe neuer Daten begehrt, sondern es soll aufgrund nur bei der BLÄK definitiv vorhandener Daten die Korrektheit der von mir selbst sowie in den Gerichtsakten geführten Daten zu Moscatelli überprüft werden.

Ein gegenüber den Interessen eines durch pflichtwidriges Verhalten beeinträchtigten Bürgers höhenwertiges schutzwürdiges Interesse eines Beamten hinsichtlich Information beschränkt auf den Kern der Qualifikation zur Tätigkeit ist nicht erkennbar. Liegt dem BLÄK intern bereits die Information vor, daß Moscatelli der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen war, oder dieselbe im hier relevanten Fachgebiet Onkologie nicht qualifiziert ist, dann ist mein Auskunftsinteresse bereits deshalb offensichtlich begründet. Zur Glaubhaftmachung sind hier die relevanten Seiten aus dem MDK-Gutachten beigefügt, aus welchen Identität und Fachgebiet (Onkologie bei C-Diagnosen) erkennbar sind – leider auch für mich nicht in besserer Qualität verfügbar.

Aus der ihrerseits bestätigten Ortsangabe Würzburg schliesse ich, meine Vermutung zur Identität ist zutreffend und es gibt keinen anderen MDK-Arzt “Moscatelli” welcher hier in Frage kommt, sodaß eine Verletzung von Datenschutzinteressen eines zufälligen Unbeteiligten ausgeschlossen ist. Meine Fragen waren zur Vermeidung von DatenschutzEinwänden ohnehin so formuliert, daß Herausgabe von Daten jenseits einer Überprüfung bereits öffentlich – ausdrücklich wie auch implizit – behaupteter Information durch die BLÄK hier nicht erfolgen muss.

Zur Frage der Fortbildung besteht eine berufliche Pflicht zum Nachweis nur gegenüber der Kammer (§ 4 Abs 2 Berufsordnung der Ärzte Bayerns). Klarerweise hatte ich solche Auskunft zunächst vom MDK gefordert; eine solche wurde unbegründet verweigert. Daß das SG sich trotz entsprechendem Hinweis weigerte, seiner Amtsermittlungspflicht nachzukommen, ist gerade der Anlass für die hier begehrte Auskunft, da diese Information unter anderem zur Begründung von damit zusammenhängenden Strafanträgen dient. Klarerweise habe ich ein berechtigtes Interesse daran, einen solchen Schritt nicht ins Blaue hinein zu setzen, sondern zunächst Gewissheit über die Tatsachen zu schaffen. [ 2 ]Ein Verwaltungsverfahren gegen den MDK zur verweigerten Auskunft hinsichtlich Qualifikation und Fortbildung zu führen wäre zweckbefreit, denn dieser wird über definitive Information hierzu nicht verfügen, ausschliesslich die BLÄK wird dies tun. Es ist ohnedies anzunehmen, die Einhaltung der Berufsordnung wird MDK-intern weder überprüft noch sanktioniert.

Folglich kommt hier nur die BLÄK als Auskunftsgegnerin in Frage.

Wird weder eine Pflicht zur Auskunft gesehen (entsprechend Art 39 Abs 4 Nr 3 BayDSG wohl zutreffend) und eine solche Auskunft auch nicht pragmatisch, ohne strikte Pflicht, im Rahmen des Ermessens erteilt, dann dürfte eine Regelungslücke bestehen welche beim BayVerfG zu überprüfen sein wird. Ich bitte um Verständnis, daß die BLÄK somit unvermeidbar zur Verfahrensgegnerin würde.

Eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens oder ein berufsaufsichtliches Tätigwerden wurde von der BLÄK nicht verlangt.

F[..] [ 3 ]Ausführender Gutachter: Moscatelli

Begutachtungsdatum: 18.09.2020

Gutachtenart: Folgebegutachtung

Erledigungsart: MDK

Erledigungsart: Aktenlage

Anlass: Zulassungsüberschreitender Arzneimitteleinsatz

(Verordnender) Arzt: Frau Dr. med [..] München


Diagnose/ICD-10:

C49.9 Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe, nicht näher bezeichnet
C48.2 Bösartige Neubildung: Peritoneum, nicht näher bezeichnet
C49.4 Bösartige Neubildung: Bindegewebe und andere Weichteilgewebe des Abdomens
Z92.6 Zytostatische Chemotherapie wegen bösartiger Neubildung in der Eigenanamnese
E83.1 Störungen des Eisenstoffwechsels
[ 4 ]