Antrag hinreichend begründet, keine Fristverlängerung nach PatRG, 25. September 2020
Az.: S 12 KR 1268/20
München, 25. September 2020
Anbei übermittle ich, der Aufforderung vom 22.9.2020 entsprechend, den mir vorgelegten Ausdruck, ausgefüllt sowie eigenhändig unterschrieben.
Des weiteren bringe ich, ergänzend zur Klageschrift, als Beweismittel den Antrag auf Kostenübernahme, wie er bei der Beklagten am 17.7.2020 eingegangen war, ein. Dieser ist als Anhang B2 beigefügt.
Aufgrund der rechtshängigen Klage konnte ich zwischenzeitlich Akteneinsicht beim
Medizinischen Dienst (MDK) nehmen und daraus ist für mich nunmehr zweifelsfrei erkennbar, daß bereits der lege artis verfasste Antrag hinreichend begründet war. Darüber hinausgehend lagen der Beklagten wie auch dem MDK alle entscheidungsrelevanten Fakten, insbesondere die im Rahmen der Mitwirkung geforderten Laborwerte, bereits ab initio vor.
Folglich halte ich nunmehr, in Abweichung zur Klageschrift, nur mehr jene Position vertretbar, daß das Fristversäumnis durch die Beklagte bereits mit dem 21. August 2020 eingetreten ist. Im Zusammenhang mit der strittigen Sichtweise zum Fristenlauf weist der Kläger auf das Urteil des LSG München vom 12. Januar 2017 (L 4 KR 295/14) hin.
Zur Frage der Seltenheit, sofern entscheidungsrelevant, darf man diese anhand der sozialmedizinischen Stellungnahme des MDK vom 11. Mai 2020 als bereits geklärt betrachten. Dieses Dokument ist hier als Anhang B3 beigefügt.
Anlagen:
Fragebogen zu behandelnden Ärzten
Erklärung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
B2: Antrag auf Kostenübernahme vom 16. Juli 2020
B3: Sozialmedizinische Stellungnahme des MDK vom 11. Mai 2020