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Schriftsatz an Martina Reiser, 12. August 2023

From Wickepedia
Doc:20230812-ag-reiser.redacted

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[ 1 ]

Az. B[..]-23/3

Falsche Verdächtigung, Subjektiver Tatbestand

12. August 2023

Sehr geehrte Frau Reiser,

I.

Sie haben Strafantrag gegen mich gestellt. Dieser ist mir mangels Herausgabe des Dokuments inhaltlich noch unbekannt. Bereits jetzt lässt sich aber erkennen, dieser wird in Bezug auf § 22 KUG sowie § 42 BDSG den objektiven Tatbestand einer Falschen Verdächtigung erfüllen.

Für einen Nachweis über den weiteren subjektiven Tatbestand bei Ihnen, verschaffe ich Ihnen in der Anlage bestimmtes Wissen.

Der Wortlaut des § 164 Abs 1 StGB lautet wie folgt:

Wer einen anderen bei einer Behörde [..] wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat [..] in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Ma§nahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Wort "fortdauern" lässt darauf schließen, daß Sie hier zur Strafmilderung eine Pflicht zur unverzüglichen Rücknahme des Strafantrags trifft – mindestens in Bezug auf einzelne Vorwürfe die sich als gänzlich unhaltbar erweisen. Dies soll nicht an Unmöglichkeit scheitern, und deshalb habe ich oben das Aktenzeichen angeführt.

II.

Für die Fortführung der Story braucht es kaum mehr, als die Deutschen einfach deutsch sein zu lassen – gepaart mit zutreffender Intuition.

Das neueste Kapitel haben de facto Sie für mich geschrieben.

Falls Sie Anregungen vortragen wollen, wie Sie sich bei der Verwertung der Sache dargestellt sehen möchten, nehme ich diese gerne entgegen. Auf vielfachen Wunsch folgt auf die Trophähenjagd ein Unterhaltungsprodukt über den geschützten Bereich, also den öffentlichen Dienst in Deutschland.

Liegt es in Ihrem Interesse, selbst in der Welt etwas zu bewegen, empfehle ich dafür einen spa§orientierteren Umgang mit vermeintlicher Macht.

Mit freundlichen Grüßen,

[..]


[ 2 ]
Az B[..]-23/3
12. August 2023

Sehr geehrter Herr Steitz,

I. Herausgabe Strafantrag

Von ein Verfahren mit der o.g. Az habe ich als Folge der Weiterleitung eines Dokuments erfahren.

Bei den mir bekannt gewordenen Beschuldigungen durch Frau Reiser handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich bitte ich um die Herausgabe des Strafantrags von Frau Reiser per Fax.

Obwohl ein Beweis über die behauptete Autorschaft gänzlich undenkbar ist, unterstütze ich Sie bei Ihren Ermittlungen. Zugleich verschaffe ich Ihnen hinreichendes Wissen, um den Zugang zur Täterschaft bei der Verfolgung Unschuldiger und zur Strafvereitelung für Sie zu eröffnen.

II.a. Fehlende Tatbestandsmässigkeit iSd § 22 KUG

Viele Bilder der Wickepedia erhalten eine Quellenangabe. Dies trifft auch auf die Bebilderung eines Artikels bei Frau Reiser zu. Entsprechend dieser Information wurde das beanstandete Bildnis mit Zustimmung von Frau Reiser im ZAAR-Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 veröffentlicht. Diese zitierte Quelle konnte ich mit einer einfachen Suche auffinden, die betreffende Seite habe ich in der Anlage beigefügt. Das Dokument[1] ist allgemein zugänglich.

Der Wortlaut von § 22 Satz 2 KUG lautet wie folgt: "Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt."

Frau Reiser übte als Mitarbeiterin bei ZAAR, einem arbeitsrechtlichen Institut der LMU, eine bezahlte Tätigkeit aus. Dafür, daß sie sich in einer Broschüre ihres Arbeitgebers abbilden ließ, wurde Frau Reiser folglich bezahlt. Strafbarkeit scheidet hier bereits nach dem Wortlaut des KUG aus, ohne daß es hier auf eine Frage ankommt, wer als ein Täter in Betracht kommt.

Die Verfälschung eines Bildes liegt nicht vor. Frau Reiser wird nicht entstellt. Es ist soweit mir bekannt auch nicht zutreffend, daß ein Original bearbeitet wurde. AI verschaffte sich auf einer Grundlage, Millionen von Bildern gesehen haben, einen Eindruck von Frau Reiser. Wie ein Künstler, der eine Erinnerung als Gemälde wiedergibt, manifestiert sich hier ein Eindruck von Frau Reiser als neu erstelltes Kunstwerk. Eine bloße Transformation eines Originals fand hier nicht statt. Ist eine niederschwellige Anfertigung solcher Kunstwerke gesellschaftlich unerwünscht, was ich für möglich halte, dann liegt eine Strafbarkeitslücke vor, zu welcher der Gesetzgeber entsprechend tätig werden müsste. Wegen dem Rückwirkungsverbot kann dies keine Auswirkung auf diese Sache haben. [ 3 ]Persönlichkeitsrechte von Frau Reiser werden nach dem geltenden Recht nicht verletzt. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG besteht kein Anspruch, auf eine bestimmte Weise dargestellt zu werden.

Würde Frau Reiser ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst beenden, könnte ein überwiegendes Informationsinteresse der Allgemeinheit betreffend ihrer richterlichen Tätigkeit entfallen. Wegen der erkennbar negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit, zumindest in Deutschland, muss man Frau Reiser eigentlich nahelegen, dies im eigenen Interesse zu tun.

Nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit kann Frau Reiser dann zivilisiert den Löschantrag entsprechend Art 17 DS-GVO stellen, und braucht nicht wie ein Rumpelstilzchen wüst mit Strafanträgen um sich zu werfen.

II.b. Fehlende Tatbestandsmässigkeit iSd § 42 BDSG

Im Wortlaut des Gesetzes ist von einer Veröffentlichung "nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten" die Rede.

Zu den in der Wickepedia auffindbaren Daten mit Bezug auf Frau Reiser lassen sich öffentliche Quellen sehr leicht auffinden. So bestimmte Daten ohne Zustimmung von Frau Reiser uoffentlich wurden, geschah dies durch Dritte. Sie möge sich mit ihrem Ansinnen an diese wenden, beispielhaft an den Europarat.

Es erschliesst sich nicht, wie ich – gerade während eigener Ortsabwesenheit in einer großen Entfernung während meiner gesamten Interaktion mit Frau Reiser – Inhalte aus nichtöffentlichen Quellen überhaupt recherchieren könnte. Unterstellt man mir die Autorschaft bei Tatsachen zu Frau Reiser, können diese von vornherein nur aus bereits öffntlichen Quellen stammen.

Daß Frau Reiser möglicherweise nicht damit rechnete, daß ihr Hintergrund einfach recherchierbar ist, steht fehlender Tatbestandsmässigkeit nicht entgegen. Nichts war und ist hier "nicht allgemein zugänglich". Auf die Einfachheit der Recherche stellt das Gesetz nicht ab. Lediglich eine Unterscheidung zwischen zugänglich und unzugänglich wird getroffen. Die Inhalte einer Bibliothek sind beispielhaft auch dann allgemein zugänglich, wenn man sich erst dorthin begeben muss.

II.c. Ausschlusstatbestände § 193 StGB, Art 5 Abs 1 GG, Presserecht

In Bezug auf die behauptete Beleidigung – ein konkreter Vorwurf ist mir noch nicht bekannt – ist der Sachverhalt nach Maßgabe der § 193 StGB sowie Art 5 Abs 1 GG zu prüfen.

Wie Sie dem Impressum der Wickepedia entnehmen konnten, handelt es sich bei dieser um ein Medium einer US-Gesellschaft das nach dem US-Recht angeboten wird. Die Ursprungsdatenbanken des Informationsangebots beÞnden sich entsprechend der öffentlich einsehbaren Nutzungsbedingungen in den US. Folglich handelt es sich um ein Medium, für das eindeutig das Presserecht der Vereinigten Staaten zur Anwendung kommt.

Die Wickepedia wird entsprechend dem Impressum durch eine haftungsbeschränkten Gesellschaft angeboten. Diese ist im maßgeblichen Firmenbuch eingetragen. Die Eigentumsverhältnisse bei dieser Gesellschaft dürften sich, wie bei jeder solchen, durch Ermittlung klären lassen. Vorab kann ich Ihnen sagen, meinen Namen werden Sie in diesem Kreis nicht finden.

Selbst unter einer hypothetischen Annahme, da§ ich als einer der Autoren für die Berichterstattung über Frau Reiser verantwortlich sei, wäre dies nach einem Ma§stab zu bewerten, daß ich dabei in einer journalistischen Tätigkeit in Erscheinung träte. Folglich wäre zunächst die relativ hohe Hürde [ 4 ]des Anspruchs aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG zu überwinden: "Die Pressefreiheit [..] [wird] gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Im übrigen lässt sich einfach nachweisen, dass ich zum behaupten Tatzeitpunkt nicht in Deutschland sein konnte, wie es ohnehin seit Anfang des Jahres zutrifft. Eine journalistische Tätigkeit durch mich käme nur im Ausland in Betracht, nicht nach deutschem Berufsrecht. Soweit der Mittelpunkt meiner wirtschaftlichen Interessen für den Tätigkeitsort bestimmend sein soll, liegt dieser gewiss nicht im Inland. Als Beweismittel über meine Abwesenheit füge ich eine Bordkarte vom Vortag des behaupteten Tatzeitpunktes bei.

Frau Reiser ist auf den Privatklageweg zu verweisen, denn für eine Verurteilung besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Ich würde der allfälligen Privatklage mit der Widerklage begegnen.

Frau Reiser wurde scheinbar in einem Verfahren tätig, ohne als gesetzliche Richterin in Betracht zu kommen. Dies trifft zu, wenn es an den Voraussetzungen per § 21e Abs 3 GVG fehlte und dies oûensichtlich war. Wurde Frau Reiser vor der Beschlussfassung zum GVP angehört, hatte sie tatsächliches Wissen darüber. Handelte Frau Reiser wider besseren Wissens als unzuständige Richterin, konnte ein Richterprivileg mit Bezug auf Äußerungen im Verfahren nicht zur Anwendung kommen. Folglich dürfte Frau Reiser mit einer schriftsätzlichen Behauptung gegenüber einem Dritten den Tatbestand der Üblen Nachrede, vollendet haben. Weil ihre Behauptung wegen eines Rechtsfehlers gänzlich untauglich war, kommt auch Verleumdung in Betracht.

III. Rückgabe Beweismittel, Anspruch aus Amtshaftung

Da das Vorliegen einer Tat aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht kommt, wird um die unverzügliche Rückgabe des als "Apple Airbook" bezeichneten Beweismittels gebeten.

Eine Bearbeitung von Inhalten eines Wiki findet ganz offensichtlich online statt, nicht auf einem Notebook. Das Beweismittel ist untauglich, und meine Dokumente wegen FileVault unzugänglich. Ein tauglicheres Beweismittel könnte aus der tatsächlichen Ermittlung eines der Server-Standorte folgen. Bekannterweise war man im Oktober 2021 an einem technischen Kunstgriff gescheitert, der zugleich einer Ermittlungsperson und einer Ex-CDU-Staatssekretärin zum Verhängnis wurde. Für tatsächlich Sachkundige ein nicht wenig amüsantes Ereignis. Zu den Einzelheiten verweise ich auf eine dem Polizeipräsidium bekannte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Simon Hummel.

Für den vorsätzlich herbeigeführten Zeitverlust als eine Folge mutwilliger Strafverfolgung trotz des Fehlens von geeignetem Tatbestand verrechne ich dem Polizeipräsidium München pauschal [..] entsprechen dem Wert meiner Tätigkeit von zwei Stunden Aufwand.

Ausschließlich in Mordsachen stelle ich dem korrupten Staat meine Zeit kostenfrei zur Verfügung.

Ich bitte um die Begleichung meiner Forderung aus Amtshaftung binnen zwei Wochen, als SEPA Transfer an das EUR-Verrechnungskonto mit der IBAN [..].

Ein Verfahren zur Feststellung von Rechtswidrigkeit Ihrer Amtshandlung folgt – wie zuvor.

Mit freundlichen Grüßen,

[..]


[ 5 ]PERSONAL

Wissenschaftliche Mitarbeiter

Die Direktoren des ZAAR werden von einem Stab wissenschaftlicher Mitarbeiter unterstützt.

Abteilung I:

  • Ref. iur. Thomas Bauer
  • Ass. iur. Dommermuth-Alhäuser
  • Ref. iur. Eva Heup
  • Dr. iur. Clemens Latzel (bis Juni)
  • Ref. iur. Julia Pfrogner
  • Dr. iur. Christian Picker (bis Juli)
  • Dr. Stephan Serr (bis Januar)
  • Dr. Stephan Vielmeier (bis August)

Abteilung II:

  • Ref. iur. Stephanie Amschler
  • Ref. iur. Felix Berding
  • Ass. iur. Felisa Frey (seit April)
  • Ref. iur. Sabrina Geißendörfer (seit September)
  • Ass. iur. Martina Reiser (seit September)
  • Ref. iur. Viola Sälzer (seit März)
  • Dr. iur. Julia Strasser (bis August)

Stipendiaten

  • Dr. iur. Clemens Latzel (seit Juli)
  • Dr. iur. Christian Picker (seit August)

Abteilung III:

  • Ref. iur. Daniel Apelt (bis Mai)
  • Ass. iur. Jochen Hartmannshenn (bis Mai)
  • Ref. iur. Joël Hofmann (bis Oktober)
  • Ref. iur. Reimo Richarz (ab Dezember)
  • Ass. iur. Dirk Selzer