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Verweigerte Akteneinsicht vor Ort, 6. Mai 2021

From Wickepedia
Doc:20210506-sg-akteneinsicht.redacted

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Az. S 12 KR 1265/20 ER
Az. S 12 KR 1268/20
Az. S 12 KR 2030/20 ER

München, 6. Mai 2021

Der Kläger/Ast war heute um 10:30 am SG München anwesend, um die nunmehr gewährte Akteneinsicht (Schreiben der Kammer vom 12. April 2021) zu den o.g. Az in Anspruch zu nehmen.

Die Akteneinsicht vor Ort wurde verweigert mit der Begründung, ausschliesslich Frau B[..] könne diese durchführen und sie müsse aktuell einen Termin wahrnehmen. Auf den Vortrag des Klägers/Ast hin, das Abwarten des Endes dieses Termins wäre kein Problem, und auch die Einsicht mit einem anderen Urkundsbeamten sei akzeptabel, wurde durch die Information, welche Rücksprache mit Frau B[..] gehalten hatte, vermittelt dass der Termin von Frau B[..] den ganzen Tag andauern würde und sie als einzige Person am Gericht in Frage käme. Auch das Argument, zwei der Verfahren seien abgeschlossen und daher nicht mehr Angelegenheit der Kammer, konnte nicht überzeugen.

Daß kein Termin vorab vereinbart wurde hat mehrere Gründe: Zum einen gibt es kein gesetzliches Erfordernis dafür, die Gerichtsbeamten sind aufgrund der Pandemie derzeit ohnehin nur geringfügig ausgelastet, spontane Akteneinsicht war daher zu erwarten – wie es am LSG vor kurzem auch, anhand eines ad-hoc Antrags, problemlos realisiert wurde. Die persönliche Situation des Klägers/Ast, mit einem Kleinkind bei sich spontan ändernden Betreuungssituation, erlaubt eine Planung zukünftiger, persönlicher Einsichtnahme zudem nicht.

Zum anderen gebot die Situation einen Überraschungsbesuch, denn es an der Echtheit der Akte gibt es berechtigte Zweifel, nachdem Frau Wicke hatte diese für einen unangemessenen Zeitraum und ohne Begründung unter persönlichen Verschluss hielt und gleichzeitig Einsicht verwehrt hatte. Daraus folgt, es kann nicht ausgeschlossen werden, daß es nunmehr zwei Varianten der Papierakte gibt, und die Wahrscheinlichkeit, die für Frau Wicke ungünstigere Version zu sehen, steigt im Rahmen einer ungeplanten Akteneinsicht.

Daß ausschliesslich mit Frau B[..] eine Akteneinsicht durchgeführt werden könne ist nicht nachvollziehbar. Die zuvor ausnahmsweise gewährte Einsicht zur Az S 12 KR 2059/20 – einem pro forma Verfahren ohne materiellen Gehalt, in der Folge jedoch mit offensichtlich fehlenden Aktenbestandteilen aus dem anderen Hauptverfahren ergänzt – etwa konnte mit Herrn Seitz erfolgen.

Frau B[..] wird gebeten, ihre Aufzeichnungen zu ihrem Termin, welcher die Akteneinsicht unmöglich machte, aufzubewahren, damit Sie dazu im Rahmen künftiger Verfahren verlässlich Auskunft geben kann.

F[..]