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Doc:20230911-ag-ehrt.redacted

From Wickepedia

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Ihr Fax an die Entwicklungshilfe für Deutschland, 8. September 2023

Frau Ehrt,

Bestätigung Ihrer Teilnahme an einer Korruptionsgemeinschaft

Ich danke zunächst für einen Bestätigung darüber, daß Sie auch das Schreiben vom 22. August 2023 inhaltlich zur Kenntnis genommen haben. Sie haben sich dazu nicht geäußert, und ich muss folglich vermuten, daß Sie das dargelegte Benehmen deutscher Amtsträger persönlich unterstützen.

Fehlende Tatbestandsmässigkeit in Bezug auf § 33 KunstUrhG

Entgegen Ihrer Behauptung liegt eine Strafbarkeit entsprechend § 33 KunstUrhG nicht vor, da eine Mehrzahl von Ausnahmetatbeständen vorliegt und kein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

Die Bildnisse von Frau Reiser und von Ihnen wurden jeweils mit Einwilligung durch den Freistaat Bayern angefertigt beziehungsweise veröffentlicht. Sowohl Frau Reiser als Mitarbeiterin eines arbeitsrechtlichen Instituts der LMU, als auch Sie als Gerichtspräsidentin wurden im Rahmen beruflicher Tätigkeit abgelichtet. Für diese wurden bzw werden Sie jeweils entlohnt, und die daraus folgenden Bildnisse bleiben allgemein zugänglich. Entsprechend dem Wortlaut des § 22 KunstUrhG scheidet eine Strafbarkeit von vornherein aus, wenn die Ablichtung gegen Entgelt erfolgte.

Darüber hinaus trifft auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs 1 Nr 4 KunstUrhG zu. Die Abbildungen sind erkennbar satirisch.

Zur Satire darf ich anmerken: Es handelt sich um Werke die mit jener künstlerischen Intention erstellt wurden, die Amtsträger in Deutschland attraktiver als die Realität darzustellen. Dies folgt auf eine am 18. Oktober 2021 geäußerte Mutmaßung eines Einsatzbeamten, ein unverfälschtes Bildnis der Julia Wicke sei unattraktiv und sie würde dies womöglich als bedrohlich empfinden. Eine Aufzeichnung der rechtswidrigen Amtshandlung hatte ich ich mit Dritten geteilt. Als eine Folge wird die Attraktivität von Bildnissen deutscher Amtsträger nunmehr algorithmisch gewährleistet, sie ist insofern mathematisch-objektiv und damit einem subjektiven Empfinden entzogen sichergestellt.

Zum zweiten ist mit einer verjüngten, weil damit attraktiveren, Darstellung ein satirischer Kommentar verbunden. Das Verhalten deutscher Amtsträger bewegt sich teilweise auf einem Niveau von Kindern. Dazu wird in der Informationsquelle Wickepedia, dem Ursprung der Bildnisse, näheres ausgeführt (sie finden dort auch Beweismittel die sich zur Mordanklage eignen). Die Grenze zur Schmähkritik wird hier nicht überschritten, sonst hätten Sie sich entsprechend geäußert.

Für eine rechtliche Einordnung der Satire darf ich Sie auf Dreier/ Specht UrhG, § 23 KUG Rn 26a verweisen.

Durch die jeweilige Teilnahme am Korruptionsgeschehen wurden Sie außerdem zu Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG. Auch entsprechend einer Stufenabwägung nach der Rechtsprechung des EGMR trifft der Ausnahmetatbestand zu.

Folgend aus § 164 StGB (“fortdauern zu lassen”) trifft Sie hier zur Strafmilderung eine Pflicht zur Rücknahme des Strafantrags.

Unterlassen wirksamer Dienstaufsicht

Entsprechend Ihren Ausführungen soll es de facto gar keine Dienstaufsicht über die Richter geben. Eine Einschränkung besteht tatsächlich aber nur insoweit, als daß die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt würde, § 26 Abs 1 DRiG. Daß dies zuträfe ist hier nicht im entferntesten erkennbar.

Die Ermittlungsrichterin wurde um keine Entscheidung gebeten, sondern lediglich um die Herausgabe von Dokumenten. Es ist kein Verfahren anhängig das beeinflusst werden könnte, da von ihr nichts weiter richterlich zu entscheiden ist. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt gänzlich unberührt.

Erst auf die herausgegebenen Dokumente gestützt ist es möglich, ein wirksames Verfahren zur Überprüfung von Rechtmässigkeit in die Wege zu leiten. Daß ich ein Verfahren ohne Kenntnis des Antrags in die Wege leiten möge, widerspricht jedem Grundsatz eines Rechtsstaates und ist an Dummheit bei Ihnen kaum zu überbieten.

Das Verfahren zur Überprüfung von Rechtmässigkeit wird mit einer begleitenden Presseerklärung zu meinem ausführlich begründeten, auf die Dokumente gestützten Antrag in Gang gesetzt. Zur Gewährleistung meines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird die mündliche, öffentliche Verhandlung zu beantragen sein. Entsprechend Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK muss sie stattfinden.

Mögliche Begünstigung von Frau Reiser

Eine inhaltliche Kontrolle des Änderungsbeschlusses wird zunächst hier vorgenommen, und nicht durch Sie. Sie begünstigen sich hier wahrscheinlich selbst, denn der Beschluss wird an demselben Defekt leiden, der mir im Sommer 2022 bei vielen weiteren Beschlüssen ihres Gerichts sofort aufgefallen war. Es fehlt vielfach an den Voraussetzungen für eine unterjährige Veränderung der Geschäftsverteilung, § 21e Abs 3 GVG. Die Veränderung einer Vertretungsregel scheint überhaupt nur unter ganz besonderen Umständen denkbar.

Tatsächlich folgte daraus Ihr Ausschluss aus dem Verwaltungsverfahren entsprechend Art 20 Abs 1 Satz 2 BayVwVfG. Sie waren und sind eine ausgeschlossen Person, da Sie mit der Verweigerung von Herausgabe einen unmittelbaren Vorteil erlangen. Sie erschweren damit ihre eigene Strafverfolgung in Bezug auf eine wahrscheinliche Beugung des Rechts die darin liegen könnte, daß das Präsidium unter Ihrer Leitung eine einzelfallbezogene Besetzungsänderung vorgenommen hat.

Hilfsweise stelle ich für das weitere Verfahren den Antrag entsprechend Art 21 BayVwVfG. Es liegen Gründe vor, die geeignet sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Sie begünstigen sich wahrscheinlich selbst, und mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ebenfalls Dritte wie Frau Reiser, außerdem die Täterin Julia Wicke und weitere.

Der Antrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sofern Sie sich nicht selbst der weiteren Mitwirkung enthalten.

Das trifft nicht bloss auf die Beschlüsse des Präsidiums sowie die Sitzungsniederschrift zu, sondern ebenfalls für eine einfache und datenschutzrechtlich unbedenkliche Auskunft aus der Personalakte, die ebenfalls der Nachprüfung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Einzelfallbesetzung dient und wegen der Schwere der möglichen Rechteverletzung gegenüber einem allenfalls minimalem Datenschutzinteresse an Datumsangaben überwiegen wird. Sie selbst kommen als Täterin in Betracht, soweit Sie in den Einstellungsvorgang von Frau Reiser eingebunden waren und dieser in einer ungewöhnlichen zeitlichen Nähe zur Änderung der Vertretungsregel lag.

Entsprechend Art 20 BayVwVfG hatten Sie am diesbezüglichen Verwaltungsverfahren nicht teilzunehmen.

Überlassung des Änderungsbeschlusses

Der Verweis auf die antragsgemässe Entscheidung der Gerichtsverwaltung bei einem Bundesgericht ist sehr wohl zur Glaubhaftmachung geeignet.

Ungeachtet dessen sind ihre Ausführungen zu den Kosten willkürlich falsch. Tatsächlich wird im Kostenverzeichnis die Unterscheidung zwischen der einfachen Auskunft einerseits, und der Herstellung und Überlassung eines Dokuments andererseits getroffen.

Es handelt sich offensichtlich um eine einfache Auskunft, da nichts anderes geschehen soll als daß eine bereits bestehende Datei überlassen wird. Entsprechend 1.I.10/1 im Kostenverzeichnis werden derartige Auskünfte kostenfrei erteilt. Die Erhebung von Kosten ist Ihnen nicht gestattet.

Es handelt sich um ein amtliches Dokument ohne personenbezogene Daten, sodaß auch die versehentliche Übermittlung an einen Dritten unproblematisch wäre. Für die Übersendung einer Kopie eines Personalausweises besteht kein Anlass.

Wiederum ist bei Ihnen von Befangenheit in Bezug auf den Beschluss auszugehen, sodaß Sie aus dem Verwaltungsverfahren entsprechend Art 20 BayVwVfG von Gesetzes wegen ausgeschlossen waren und es für das weitere Verfahren sind.

Die verschaffen sich einen Vorteil, wenn ein offenkundig rechtswidriger Beschluss der in Ihrer Verantwortung erging im Verborgenen bleibt.

Soweit Sie die Herausgabe der Sitzungsniederschrift verweigern hat dies die Folge, daß darin enthaltene, im Beschluss fehlende Gründe, zu keiner Heilung im Sinne des § 21e Abs 3 GVG beitragen können. Ein amtliches Dokument, das eine Geheimsache, ist hat insofern keine Bedeutung für die Rechtmässigkeit eines öffentlichen Verfahrens. Diese Position ist für mich insofern günstig, da es im Änderungsbeschluss – entsprechend einer Tradition des Versagens bei Ihrem Gericht – an hinreichenden Gründen gewiss fehlen wird.

Eine Fristsetzung von 2 Wochen ist völlig unangemessen, da Sie selbst nicht in der Lage waren mein Schreiben auch nur annähernd binnen dieses Zeitraums zu beantworten.

Da es sich, wie Sie selbst feststellen, um ein Verwaltungsverfahren handelt, folgt nach dem Erlass eines formellen Bescheides der Widerspruch. Die tatsächliche Frist hängt von der Rechtsmittelbelehrung ab. Wurde sie nicht erteilt oder ist sie fehlerhaft, dann beläuft sich diese Frist auf ein Jahr.

Nichtigkeit des Verwaltungsaktes

Da der Bescheid hier durch eine offensichtlich ausgeschlossene Person erging, leidet der Verwaltungsakt an einem so schweren Mangel, daß er nichtig im Sinne des Art 44 Abs 1 BayVwVfG ist. Ich weise darauf hin, daß der Ausschlusstatbestand des Art 44 Abs 3 Nr 2 BayVwVfG hier nicht zur Anwendung gelangt, da Sie bei Selbstbegünstigung entsprechend dem Wortlaut des Art 20 Abs 1 einem Beteiligten gleichstehen, und nur Nr 2ff erfasst sind.

Es möge zunächst ein Verwaltungsakt ergehen, der nicht nichtig ist. Beschwert mich dieser, werde ich dagegen den Widerspruch erheben.

Alternative Strafbarkeit bei Ihnen, § 42 Abs 1 BDSG oder § 263 StGB

Den diesbezüglichen Ausführungen in ihrem Profil in der Wickepedia habe ich nur zuzufügen, daß ich bei Ihnen unter beiden Alternativen eher eine Straftat des versuchten Betruges für gegeben halte. Sie hatten tatsächlich keine Zweifel an meiner Identität, sondern haben solche bloß vorgetäuscht. Bei Zweifeln hätten Sie allgemein unzugängliche personenbezogene Informationen nicht an eine Fax-Nummer versendet, sondern ein neutral formuliertes Schreiben mit der Bitte um einen Identitätsnachweis übermittelt.

Ihr Betrug hat hier keinen Erfolg, aber selbst der Versuch ist dabei strafbar.

Auch daß Sie hier fehlende Rechtskunde in Bezug auf das Verwaltungsverfahrensrecht sowie das anwendbare Kostenrecht behaupten, wird man Ihnen als Gerichtspräsidentin nicht glauben.

Im übrigen darf ich zu Ihrer Forderung von EUR 5 anmerken: Setzt man die Kosten einer Richterstunde vorsichtig mit EUR 300 an, dann schädigt jede Befassung mit der Frage bei Ihnen, die 60 Sekunden überschreitet, die öffentliche Hand und ist damit ein möglicher Fall von Untreue. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn es auch für Sie offenkundig war, daß eine einfache Auskunft kostenfrei erteilt wird und sich Fragen von Kostenhöhe und der Identität eines Kostenschuldners von vornherein nicht stellen.

Nichts anderes als ein kindisches Verhalten bringen Sie damit zum Ausdruck. Einen oben erwähnten, satirisch wiedergegebenen Eindruck von deutschen Amtsträgern unterstreicht es bloß.

Im übrigen zeigt Ihr Beharren auf einem Ausweis mit einer Anschrift auch ihre engstirnige Sichtweise der Welt. Daß sich auf einem Personalausweis eine Adresse befinden soll, ist ein deutsches Unikum. Mit der Bürde, ein Deutscher zu sein, bin ich persönlich allerdings nicht behaftet.

Zur Glaubhaftmachung, daß [..] mir die Einsichtnahme vor Ort gänzlich unzumutbar ist, füge ich eine Bordkarte bei. Sie stammt vom Tag Ihrer Fax-Nachricht an die Entwicklungshilfe für Deutschland.

Bevor die Korruptionsgemeinschaft deshalb auf dumme Gedanken kommt, darf ich vorsorglich mitteilen, daß [..] – für eine spätere Unterhaltungs-Produktion über die Deutschen ist freilich auch das beweisbar.