Sehr geehrter [..],
der Eingang Ihrer weiteren Eingaben wird bestätigt.
Da Sie in Ihren Schreiben bearbeitete Lichtbilder von Frau Dr. Reiser und mir verwenden, wird vorab ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einwilligung der Betroffenen nicht vorliegt und die Verwendung strafbar ist (§ 33 KunstUrhG). Ein entsprechender Strafantrag wurde gestellt.
Soweit Sie mitteilen, den zuständigen [..] um Erteilung von Auskünften und Ubersendung gebeten zu haben, weise ich darauf hin, dass mir als Teil der Justizverwaltungaufgrund der richterlichen Un- abhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG, Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) eine inhaltliche Kontrolle von richterlichen verfahrensgestaltenden Maßnahmen und Entscheidungen untersagt ist. Eine inhaltliche Prüfung kann nur im jeweils dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren durch die Gerichte selbst erfolgen. Auf die Ihnen erteilte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
Ihrer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Riin AG Dr. Reiser gebe ich keine Folge. Es wurde Ihnen bereits Auskunft darüber erteilt, aufgrund welcher Präsidiumsentscheidung die Richterin für die Bearbeitung des Verfahrens [..] zuständig ist. Eine Fehlerhaftigkeit des Präsidiumsbeschlusses und eine Rechtsbeugung der Richterin durch fortgesetzte Tätigkeit sind nicht im Ansatz ersichtlich. Die gesetzlichen Vorgaben sind gewahrt.
Es bleibt weiterhin dabei, dass Auskünfte aus der Personalakte von Frau Dr. Reiser nicht erteilt werden können und kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Protokolle des Präsidiums besteht. Auf den Inhalt meines Schreibens vom 21.06.2023 und der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 29.10.2019, Az.: 3 Vas 14/19, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen.
Zu Ihrem Antrag auf Übermittlung einer Abschrift des entsprechenden Präsidiumsbeschlusses wird erneut darauf hingewiesen, dass das Gesetz ausschließlich die Möglichkeit einer Einsichtnahme vorsieht (§ 21e Abs. 9 GVG). Ein Anspruch auf Übermittlung besteht grundsätzlich nicht (BGH NJW 2019, 3307).
Dass Ihnen die gesetzlich vorgesehene Einsichtnahme nicht zuzumuten ist, wurde nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Der Verweis auf die Entscheidung einer anderen Gerichtsverwaltung stellt insoweit keine Glaubhaftmachung dar.Gleiches gilt für den Vortrag, über viele Monate im Jahr abwesend zu sein.
Überdies wäre die beantragte Übermittlung nur bei zweifelsfreier Klärung Ihrer Identität und Vorliegen einer zustellfähigen Anschrift möglich. Denn für die Überlassung fallen nach Zif. 1.111.0/1.2. Kostenverzeichnis (Kvz) Kosten an. Diese belaufen sich bei elektronischer Übermittlung auf 5 EUR pro Datei, bei Übermittlung per Telefax auf 10 EUR für biszu 10 Seiten und 0,50 EUR für jede weitere Seite sowie bei mehr als 50 Seiten auf 30 EUR und 0,15 EUR für jede weitere Seite.
Sofern Sie an Ihrem Ersuchen festhalten möchten, ist daher zusätzlich zur Glaubhaftmachung die Ubersendung einer beidseitigen Kopie Ihres Personalausweises erforderlich. Sofern Sie aus Datenschutzgründen Schwärzungen an der Kopie erstellen wollen, achten Sie bitte darauf, dass Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift und Unterschrift nicht geschwärzt werden. Bitte senden Sie diese Kopie mit einem von Ihnen unterschriebenen Anschreiben zurück. Dabei sollte Ihr Anschreiben in derselben Art unterschrieben sein, wie dies auch auf Ihrem Ausweis erfolgte, damit die Unterschriften verglichen werden können.
Sollte die Rücksendung nicht binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens erfolgen, wird darauf ausgegangen, dass sich Ihr Ersuchen erledigt hat.
Auf § 17 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern wird hingewiesen. Eingänge, die lediglich frühere, ordnungsgemäß bearbeitete Anträge wiederholen, ohne neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorzubringen, werden mit einem Hinweis auf die frühere Entscheidung beantwortet. Weitere gleichartige Eingänge können unbeantwortet bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Ehrt
Präsidentin des Amtsgerichts