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Entgegnung der TK, weitergeleitet am 1. Oktober 2020

From Wickepedia
Doc:20201001-er1-tk.redacted

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[ 1 ]

Ihr Zeichen Aktenzeichen (Bitte stets angeben) Durchwahl Datum
--- S 12 KR 1265/20 ER 108 01.10.2020

Sehr geehrter Herr [..],

in dem Antragsverfahren
F[..] ./. Techniker Krankenkasse, Hamburg

wird eine Abschrift des Schriftsatzes vom 25.09.2020 zur Kenntnis übersandt.

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Vorsitzende[1] zu der Überzeugung gelangt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand der von Ihnen eingereichte Antrag auf einstweiligen Rechtschutz keinerlei Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Vermeidung weiterer Kosten wird daher dringend nahegelegt, den Antrag zurückzunehmen und die Klage im Hauptsacheverfahren (S 12 KR 1268/20) weiterzuführen.

Um Erledigung bis zum 16.10.2020 wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
Geschäftsstelle

gez. B[..]

Dieses Schreiben ist maschinell bzw. im automatisierten Verfahren erstellt und daher nicht unterzeichnet.

Anlagen
wie im Text erwähnt [ 2 ]Eingel. 30. Sep. 2020

Fachzentrum Widersprüche

Sandra Worien
Tel. 040 - 69 09-12 17

Geschäftszeichen [..]

25. September 2020

S 12 KR 1265/20 ER - vorab per Fax -

In dem Rechtsstreit

F[..] ./. Techniker Krankenkasse

bestätigt die Antragsgegnerin den Eingang des Schriftsatzes vom 17. September 2020.

Es wird beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Herr [..] begehrt unter Vorlage eines ärztlichen Berichtes von Frau Dr. med. [..] vom 16. Juli 2020 die Kostenübernahme einer Chelattherapie mittels Deferasirox analog der Anwendung bei Patienten mit Eisenüberladung bei HFE-Homozygotie oder nicht-transfusionsabhängiger Eisenüberladung bei Thalassämie mit Exjade.

Vorliegend vermag die Antragsgegnerin schon einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers nicht zu erkennen. Die Sach- und Rechtslage stellt sich bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht wesentlich anders dar als zum Zeitpunkt der Antragsprüfung im Verwaltungsverfahren bzw. im Rahmen des Vorverfahrens. Der Antragsteller verweist zudem auf den Eintritt der Genehmigungsfik tion, verkennt jedoch, dass § 13 Abs. 3a SGB V für die Fälle, in denen die gutachterliche StelIungnahme des MDK erforderlich ist, eine fünfwöchige Frist gilt. Zudem ist der Antragsteller zur Mitwirkung verpflichtet. Der Medizinische Dienst teilte mit Schreiben vom 29. Juli 2020 mit, dass eine abschließende Begutachtung nicht möglich ist, weil die relevanten Laborparameter im Verlauf sowie die Übersicht der bisher eingesetzten Therapien der antragsgegenständlichen und der wesentlichen Begleiterkrankungen nicht vorliegen. Daher hat die Antragsgegnerin jeweils am 3. August 2020, 17. August 2020 und 18. August 2020 die erforderlichen Unterlagen mit Fristsetzung angefordert und vorausschauend den Tag genau bezeichnet, an dem über den Antrag entschieden wird, sofern die geforderten Unterlagen bis zum genannten Termin eingehen. Im Schreiben vom 18. August 2020 ist der 6. Oktober 2020 als Tag der Entscheidung benannt. Die Frist von fünf Wochen hat sich in dem zeitlichen Umfang der fehlenden Mitwirkung verlängert. [ 3 ]Das Gutachten des Medizinischen Dienstes liegt nunmehr vor. Geprüft wurde, ob unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) eine Leistungsmöglichkeit besteht.

Exjade ist ein zugelassenes Medikament, es hat jedoch keine Zulassung für den Indikationsbereich der nicht transfusionsabhängigen, nicht thalassämiebedingten Eisenüberladung. Die von § 2 Abs. 1a SGB V und von der Rechtsprechung des BSG vorgegebenen Kriterien für die zulassungsübergreifende Anwendung für Exjade liegen im vorliegen Fall nicht vor. Zwar mag von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen sein. Jedoch stehen verschiedene Arzneimittel (Eisenchelatoren wie Desferal) mit breiterer Zulassung zur Verfügung. Eine fachärztliche Begründung, dass die vorhandenen Alternativen nicht eingesetzt werden können, liegt nicht vor. Schließlich liegen nur vereinzelte Publikationen zur Anwendung von Deferasirox bei nicht transfusionsbedingter Eisenüberladung vor, die jedoch nicht den Kriterien der BSG-Rechtsprechung entsprechen, so der Medizinische Dienst. Der Verweis auf eine seltene Erkrankung sei gutachterlicherseits nicht nachvollziehbar, da mit dem beantragten Arzneimittel Exjade die Eisenüberladung und nicht die zweifelsfrei seltene onkologische Grunderkrankung behandelt werden solle.

Aus den dargestellten Gründen hat die Antragsgegnerin nach der geltenden Rechtslage keine Leistungsmöglichkeit. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 24. September 2020 den vorliegenden Antrag abgelehnt. Die streitgegenständliche Entscheidung ist nicht rechtswidrig, Herr [..] ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Zudem ist ein Anordnungsgrund im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nur ausnahmsweise, unter engen Voraussetzungen, kann eine vorlaufige Befriedigung zur Verhinderung wesentlicher Nachteile im Wege der einstweiligen Anordnung geboten sein. Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veranderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Es ist für den Antragsteller im Hinblick auf sonst zu erwartende Nachteile weiterhin nicht unzumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Abgesehen von Möglichkeiten einer Vorfinanzierung spricht auch der zeitliche Ablauf im bisherigen Verfahren gegen eine Eilbedürftigkeit. Insbesondere fehlt es im Hinblick auf die Argumentation, dass in gesundheitlicher Hinsicht schwere, nicht zu behebende Gesundheitsschäden drohen bzw. akute Lebensgefahr bestünde, an einer Glaubhaftmachung. Zudem steht Herr [..] unter regelmäßiger medizinischer Kontrolle.

Nach alledem wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen sein. Entsprechend lautet der Antrag der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin verwendet ein digitales Postmanagementsystem. Der - nur per Post - beigefügte Ausdruck der elektronisch geführten Verwaltungsakte wird deshalb nicht mehr benötigt.

KA150620 [ 4 ]Es wird darum gebeten, im weiteren Schriftverkehr stets das hiesige Geschäftszeichen [..] anzugeben.

Sandra Worien

KA150620