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Verweigerte Einsicht in die wesentlichen Akten, 30. März 2021

From Wickepedia
Doc:20210330-sg-akte.redacted

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[ 1 ]

Az.: S 12 KR 1268/20
Az.: S 12 KR 2030/20 ER

München, 30. März 2021

Die Gesprächsnotiz zur heutigen Akteneinsicht mit Herrn Seitz von der Geschäftsstelle zum Az S 12 KR 2059/20 wird dankend zur Kenntnis genommen.

Obwohl im Schreiben zur Akteneinsicht vom 25. März 2021 sowie 27. März 2021 eindeutig zu allen Verfahren Akteneinsicht begehrt worden war, konnte diese zunächst nur zur Az S 12 KR 2059/20 erfolgen, da Frau Wicke, entgegen dem Antrag, lediglich Einsicht in diese eine genehmigt hatte.

Soweit das Gespräch richtig verstanden wurde – und bitte um Korrektur falls dem nicht so sei – stand die Akte zur Az S 12 KR 1265/20 ER, welche ja aufgrund dem Abschluss der ersten Instanz nicht mehr in den Händen von Frau Wicke liegt, aus logistischen Gründen kurzfristig nicht zur Verfügung.

Folglich muss die Geschäftsstelle um einen weiteren Termin zur persönlichen Einsichtnahme zu diesem bereits abgeschlossenen, beschwerdefähigen, Verfahren gebeten werden. Auch wenn Herr Seitz ein sehr geschätzter und behutsamer Gesprächspartner ist, ist es betreffend gewisser Fragen zur Aktenführung notwendig, wenn weitere Einsichtnahme mit Frau B[..] erfolgt, welche die Akte ja geführt hat. Die korrekte Interpretation von Notizen gestaltet sich oft schwierig, wenn man mit deren Autor nicht sprechen kann. Als mögliche Termine kommen in Frage:

Dienstag, 6. April 2021, 10:00-14:00
Mittwoch, 7. April 2021, 10:00-14:00
Donnerstag, 8. April 2021, 10:00-14:00

Betreffend der Akte zum Az S 12 KR 1268/20 war durch Herrn Seitz vermittelt worden, es könne, auf richterliche Weisung hin, am heutigen Tage leider keine Einsichtnahme erfolgen. Die Gründe dafür erschließen sich zunächst nicht. An einem der vorgeschlagenen Termine sollte daher ebenso die Akteneinsicht zur Az S 12 KR 1268/20 ermöglicht werden. Sie wird also, zur Ausräumung von Zweifeln, hiermit ausdrücklich begehrt.

Sollte, geleitet vom Gedanken der Oster-Amnestie, sowie in Symmetrie zum – wie wir ja wissen – potentiell tödlichen Ausgang der Angelegenheit, zwischenzeitlich eine einvernehmliche Lösung mit der Gegnerin gefunden werden, kann sich weitere Einsichtnahme erübrigen. Jenseits vorausgehender Intuition wurde bei der heutigen Einsichtnahme für den [ 2 ]Kläger/Ast ohnehin noch weiter klar, wo die wirklichen Probleme der Gegnerin liegen, und ebenso wie diese weiter zu erforschen wären.

Ob diese Gegnerin zu einem rationalen und fairen Verhandeln fähig ist, kann der Kläger aus aktueller Sicht nicht beurteilen. Man selbst oder die eigenen Mitarbeiter schaffen ja gelegentlich rechtliche Schwierigkeiten, welche auf den ersten Blick unlösbar scheinen; selbst konnte der Kläger solche in der Vergangenheit stets pragmatisch lösen (der Klassiker darunter: cleaning up the cap table); auch wenn sie nicht annähernd die Dimension der Probleme der Gegnerin erreicht haben. Man sollte Dinge eben nicht schrittweise eskalieren lassen.

Der Kläger sieht dies letztlich als Ausfluss einer Kultur, welche es Mitarbeitern und jenen der Partnerorganisationen unmöglich macht, eigene Fehler schnell zuzugeben, und daher in der Verantwortung der Unternehmensführung. Eine Krankenversicherung muss eben mehr sein als eine gut organisierte Dokumentenverwaltung und Buchhaltung unter mechanistischer Anwendung von Regeln, analog einem vom BCG Berater optimierten Spreadsheet in dem es zufälligerweise um Menschen und deren Gesundheit geht.

F [..]