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Sofortige Beschwerde wegen Korruption im Verfahren, 1. August 2021

From Wickepedia
Doc:20210801-bverfg.redacted

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Az. 1 BvR 720/21

München, 1. August 2021

Sofortige Beschwerde

Wie mit Schreiben vom 19. Juli 2021 bereits aktenkundig gemacht, entsteht durch den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen einer Herausforderung des Studienstiftlers Hartmut Wicke am Morgen und der unmittelbar folgenden Entscheidung zur Nichtannahme zu einer Sache betreffend ein Verbrechen seiner Ehefrau Julia Wicke der Eindruck der Befangenheit des Senats. Dem Senat war Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen und etwa die – objektiv unwahrscheinliche – Zufälligkeit einer solchen Abfolge der Ereignisse glaubhaft zu machen, hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Ein mögliches Mittel zur Entkräftung des Vorwurfes der Beeinflussbarkeit wäre etwa die Glaubhaftmachung der Vorab-Terminierung der Entscheidung gewesen. Folglich verbleibt für einen neutralen Beobachter hier der Eindruck, der Senat war bei seiner Entscheidung zur Nichtannahme befangen. Zu den Details wird auf den oben genannten Schriftsatz verwiesen.

Das Schreiben des Beschwerdeführers mit der Bitte um Akteneinsicht, sowie dem Hinweis daß mit der Nichtannahme eine Konventionsverletzung verbunden ist, wurde durch den Senat als Anhörungsrüge interpretiert, obwohl keine solche vorgetragen wurde. Eine Anhörungsrüge konnte dies bereits deshalb nicht sein, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme der eigenen Schriftsätze keine Kenntnis vom Inhalt der Verfahrensakten hatte. Diese Art der Erledigung per fingierter Anhörungsrüge kann der gesetzgeberischen Intention zum Zweck derselben nicht entsprechen, und kann daher als trotziges Beharren an einer Entscheidung bei fehlender Unabhängigkeit interpretiert werden. Hieraus ergibt sich ein eigenständiger Hinweis auf Befangenheit.

Der Senat kommt damit auch in unzulässiger Weise einem zu erwartenden Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit bei einer tatsächlichen Anhörungsrüge zuvor, eine klare Verletzung von § 47 Abs 1 ZPO.

Erst im späteren Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde durch den Senat auch zugegeben, daß keine Kommunikation mit den Fachgerichten stattgefunden hatte. Der Vergleich mit veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG zu ähnlichen Sachverhalten zeigt, daß die Anforderung der Akten der Fachgerichte ein übliches Vorgehen ist; ein Abweichen von diesem Usus ist folglich als Indiz der Befangenheit zu werten.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 (versendet am 29. Juli 2021) wird durch den 1. Senat zudem unzutreffend behauptet, es gäbe kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 19. [ 2 ]Mai 2021. Unzutreffend deshalb, da inhaltlich Verletzungen von Art 6 sowie Art 13 EMRK gerügt wurden, und die Individualbeschwerde zum EGMR folglich zulässig ist. Auch dies entspricht in neutraler Betrachtung am ehesten dem Gebaren eines der Befangenheit überführten Senats.

Letztlich scheint bereits die Zuweisung an Harbarth nicht der Geschäftsverteilung beim BVerfG zu entsprechen. Hierzu wird auf die eigenständige Verfassungsbeschwerde mit Eingang vom 30. Juli 2021 (noch keine Az) verwiesen.

In seiner Gesamtheit gibt dies Anlass zur Ablehnung der 1. Kammer des 1. Senats wegen Befangenheit entsprechend § 42 ZPO: Der Senat war erkennbar beeinflussbar über die Studienstifter-Verbindungen zum Gericht, eine Anhörungsrüge wurde erledigt obwohl keine vorgetragen wurde und zu diesem Zeitpunkt auch nicht möglich war, in Abweichung vom Usus fand keine Kommunikation mit den Fachgerichten statt, und zuletzt wurde eine unzutreffende Behauptung über Rechtsmittel durch den Senat vorgetragen.

Folglich wird die Aufhebung der Entscheidung zur Nichtannahme, aufgrund von Befangenheit bei dieser, beantragt. Bezüglich der Frist zur sofortigen Beschwerde ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, denn erst die Gesamtheit der Vorgänge beim Senat macht dessen Befangenheit für einen neutralen Beobachter klar nachvollziehbar.

Dem Beschwerdeführer ist durchaus bewusst, daß Deutschland hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der eigenen Korruption festhalten wird. Annahmevoraussetzung beim EGMR ist, unter anderem, die vollständige Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel; folglich ist diese sofortige Beschwerde auch dann geboten, wenn sie in einem korrupten Staat aussichtslos ist. Ebenso dient dies der weiteren Ergänzung des Wicke-Dossiers.

Auf den begründete Antrag auf Ablehnung der Richter der 1. Kammer des 1. Senats bei weiteren Entscheidungen, Teil der Verfassungsbeschwerde vom 30. Juli 2021 wegen falscher Zuweisung, wird verwiesen. Aufgrund verschiedener Verbindungen des Gerichts zur Studienstiftung – der offensichtliche Weg der Einflussnahme des Verbrechergatten Wicke – werden die anderen Richter gebeten, selbst zu überprüfen, ob sie hier bei allfälligen ähnlichen, loyalitätsbegründenden Verbindungen ihre eigene Unabhängigkeit wahren können.

F[..]