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Kolbe: Keine Akteneinsicht für Rechtsmittel, 14. Juli 2021

From Wickepedia
Doc:20210714-lsg-kolbe

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Datum
LSG-32 01-244-2-6 14.07.2021

Ihre Eingaben vom 8. und 9. Juli 2021 zum Verfahren L 5 KR 145/21 B ER

Sehr geehrter Herr [..],

mit Ihren Schreiben vom 8. bzw. 9. Juli 2021 bitten Sie um Übersendung der Geschäftsverteilungspläne seit 1. Januar 2020 bis laufend einschließlich der jeweiligen Änderungsbeschlüsse, der internen Geschäftsverteilungspläne des 5. Senats seit 1. Januar 2020, der Dokumentation zur behaupteten Beurlaubung der Richterin am Landessozialgericht Dr. Barkow-von-Creytz sowie der Dokumentation zu einer dienstlichen Freistellung der Richterin am Landessozialgericht Dr. Klopstock.

In Ihrem Schreiben vom 9. Juli 2021 wiederholen Sie die Gründe, weshalb aus Ihrer Sicht die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zu früh an diese zurückgesandt worden sei.

In Anwendung des § 21e Abs. 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) haben Sie die Möglichkeit, Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne seit 1. Januar 2020 zu nehmen. Deren Veröffentlichung sieht diese Vorschrift nicht vor. Soweit Sie [ 2 ]Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne nehmen wollen, bitte ich Sie, hierzu einen Termin mit der Geschäftsstelle des 5. Senats zu vereinbaren. Möglich ist die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan nach dem aktuellen Stand, allerdings auch in eine frühere Fassung, sofern dies bezogen auf das jeweils betreffende Verfahren gewünscht wird.

Eine Rechtsgrundlage für eine Übersendung von Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitszeiten der Richterschaft besteht nicht. Die Geschäftsverteilungspläne regeln insoweit die Vertretung bei Verhinderung. Wer an der jeweiligen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich aus der schriftlichen Entscheidung.

Zur Aktenrücksendung nach Erledigung des Rechtsstreits verweise ich auf mein Schreiben vom 30. Juni 2021. Sie vertreten offenbar eine andere Ansicht zu der Frage, wann ein Verfahren abgeschlossen ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin korrekt zusammen mit dem verfahrensbeendenden Beschluss zur Post gegeben wurden. Es besteht keine rechtliche Grundlage, die Akten für ein etwaiges Rechtsmittel bei Gericht zu belassen.

Freundliche Grüße

Günther Kolbe