Az. L 5 KR 145/21 B ER
L 5 SF 174/21 AB
L 5 KR 252/21 B
München, 5. August 2021
Dem Kläger bzw. Beschwerdeführer wurden drei Dokumente, angeblich vom 5. Senat, auf dem Postweg übersendet.
Auf den Schreiben befindet sich zwar ein Vermerk “Beglaubigte Abschrift”, jedoch keinerlei Angabe, von wem und zu welchem Zeitpunkt die Echtheit der Abschrift beglaubigt wird. Ohne einen solchen Vermerk fehlen jedoch zwingend erforderliche Elemente für eine Beglaubigung.
Es wäre nachvollziehbar, wenn der Grund für die bereits seit einiger Zeit fehlenden Beglaubigungsvermerke beider Fachgerichte jener ist, daß die Urkundsbeamten die eigenen Namen nicht im Wicke-Dossier wiederfinden möchten. Hierzu kann jedoch versichert werden, daß – auch ohne rechtliches Erfordernis hierfür – die Namen nicht Tatbeteiligter aus Rücksichtnahme in den veröffentlichen Dokumenten technisch einwandfrei zensuriert werden. Dies gilt sogar für Frau B von der 12. Kammer, die sich selbst mit Angst vor eigener Strafverfolgung dem Kläger anvertraut hatte.
Der Inhalt der Schreiben – weit ausserhalb der Rechtsordnung – lässt tatsächliche Zweifel über deren Echtheit aufkommen. Ein Beobachter könnte vielleicht auf Geisteskrankheit des Verfassers schliessen. Mit Kenntnis des vorangehenden Verlaufs dürfte es sich jedoch zutreffender um den finalen Verzweiflungsakt eines bereits überführten Straftäters handeln.
Zur Vermeidung von Zweifeln über die Echtheit der Schreiben, und auch zur Beweissicherung für spätere Strafverfahren, muss um formkorrekte Übersendung von beglaubigten Abschriften gebeten werden.
Da der Kläger von rationalen Überlegungen geleitet ist – gerade die, subjektiv taktisch erfolgreiche, Entlarvung von Harbarth als beeinflussbar zählt dazu – und abgesehen von den bereits mitgeteilten Maßnahmen zum eigenen Schutz vor staatlicher Gewalt eine Befassung Dritter noch nicht erfolgte, besteht noch für wenige Tage die Möglichkeit, daß die Techniker Krankenkasse es mit einer vertraulichen und schnellen Einigung verhindern kann, in der öffentlichen Debatte selbst als kriminelle Organisation charakterisiert zu werden und kann so auch eine der Reputation der Bundesrepublik wenig zuträgliche diplomatische Situation vermeiden. Formell habe ich mit einer rechtshängigen Klage wegen Täuschung über Versicherung diese Möglichkeit eröffnet. Wie ich Vorstand Jens Baas unabstreitbar mit der Sache in Verbindung gebracht hatte, und welche Anhaltspunkte es für Straftaten der eigenen Prozessbevollmächtigten gibt, wird dieser ja wissen.
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