Az. S 12 KR 1268/20
München, 27. Mai 2021
GESPRÄCHSNOTIZEN
Beim Termin am 26. Mai 2021 blieb Akteneinsicht (AE) zur Az S 12 KR 1268/20, i.e. dem Hauptverfahren, zum wiederholten Male verwehrt. Hinsichtlich des Verbleibs dieser Akte, auch zum Zeitverlauf der persönlichen Aufbewahrung durch Frau Wicke bei sich zuhause, konnte Herrn Seitz keine Angaben machen; es gäbe keine Aufzeichnungen auf welche man zurückgreifen könne; derzeit befände sich die Akte im Besitz der 12. Kammer.
Die mit Herrn Seitz vereinbarte Übersendung des Geschäftsverteilungsplans (GVP) für die Jahre 2020 und 2021 im ERV erfolgte nicht, denn nur ein anonymisierter GVP könne zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich des aktuellen wurde auf die Homepage verwiesen. Der GVP dort ist jedoch unvollständig und enthält nur Abschnitt B in anonymisierter Form. Gründe, aus welchen die Richter – welche öffentliche Ämter bekleiden sowie Verfahren nach dem Öffentlichkeitsprinzip leiten – anonym bleiben müssen, sodass ein Auskunftsinteresse des Klägers hier zurückstehen müsse, wurden nicht genannt.
Der Kläger hatte am Vormittag des 27. Mai 2021 bei der Durchwahl 108 angerufen, um einen weiteren Termin zur AE zur Hauptsache zu vereinbaren. Zunächst fand das Gespräch mit Frau Ba[..] statt, welche meinte die Einsichtnahme müsse wegen Zuständigkeit der Gerichtsverwaltung durch Herrn Seitz genehmigt werden, sie müsse hierfür Rücksprache halten. Das Gespräch konnte jedoch nach der Rücksprache, eventuell aus technischen Gründen, nicht fortgesetzt werden. Bei nochmaligem Anruf bei der DW 108 antwortete Frau B[..] von der 12. Kammer. Diese meinte, AE sei zunächst nicht möglich, da die Vorsitzende die Akte wiederum persönlich in Besitz genommen hat. Auf die Frage des Klägers hin, wie das bei einem – nach eigener Sichtweise von Frau Wicke im Schreiben vom 17. Mai 2021 – angeblich rechtskräftig abgeschlossenen1 Verfahren so sein könne, teilte Frau B[..] mit, Frau Wicke würde derzeit die Akte aufgrund einer Anhörungsrüge bearbeiten. Ob sich die Akte im Zimmer der Vorsitzenden oder bei Frau Wicke zuhause befindet konnte Frau B[..] nicht sagen. Es wurde vereinbart, daß Frau B[..] den Kläger im ERV unverzüglich informiert, sobald die Akte wieder zur Verfügung steht.
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1Daß es tatsächlich eine (rechtswidrige) Abschlussverfügung durch Frau Wicke gab, ist bereits
daraus ersichtlich, daß die am 20. Mai 2021 rechtshängig gemachte Klage einer anderen Kammer
zugewiesen wurde. Sonst hätte Abschnitt E, Z 1.1 aus dem GVP Anwendung gefunden und die
Sache wäre der 12. Kammer zugewiesen worden.