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Rechtmässigkeit beim MDK (StMGP), 5. August 2021

From Wickepedia
Doc:20210805-stmgp.redacted

DocThumbs:20210805-stmgp.redacted

[ 1 ] Mein Zeichen: Korruptionsfall Moscatelli/ MDK Bayern

5. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anlass für dieses Schreiben ist die Verweigerung von Auskünften entgegen begründetem rechtlichen Interesse durch den MDK Bayern, und die unangemessene Handhabung einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch die Dienstaufsicht in diesem Zusammenhang. Die Zuständigkeit des StMGP ergibt sich aus der Rechtsaufsicht über den MDK.

Die MDK-Beamtin “Moscatelli” hatte, infolge eines Arzneimittelantrags1 bei der Techniker Krankenkasse einen Gutachtenauftrag übernommen und diesen in aus fachärztlicher Sicht sowie nach der Berufsordnung der Ärzte in unvertretbarer Weise ausgeführt. Dies legte die Vermutung nahe, es handle sich um eine fachfremde Gutachterin. Identität und Qualifikation der Gutachterin waren im Gutachten nicht näher angeführt.

Die Verbindung von Informationen aus verschiedenen öffentlichen Quellen liess den Schluss zu, es wird sich sich um die Transfusionsmedizinerin Henriette Moscatelli handeln. Das relevante Behandlungsgebiet ist jedoch das der Onkologie, und ein Zusammenhang mit Transfusionsmedizin besteht hier nicht. Die Folge waren grobe Fehler – etwa wurde die trivial beweisbare Wirksamkeit verneint, obwohl die Fachliteratur das Gegenteil sagt; auch die Bewertung des Zulassungsumfangs widerspricht der ausdrücklich gegenteiligen Feststellung in den mit breitem Konsens erstellten einschlägigen Leitlinien. Daher war die Vermutung naheliegend, Moscatelli ist auch der Fortbildungsverpflichtung, welche in Bayern auch für Beamte gilt, nicht nachgekommen. An den MDK wurde eine Sachverhaltsdarstellung mit der Bitte um Amtsermittlung und dienstrechtliche Handhabung übermittelt. Moscatelli stand, entsprechend dem selbst veröffentlichten Lebenslauf, zu diesem Zeitpunkt wenige Monate vor der Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit.

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1 Unstrittiger Zweck des Arzneimittelantrags war die Vermeidung von Organschäden aufgrund einer schwerwiegenden Eisenüberladung nach einer komplexen onkologischen Behandlung. Gegenstand der medizinischen Fragestellung war daher Off-Label-Use zur Beseitigung einer iatrogen verursachen Nebenwirkung einer komplexen onkologischen Behandlung einer seltensten Erkrankung (Inzidenz 1-2 von 10 Millionen, Überleben in Deutschland <10%, im Einzelfall aus aktueller Sicht erfolgreich therapiert). Einhellige Meinung verschiedener Fachärzte, eines Professors and der Universitätsklinik war, daß die medikamentöse Behandlung mit dem spezifischen Arzneimittel angezeigte Behandlungsmethode ist, wenn die einfachere Alternative Phlebotomie nicht zur Verfügung steht. Aufgrund der Kinetik der Blutwerte nach Knochenmarkschädigung durch die onkologische Therapie ist letzteres der Fall. Eine fachfremde Gutachterin konnte diesen Zusammenhang jedoch freilich nicht verstehen, ebensowenig warum die zwei anderen Arzneimittel nicht zur Verfügung stehen.
[ 2 ] Obwohl dies sogleich aktenkundig im Gerichtsverfahren gegen und im Verwaltungsverfahren bei der TK gemacht wurde, und der Gutachteninhalt in allen wesentlichen Punkten anhand der Fachliteratur widerlegt werden konnte, wurde jeweils Amtsermittlung zur Gutachterqualifikation oder die Beauftragung eines Gutachtens durch einen qualifizierten Arzt verweigert. Das offenkundige Motiv war dabei, Moscatelli vor den dienstrechtlichen Folgen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bewahren. Von einer Richterin wurde die Gutachterin, offenbar zur Irreführung, sogar fälschlich als “Herr Moscatelli” bezeichnet.

Auch wenn ich die Meinung vertrete, auch bei einem Fall klarer Korruption[1], wie hier gegenständlich, kann man zumindest versuchen die Probleme pragmatisch auf dem Wege des Schadenersatzes zu erledigen, kann ich die Gegner nicht zu ihrem eigenen Glück zwingen. Eine gewisse Tendenz zum Untergang ist bei Deutschen auch nicht überraschend.

Daher bin ich nun zu Strafanträgen gegen Moscatelli – es kam als Folge ihrer Pflichtverletzung zur schwerwiegenden Körperverletzung – sowie gegen deren Dienstvorgesetzten gezwungen. Fehlte Moscatelli die Berechtigung zur Berufsbezeichnung Arzt, wie es bei Verletzung der Fortbildungsverpflichtung der Fall wäre, dann dürfte es sich beim Gutachten ausserdem um eine gefälschte Urkunde handeln, mit entsprechenden rechtlichen Folgen. Der MDK Bayern verweigert aber jegliche Auskunft, mit der offenkundigen Absicht, die Wahrung meiner Rechte auf diese Weise zu vereiteln.

Da bei Täterschaft von Beamten realistischerweise der Ermessensspielraum der Strafverfolgungsbehörden gleich mit dem Antrag auf Null zu reduzieren ist, kann auf die vom MDK verlangten Auskünfte nicht verzichtet werden. Ein Verweis auf Ermittlungsbehörden ist unzulässig, da sogar die bayerischen Gerichte gewillt sind, Amtsermittlungspflichten absichtlich zu verletzen. Gerade bei einem Korruptionsfall wie diesem ist es daher unangemessen, Auskünfte nicht direkt zu erteilen.

Das StMGP hat die Rechtsaufsicht über den MDK und wird daher gebeten, den MDK an die Erfüllung seiner Pflichten zu erinnern. Insbesondere ist der Korruptionsfall Wicke dienstaufsichtlich zu behandeln und Auskünfte, an welchen ein begründetes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde, sind zu erteilen. Der letzte Schriftwechsel erfolgte mit Sabine Karsunke, welche das Ressort Recht/Revision leitet.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen vertritt die BLÄK die Position, keine Angaben zur Identität und Qualifikation von Moscatelli sowie zur Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung machen zu können. Folglich ist der MDK Bayern zur Erteilung diese Auskünfte zu verpflichten. An einem begründeten rechtlichen Interesse wird es keine Zweifel geben.

Das StMGP wird gebeten, die Rechtmässigkeit der Verwaltung beim MDK zu überprüfen: Insbesondere besteht der begründete Verdacht, daß der Fall Moscatelli dienstaufsichtlich nicht angemessen behandelt wurde. Eine rechtmässige Übernahme als Beamtin auf Lebenszeit scheint bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung eigentlich ausgeschlossen, die Übernahme erfolgte offenkundig dennoch. Moscatelli wurde – erkennbar durch den gegenständlichen Fall veranlasst – eine neue Dienstbezeichnung verliehen, um dieser die fehlende Qualifikation durch die Bezeichnung “Ansprechpartner Onkologie” anzudichten. Ob es weitere “Ansprechpartner”, oder diese Dienstbezeichnung ein Unikum ist, und welche Ausbildung zur Bezeichnung “Ansprechpartner” berechtigt, wollte der MDK nicht beantworten. [ 3 ]In der gesamten Betrachtung ergibt sich somit ein deutlicher Hinweis auf Korruption beim MDK Bayern, und das StMGP ist aus meiner Sicht in einem solchen Fall verpflichtet, die Sache rechtsaufsichtlich zu behandeln.

Auch wenn wegen der personellen Verbindung zu einer der Richterinnen2 ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob das StMGP die Herstellung eines rechtmässigen Zustandes beim MDK Bayern wünscht, ist es dennoch angemessen, dem Freistaat zumindest die Gelegenheit dafür zu geben. Ein Zweck des gegenständlichen Schreibens ist daher Feststellung der Interessenlage beim StMGP zur Korruption.

Mit freundlichen Grüßen,

F [..]

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2 Interessanterweise war Entscheidung in falscher Besetzung gerade durch Dienstfreistellung für eine Aufgabe beim StMGP einfach beweisbar.
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