Ihr Az: 1 BvR 720/21
Mein Az: going to hell
23. September 2021
Als Mitglied der römisch-katholischen Kirche sieht der Beschwerdeführer es als Pflicht, mit dem überzeugten Katholiken, Gerichtspräsident Harbarth, nach Prüfung der Situation anhand des Kirchenrechts eigenen Erkenntnisgewinn zu teilen – bei fürsorglicher Intention für dessen Seelenheil:
Der Bruch des Richtereids, § 11 BVerfGG, insbesondere unter dem Aspekt des Abs 2, welcher beim Verfahren 1 BvR 720/21 nach bestmöglichem objektivem Kenntnisstand auch tatsächlich erfolgte, ist als peccatum mortiferum, i.e. als Todsünde, zu qualifizieren. Zur Definition cf. Fidei Depositum (11. Oktober 1992), 1857ff, anwendbar via C.I.C. 450 § 2.
Vergebung einer Todsünde durch den Beschwerdeführer ist katechistisch ausgeschlossen, sodaß für das Seelenheil von Harbarth nur noch das Bußsakrament oder perfekte Reue zur Verfügung stehen.
Unmittelbare Folge des – bewussten – Zustands schwerer Sünde ist, daß Harbarth entsprechend C.I.C. 916 bis zur Vergebung keine christliche Messe feiern darf, und auch zum Empfang der Eucharistie nicht berechtigt ist.
Möchte Harbarth, wie vielleicht üblich, den kommenden Wahltag mit einem Kirchenbesuch verbinden – und göttliche Unterstützung für CDU/CSU scheint anhand der Vorhersagen in diesem Fall nicht entbehrlich – dann muß dringend das Bußsakrament ans Herz gelegt werden.
Es wird daher am besten sein, wenn sein Mitarbeiterstab ihm noch rechtzeitig Kenntnis von seinem moraltheologischen Problem verschafft.
Mit freundlichen Grüßen,