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Kinderzuschlag

From Wickepedia

Der Kinderzuschlag (KiZ) nach § 6a Bundeskindergeldgesetz wurde mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) zum 1. Januar 2005 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine gezielte Förderung von gering verdienenden Familien mit Kindern. Ziel ist es, diesen den Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) mit seinen nachteiligen Folgen zu ersparen sowie zugleich den Arbeitsanreiz für die Eltern zu erhöhen. Der Kinderzuschlag ist als ergänzende Maßnahme des „Hartz IV“-Gesetzes ein Teil der Agenda 2010.[1]

Statistik Empfänger Gesamtumfang

Kinderzuschlag
Jahr Umfang Kinder Haushalte Quelle
2005 103 Mio. € [2]
2006 139 Mio. € 124.000 49.000 [2]
2007 109 Mio. € 100.000 36.000 [2]
2017 413 Mio. € 258.000 94.000 [3]
2018 399 Mio. € 248.000 87.000 [4]
2019 445 Mio. € 265.000 91.000 [5]

2005 bezogen bundesweit 0,7 % aller Bezieher von Kindergeld einen Kinderzuschlag. In den zwei Jahren direkt nach Einführung (vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007) wurden insgesamt 993.787 Anträge auf Kinderzuschlag gestellt, 121.613 Anträge wurden positiv beschieden. 2005 hatten bundesweit 6,8 Prozent aller Bezieher von Kindergeld einen Antrag auf Gewährung von Kinderzuschlag gestellt. Davon wurden 10,2 Prozent bewilligt.[2]

Die Anzahl der Empfänger des Familienzuschlags lag nach Angaben der Familienkasse bei rund 265.000 Kindern in rund 91.000 Haushalten (Jahresmittelwerte 2019).[5] Die Gesamtausgaben betrugen im Jahr 2019 445 Millionen €.

Höhe

Kinderzuschlag
von bis Kinderzuschlag
pro Monat
pro Kind
Abschmelzrate Anspruchsdauer
1. Januar 2005 31. Dezember 2007 140 € 70 %[2] max. 36 Monate
1. Januar 2008 30. September 2008 entsprechend
Kindergeld-
Anspruch
1. Oktober 2008 50 %
30. Juni 2016
1. Juli 2016 31. Dezember 2016 160 €
1. Januar 2017 30. Juni 2019 170 €
1. Juli 2019 31. Dezember 2019 185 €
1. Januar 2020 45-%-50 %[6]

Man erhält den vollen Kinderzuschlag von 185 Euro pro Kind, wenn das eigene Einkommen und das zum Lebensunterhalt verwendbare Vermögen dem ALG-II-Bedarf (persönlicher Bedarf plus tatsächliche Kosten der Unterkunft) für die erwachsenen Personen der Bedarfsgemeinschaft entspricht. Mehreinnahmen von erwachsenen Haushaltsmitgliedern und Kindern werden (durch Abrundung gestuft) zu 45 % auf den maximal möglichen Kinderzuschlag angerechnet.

Die Summe aus dem errechneten Kinderzuschlag, dem zu berücksichtigenden Einkommen, dem eventuell zustehenden Wohngeld und/oder Vermögen muss den Gesamtbedarf der Familie sicherstellen, so dass kein Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld besteht. Bei einem zu geringen Einkommen bzw. Vermögen wird man auf das ALG II verwiesen.

Der Kinderzuschlag wurde bis Ende 2007 unabhängig von der Kinderzahl für maximal 36 Monate gezahlt. Seit 2008 wird der Zuschlag bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen längstens bis zum Ende des 25. Lebensjahres gezahlt, bei Kindern ab 18 Jahren jedoch nur, soweit ein Anspruch auf Kindergeld besteht und das Kind im elterlichen Haushalt lebt.

Die Bewilligung von Kinderzuschlag setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraus. Besteht dieser nicht, besteht auch kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies kann etwa bei Ausländern[7] oder auch bei Auszubildenden in einer förderungsfähigen Ausbildung[8] der Fall sein.

Der Kinderzuschlag stieg zum 1. Juli 2016 von 140 Euro auf 160 Euro pro Kind, zum 1. Januar 2017 auf 170 Euro pro Kind, zum 1. Juli 2019 auf 185 Euro pro Kind und zum 1. Januar 2021 auf 205 Euro.

Berechnungsbeispiel

Ein unverheiratetes Elternpaar in eheähnlicher Beziehung lebt mit zwei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die tatsächliche monatliche Miete beträgt 800 Euro. Der Vater verfügt über Erwerbseinkommen in Höhe von 3.000 Euro brutto. Anspruch auf Kinderzuschlag bestünde, wenn das monatliche Einkommen der Eltern deren Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II entspräche (Mindesteinkommensgrenze) und gleichzeitig nicht höher wäre als die Summe aus ihrem Bedarf zuzüglich des Gesamtkinderzuschlages (Höchsteinkommensgrenze).

Der Wohnbedarf der Eltern wird anders als beim Arbeitslosengeld II nicht nach der Kopfteilmethode berechnet, sondern aus dem jeweils aktuellen Existenzminimumbericht der Bundesregierung abgeleitet; aus dem Verhältnis der existenznotwendigen Kosten der Unterkunft der Eltern zu denen der Kinder ergibt sich der Wohnbedarf der Eltern je nach Familiengröße. Jedoch sind bei weiteren Bewohnern der Wohnung, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gehören, deren Mietanteile weiterhin nach der Kopfteilmethode herauszurechnen. Hieraus ergibt sich auch, dass Kinder, die etwa aufgrund eigenen Einkommens nicht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören, nicht als Kinder beim Kinderzuschlag berücksichtigt werden können, folglich die Höchsteinkommensgrenze nicht erhöhen.[9]

Für die Mietkosten werden stets die tatsächlichen Kosten angesetzt. Eine Beschränkung auf angemessene Kosten ist beim Kinderzuschlag nicht vorzunehmen.[10]

Rechengang (Rechtsstand 2018):

  • a) Grundbedarf: 2 * 374 Euro = 748 Euro
  • b) Wohnbedarf der Eltern (71,30 % der tatsächlichen Kosten für Unterkunft/Heizung) = gerundet 570 Euro
  • c) Gesamtbedarf der Eltern aus Summe a) und b) = Bemessungsgrenze: 1.318 Euro
  • d) zuzüglich Gesamtkinderzuschlag (2 × 170 Euro) = 340 Euro
  • e) Summe aus c) und d) = Höchsteinkommensgrenze: 1.658 Euro

Das gegenüber zu stellende Elterneinkommen muss zunächst bereinigt werden:

  • Netto-Erwerbseinkommen des Vaters = ca. 1.940 Euro
  • abzüglich Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 Nr. 1 SGB II = ./. 140 Euro
  • abzüglich Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 6, § 30 Nr. 2 Satz 3 SGB II = ./. 70 Euro
  • abzüglich Fahrtkosten § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) letzter HS Alg II-V (für 5 km) = ./. 19 Euro
  • abzüglich private Altersvorsorge (Riesterrente) = ./. 53 Euro (Mindestbeitrag)
  • abzüglich private Versicherungen maximal = ./. 30 Euro (z. B. Haftpflicht/Berufsunfähigkeitsversicherung)
  • abzüglich privater Versicherungen für die Kinder in tatsächlicher Höhe = ./. 60 Euro (z. B. Kapital/Rentenversicherungen)
  • abzüglich Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II = ./. 70 Euro
  • Summe der Einkommen abzüglich der Freibeträge = bereinigtes Einkommen = 1.498 Euro

Das zu berücksichtigende elterliche Einkommen übersteigt damit den Bedarf im Sinne des ALG II (Mindesteinkommensgrenze), das ab 1. Oktober 2008 bei Paaren pauschal 900 Euro bzw. bei Alleinerziehenden 600 Euro Brutto beträgt, liegt aber unterhalb der Höchsteinkommensgrenze von 1.658 Euro. Dadurch besteht zunächst einmal grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag. Da das bereinigte Einkommen aber die Bemessungsgrenze übersteigt, wird der Kinderzuschlag gekürzt, und zwar um 5 Euro pro 10 Euro der abgerundeten Differenz zwischen bereinigtem Einkommen und Bemessungsgrenze. Es ergibt sich daher eine Minderung des Gesamtkinderzuschlags um 90 Euro.

Kinderzuschlag wird deshalb für die zwei Kinder in Höhe von insgesamt 250 Euro gezahlt.

Vermögen

Vermögen wird nur angerechnet, wenn es den Freibetrag übersteigt. Er beträgt bei 2 Personen 90.000 Euro, bei 3 Personen 120.000 Euro und für jedes weitere Kind zusätzlich 30.000 Euro.[11] Diese hohen Beträge gelten vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 wegen der COVID-19-Pandemie.[12] Ansonsten sind es je nach Alter 3.850 bis 10.800 Euro pro Person, die Vermögensregelungen beim Arbeitslosengeld II gelten auch beim Kinderzuschlag.

Zuständigkeit

Zuständig für die Gewährung des Kinderzuschlags ist die Familienkasse, die meist bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit angesiedelt ist. Man muss dort die Angaben zum eigenen Einkommen und Vermögen machen, wie z. B. gegenüber den Jobcentern bei der Beantragung von ALG II oder den Wohngeldstellen bei der Beantragung von Mietzuschuss. Die Prüfung der Bedürftigkeit ist grundsätzlich ähnlich zum ALG II, erfolgt jedoch nach einem anderen Berechnungsschema (siehe obiges Beispiel).

ALG II oder Kinderzuschlag

Bei einer Familie (Familienstand: verheiratet /eingetr. Lebenspartnerschaft /eheähnliche Gemeinschaft) mit drei minderjährigen Kindern, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist zu prüfen, ob weiterhin aufstockendes ALG II zu zahlen ist oder ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Ein Anspruch besteht, wenn die Summe aus anrechenbarem Einkommen, Kindergeld, Kindergeldzuschlag und (eventuell) Wohngeld größer ist als der Gesamtbedarf nach ALG II.

Berechnungsbeispiel

a) Bei einem Regelbedarf der Eltern von 720 Euro, einem Regelbedarf der Kinder von 234, 234 und 267 Euro und Kosten der Unterkunft von 700 Euro ergibt sich ein ALG II Gesamtbedarf von 2155 Euro.

b) Das erzielte Bruttoeinkommen beträgt 1500 Euro, das Nettoeinkommen bei Steuerklasse drei beträgt 1210 Euro. Bei einem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit sind bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bestimmte Freibeträge gemäß § 11b SGB II abzuziehen: Die ersten 100 Euro vom Bruttoeinkommen sind als Freibetrag anrechnungsfrei. Für Bruttoeinkommen zwischen 100 und 1000 Euro gibt es einen Freibetrag von 20 Prozent (maximal 180 Euro). Für Bruttoeinkommen von 1000 bis 1200 Euro bzw. bis 1500 Euro bei Haushalten mit Kindern gibt es einen weiteren Freibetrag von 10 Prozent (maximal 50 Euro). Bei einem Bruttoverdienst von 1500 Euro beträgt der Gesamtfreibetrag also 330 Euro. Das Nettoeinkommen minus dem Gesamtfreibetrag ergibt ein anrechenbares Einkommen von 880 Euro. Bei einem Elternpaar mit drei Kindern beträgt der Wohnanteil der Eltern 62,45 % der Bedarfe für Unterkunft/Heizung. Der Wohnanteil der Eltern in diesem Beispiel beträgt gerundet 437 Euro. Der Wohnanteil und der Regelbedarf der Eltern von 720 Euro ergeben zusammen die sogenannte Bemessungsgrenze. Das anrechenbare Einkommen von 880 Euro liegt unter der Bemessungsgrenze von 1157 Euro. Daher besteht ein Anspruch auf den maximalen Kinderzuschlag von 140 Euro je Kind. Der gesamte Kinderzuschlag für drei Kinder von der zuständigen Familienkasse beträgt 420 Euro. Dazu kommt das Kindergeld für drei Kinder in Höhe von 558 Euro. Das voraussichtliche Wohngeld von der zuständigen Wohngeldstelle beträgt 320 Euro für 5 Personen. Die Summe aus anrechenbarem Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ergibt insgesamt 2178 Euro. Das ist mehr als der ALG II Gesamtbedarf von 2155 Euro.

c) Mit Kinderzuschlag und Wohngeld wird daher Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden, da der Gesamtbedarf der Familie sichergestellt wird. Es besteht somit ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Da der Kinderzuschlag sowie Wohngeld gegenüber dem ALG II vorrangig sind, müssen diese Leistungen auch an Stelle des ALG II in Anspruch genommen werden.

Kritik

Die konkrete Ausgestaltung des Kinderzuschlags wird von verschiedenen Seiten kritisiert.[13] Aufgrund der undurchsichtigen Regelungen ist es beispielsweise für potentielle Anspruchsberechtigte schwer einzuschätzen, ob Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Dies und der geringe Bekanntheitsgrad werden dafür verantwortlich gemacht, dass viele anspruchsberechtigte Familien keinen Antrag stellen.

Daneben kann die Höchsteinkommensgrenze dazu führen, dass ein Haushalt durch eine Gehaltserhöhung einen Einkommensrückgang erfährt, wenn der Kinderzuschlagsanspruch dadurch entfällt.[14] Im Zusammenspiel mit dem (oft parallel bezogenen) Wohngeld besteht zudem eine hohe Transferentzugsrate für Kinderzuschlagsbezieher, die dafür sorgt, dass Brutto-Einkommenszuwächse weitgehend durch niedrigere Transferzahlungen kompensiert werden. Ab dem 1. Januar 2020 wird dies teilweise entschärft, indem die Höchsteinkommensgrenze wegfällt und Einkommen der Eltern nur noch zu 45 Prozent (statt derzeit 50 Prozent) auf den Kinderzuschlag angerechnet wird.[15]

Seit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 2019 wird nicht mehr das aktuelle Einkommen, sondern das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate zur Berechnung des Kinderzuschlags herangezogen. Familien, in denen ein Elternteil eine Beschäftigung neu aufnimmt, können somit im Extremfall sechs Monate vom Bezug des Kinderzuschlag ausgeschlossen werden.[16] Umgekehrt verliert ein Haushalt aufgrund kurzzeitiger Beschäftigungslosigkeit nicht automatisch den Anspruch auf Kinderzuschlag.

Bei Eltern, die das Kind zu gleichen Teilen im Wechselmodell betreuen, erhält nur ein Elternteil Kinderzuschlag, da nur der Kindergeldempfänger Kinderzuschlag erhält.[17]

Verwandte Themen

  • Kinderrente – Eine von der Kinderzahl abhängige Rente.

Weblinks

Wiktionary: Kinderzuschlag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Katharina Wrohlich: Familie und Bildung in der Agenda 2010: Ziele, Maßnahmen und Wirkungen. (PDF; 123 kB) In: Vierteljahrshefte zur Wirtschaftsforschung Vol. 77 Nr. 1, S. 90–97. DIW Berlin, 2008, abgerufen am 21. August 2009. Abschnitte 1 Maßnahmen und Ziele und Abschnitt 2.3 Kinderzuschlag
  2. 2.0 2.1 2.2 2.3 2.4 BMFSFJ
  3. Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Kinder/Kinderzuschlag Jahreszahlen 2017. Abgerufen am 23. Januar 2021.
  4. Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Kindergeld/Kinderzuschlag, Jahreszahlen 2018. Abgerufen am 23. Januar 2021.
  5. 5.0 5.1 Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Kinder/Kinderzuschlag Jahreszahlen 2019. Abgerufen am 23. Januar 2021.
  6. Einige Einkommensarten werden weiterhin mit 50% abgezogen.
  7. BSG, 15. Dezember 2010, AZ B 14 KG 1/09 R
  8. BSG, 7. Juli 2011, AZ B 14 KG 2/09 R
  9. BSG, 9. März 2016, AZ B 14 KG 1/15 R
  10. BSG, 14. März 2012, AZ B 14 KG 1/11 R
  11. Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer. Arbeitsagentur, abgerufen am 2. August 2021.
  12. § 67 SGB II
  13. Robert Roßmann: Hohe Hürden beim Kinderzuschlag. In: Süddeutsche Zeitung. 9. Oktober 2013, abgerufen am 23. November 2018.
  14. Kerstin Bruckmeier, Jannek Mühlhan, Andreas Peichl: Mehr Arbeitsanreize für einkommensschwache Familien schaffen. Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 24. Januar 2018, abgerufen am 23. November 2018.
  15. Art. 2 des Starke-Familien-Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530, 532)
  16. Abstruse Gesetzesänderung - Kinderzuschlag: Gesetz bringt arme Familien um hunderte Euro - WAZ
  17. Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (DA-KiZ). (PDF; 923 KB) Arbeitsagentur, 1. Januar 2020, S. 43, abgerufen am 1. August 2021.