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Kolbe gibt vor, Grundsätze korrekter Zuweisung nicht zu verstehen, 21. Juli 2021

From Wickepedia
Doc:20210721-lsg-kolbe

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Datum
LSG-32 01-244-2-8 21.07.2021

Ihre E-Mail vom 16. Juli 2021

Sehr geehrter Herr [..],

mit E-Mail vom 16. Juli 2021 haben Sie ein Schreiben vom selben Tag unter dem Betreff „$ 23 EGGVG“ übermittelt.

Sie kritisieren, ich hätte die Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne lediglich in der Form gewährt, dass Sie diese bei Gericht nehmen könnten. Dies sei wegen des verstrichenen Zeitraums und der Möglichkeit der Manipulation nicht die richtige Form. Sie bestünden auf der Herausgabe der Originaldateien. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass der Verhinderungsgrund des Urlaubs glaubhaft gemacht würde. Der Verhinderungsgrund sei in der Entscheidung nicht notiert worden. Hinsichtlich der dienstlichen Freistellung der Frau Richterin am Landessozialgericht Dr. Klopstock lägen widersprüchliche Behauptungen vor. Eine Gerichtsperson habe Ihnen erklärt, diese sei im maßgeblichen Zeitpunkt dienstfrei gestellt gewesen. Wenige Tage nach ihrer Rückkehr zum 5. Senat habe sie dann an der Entscheidung teilgenommen. Wahrscheinlich sei eine Verletzung des Verfahrensrechts. Es bestehe Anlass für einen Eilantrag beim OLG zur Herausgabe der Dokumente. [ 2 ]Zunächst verweise ich auf den Inhalt meines Schreibens vom 14. Juli 2021. Hinsichtlich der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne besteht ein Recht auf Einsichtnahme. Dies begründet kein Recht darauf, Ausdrucke, Kopien oder, wie von Ihnen gefordert, Originaldateien übermittelt zu bekommen. Insofern kann Ihrem Antrag nicht gefolgt werden. Sofern Sie sich auf § 23 EGGVG beziehen und erklären, einen Eilantrag beim OLG zu stellen, so ist dies aus hiesiger Sicht nicht das zuständige Gericht. Die ordentlichen Gerichte entscheiden auf Antrag lediglich auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege. § 23 EGGVG findet hier keine Anwendung (z.B. auch nicht fir die Arbeitsgerichtsbar- keit; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 — IV AR (VZ) 1/03 -). Eine Weiterlei- tung Ihres Schreibens erfolgt daher nicht.

Ich vermag keine Rechtsgrundlage zu erkennen, aufgrund der Sie einen Anspruch darauf hätten, dass urlaubsbedingte Abwesenheiten Ihnen gegenüber durch Vorlage von Unterlagen der Gerichtsverwaltung glaubhaft gemacht werden müssten.

Urlaubsunterlagen sind Teil der Personalakte. Ein Herausgabeanspruch scheidet deshalb bereits aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen aus. Soweit Sie sich auf die ZPO und den Vermerk von Verhinderungsgründen unter der Entscheidung beziehen, so gilt 8 315 Abs. 1 ZPO ausdrücklich für Urteile. In Ihrem Fall sind keine Urteile, sondern Beschlüsse ergangen.

Im Übrigen ist Ihr Einwand hinsichtlich der Freistellung von Frau Richterin am Landessozialgericht Dr. Klopstock nicht nachvollziehbar. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im Februar 2021 war der 5. Senat mit Herrn Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Rittweger und den beiden Richterinnen am Landessozialgericht Frau Dr. Klopstock und Frau Barkow-von-Creytz besetzt. Diese haben auch an der Entscheidung vom 3. Februar 2021 mitgewirkt. Weshalb eine Freistellung von Frau Dr. Klopstock bis 31. Januar 2021 und eine gerichtliche Entscheidung vom 3. Februar 2021 eine Verletzung von Verfahrensrecht zur Folge haben sollte, erschließt sich nicht.

Hinsichtlich des Hinweises auf das Remonstrationsrecht eines Beamten ist nicht erkennbar, inwieweit dieses einen Einfluss auf die Behandlung Ihrer Schriftsätze gehabt haben sollte. Soweit für bestimmte Entscheidungen die Zuständigkeit der Gerichtsverwaltung gegeben ist, wird ein derartiger Antrag dorthin weitergeleitet. Nachdem Sie in Ihrem Schreiben vom 29. Juni 2021 mitteilen, dass die Gerichts[ 3 ]verwaltung hinsichtlich Ihrer Anträge vom 3. Mai 2021 untätig geblieben sei, wurde mir Ihr Schreiben vorgelegt.

Abschließend fordere ich Sie nachdrücklich auf, Unterstellungen wie den Vorwurf einer möglichen Manipulation von Dokumenten zu unterlassen.

Freundliche Grüße

Günther Kolbe [ 4 ]


(versendet am 23.07.21)