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Fragen zum widersprüchlichen Lebenslauf von Wicke, 15. Juli 2021

From Wickepedia
Doc:20210715-sg-personalakte.redacted

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[ 1 ]

München, 15. Juli 2021

Sehr geehrte Präsidentin Dr. Mente,

Die Biographie von Frau Wicke wirft Fragen zu deren Amtsführung auf, und ich bitte diesbezüglich um Hilfe bei der Klärung der Tatsachen.

Frau Wicke macht in verschiedenen öffentlichen Quellen widersprüchliche Angaben zur Karriere am SG München. Einerseits wird behauptet, sie sei seit September 2010 durchgehend als Richterin tätig gewesen (LinkedIn), andererseits sei Frau Wicke zwischenzeitlich, ab 2012, in die Verwaltung beim ZBFS gewechselt (Biographie Homepage). Hier auszugsweise wiedergegeben:

(images)

Da Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen auch für Richter vorgesehen ist, und aufgrund § 46 und § 71 DRiG iVm § 61 Abs 1 BBG und § 34 Abs 1 BeamtStG vollständige persönliche Widmung für das Richteramt vorgesehen ist, scheint gleichzeitige Beschäftigung in der Verwaltung bereits aus diesem Grund – abgesehen von Interessenkonflikten – ausgeschlossen. Dies wirft folglich die Frage auf, ob Frau Wicke ihr Richteramt zwischenzeitlich verloren hatte. Richterbiographien mit derartigen Unterbrechungen, verbunden mit zwischenzeitlicher Tätigkeit in der Verwaltung, sind ansonsten nicht bekannt oder scheinen zumindest untypisch. Hieraus ergibt sich unmittelbar die Frage, hatte Frau Wicke zwischenzeitlich ihr Richteramt verloren und aus welchem Grund. Diese Frage dürfte sich anhand der Personalakte von Frau Wicke hinreichend klären lassen; um entsprechende Auskunft aus dieser wird daher gebeten. Bereits die widersprüchlichen, öffentlichen Angaben von Frau Wicke begründen ein Auskunftsinteresse.

Damit relevante Tatsachen zum Verhaltensmuster von Frau Wicke nicht ausserhalb des Zeitfensters der Aufbewahrungsfrist von Personalakten rücken, muss des Weiteren um [ 2 ]Sicherstellung des Inhalts der Personalakte für ein allfälliges Strafverfahren, auch hinausgehend über eine vorgesehene Aufbewahrungsfrist für Personalagenden als solche, für die Dauer der Verjährungsfristen der ihr vorgeworfenen Straftaten von fünf bzw. 20 Jahre gebeten werden.

Mit freundlichen Grüßen,

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