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Korruptionsfall Moscatelli-Wicke-Rittweger-Harbarth
München, 20. August 2021
An den 5. Senat
Da ich fürsorglichen Umgang mit Personen pflege, welche sich an der Schwelle zur Täterschaft befinden, und diese vielleicht noch nicht überschritten haben, gebe ich folgenden Hinweis:
Entsprechend MiZi II 1. I. 6. (BAnz. Nr. 138a) besteht die Pflicht zur Meldung von Straftaten, wenn sie in Rahmen einer Sitzung begangen werden. Auch bei der Beschlussfassung durch einen Kollegialspruchkörper wird es sich um eine Sitzung in Sinne dieser Vorschrift handeln; Richter sind vom Täterkreis nicht ausgeschlossen.
Klarerweise werden, zur versuchten Immunisierung gegen jeglichen Vorwurf der Rechtsbeugung, Beschlüsse nicht einstimmig gefasst. Ist während der Beschlussfassung erkennbar, daß die mehrheitlich zustimmenden Richter eine Straftat begehen, dann besteht für den verbleibenden Richter aufgrund MiZi jedoch eine Meldepflicht. Dabei sind bestimmte Formvorschriften aus der Anordnung einzuhalten.
Meine Einschätzung ist, diese Pflicht dürfte am ehesten Barkow-von Creytz treffen.
Eine Folge fürsorglich bereitgestellter Information dürfte sein, Kenntnis von dieser Pflicht wird am Ende nicht abzustreiten sein.
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