[ 1 ]
Ihr Zeichen | Aktenzeichen (Bitte stets angeben) | Durchwahl | Datum |
---|---|---|---|
--- | L 5 KR 542/20 B ER | 256 | 12.03.2021 |
L 5 KR 542/20 B ER
S 12 KR 1265/20 ER
BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT
In dem Beschwerdeverfahren
F[..], 80802 München
- Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen
Techniker Krankenkasse, Hauptverwaltung, vertreten durch den Vorstand, Bramfelder
Straße 140,22305 Hamburg
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen einstweiliger Anordnung
erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 10. März 2021
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rittweger sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Ruhland und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Klopstock folgenden
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge des Antragstellers und Beschwerdeführers vom 22.2.2021 gegen den Beschluss des Senates vorn 3.2.2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat mit Antrag vorn 17.9.2020 auf einstweiligen Rechtsschutz seine vorläufige Versorgung mit dem Medikament Exjade durch die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin begehrt. Seit dem 30.09.2020 ist die Mitgliedschaft [ 3 ]des Antragstellers bei der Antragsgegnerin beendet. Mit Beschluss vom 17.11.2020 hat das Sozialgericht München[1] den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3.2.2021 abgewiesen, weil die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin beendet war, diese somit zur begehrten Sachleistung nicht einstweilen verpflichtet werden könne.
Dagegen hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben. Er hat Akteneinsicht begehrt und zwar ausschließlich im Wege elektronischer Übermittlung. Der Senat hat unbeschränkte Einsicht gewährt durch Einsichtnahme bei Gericht. Dagegen hat sich der Kläger verwahrt.
II.
Die form- und fristgerecht geltend gemachte Anhörungsrüge ist zulässig, § 178a SGG. Soweit das Vorbringen des Antragstellers ausschließlich beleidigenden, herabwürdigenden und herabsetzenden Inhalts ist, bleibt dieses - nur - für den vorliegenden Beschluss vollumfänglich außer Betracht.
Ein vom Antragsteller begehrter Beschluss nach § 120 Abs. 4 SGG ist nicht zu erlassen, da ihm unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wurde. Die - im Übrigen mangels elektronischer Gerichtsakte unmögliche - Übermittlung der kompletten Verfahrensakte auf dem Datenwege ist vom Regelungsgehalt des § 120 Abs. 4 SGG nicht erfasst, weil allein die Frage des „wie“ der Einsicht strittig ist.
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht erkennbar ist. Der Senat hat den einstweiligen Sachleistungsanspruch des Antragstellers verneint, weil die Antragsgegnerin seit dem vorn Antragsteller selbst vorgetragenen Mitgliedschaftsende zum 30.09.2020 nicht (mehr) leistungsverpflichtet ist. Zudem begehrt der Antragsteller ausschließlich eine Sachleistung mit Exjade. Eine unterstellte fiktive Genehmigung nach § 13 Abs. 3a SGB V aber kann keinen Sachleistungsanspruch begründen, nur einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser aber wird vorn Antragsteller vorliegend nicht beantragt. Hierzu hat der Antragsteller in der Anhörungsrüge allein seinen anderslautenden Rechtsstandpunkt repetiert. Einen entscheidungsrelevanten Vortrag, welchen das Gericht gehörsrechtswidrig unbeachtet gelassen hätte, hat der Antragsteller weder dargelegt iSd § 178a Abs. 2 S.5 SGG noch Sonstiges zu einer entsprechenden Erkennbarkeit beigetragen. [ 4 ]Die Anhörungsrüge bleibt daher ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Klopstock
Ruhland
Zugestellt am 17.03.2021