München, 10. August 2021
Die Untätigkeit des Senats beim Verfassungsbeschwerdeverfahren mit der Az. 1 BvR 720/21 hatte Anlass für experimentellen Nachweis der fehlenden Unabhängigkeit bei der 1. Kammer des 1. Senats gegeben. Denn es fand entgegen aus vorangehenden Entscheidungen erkennbarem Usus keinerlei Kommunikation mit den Fachgerichten statt. Dies war für den Beschwerdeführer aus dem Verhalten derselben ablesbar, und es wurde später durch den Senat ausdrücklich zugegeben.
Es ist zweckmässig, zur Rechtfertigung der begehrten Herausgabe von Daten, diese Experiment hier kurz zu schildern:
Das Verfahren zur o.g. Az betrifft im Wesentlichen einen Korruptionsfall, bei welchem Richter in zwei Instanzen Straftaten vollendet hatten. Bei einer der beteiligten Richterinnen scheint es sich um die Ehefrau des LOStA sowie Pressesprechers der GenStA München zu handeln, sodass die Richter wohl die Annahme getroffen hatten, durch diese Verbindung effektiv straffrei zu bleiben. Für Bayern mag dies par for the course and kein allzu unüblicher Vorgang sein, für den Beschwerdeführer welcher sonstige Interessen innerhalb wesentlich professioneller Rechtssysteme, etwa mit echter Gewaltenteilung, verfolgt, sind solche Umstände unakzeptabel. Da sich das Weisungsbefugnis an Staatsanwaltschaften nicht über Ländergrenzen hinweg erstreckt, kann effektive Strafverfolgung nur in dem Fall erwartet wenn, daß die Sache die überstaatliche Ebene erreicht und die Bundesrepublik zur solchen – etwa im Rahmen eines Verfahrens wegen Konventionsverletzung – verpflichtet wird. Dies gab Anlass zu einer vielleicht unerwarteten Taktik des Beschwerdeführers welche gleichzeitig als Experiment zur Korruption nach wissenschaftlichen Kriterien gestaltet war.
Der Verbrechergatte Notar Wicke wurde folglich an einem Morgen mit Fax an seine Kanzlei im Wesentlichen dazu aufgefordert, einen Beitrag dazu zu leisten, das Image seiner Frau Julia Wicke zu verbessern, denn jenes einer gewieften und spitzfindigen Justizverbrecherin würde den Erwartungen an eine ambitionierte Juristenfamilie vielleicht eher gerecht werden.
Eine Möglichkeit dabei war, Notar Wicke würde Einfluss auf das im Fax erwähnte Verfassungsbeschwerdeverfahren nehmen. Durch seine eigenen elitären Verbindungen zum Gericht hatte er auf verschiedensten, plausibel darstellbaren Wegen die Möglichkeit dazu. Dazu, ob er es tatsächlich getan hat, wird er sich nicht äußern.
Scheinbar war dies jedoch der Fall, denn der Senat traf noch am selben Tag die unbegründete Entscheidung zur Nichtannahme – und dies bei einer Sache in welcher [ 2 ]aufgrund objektiver und zu Beweis gegebener falscher Besetzung eigentlich kein Ermessensspielraum bestand.
Da sich der Senat nicht veranlasst sah, Rechtfertigungsgründe für zufällig taggleiche Entscheidung vorzutragen – etwa durch Glaubhaftmachung der Vorab-Terminierung oder Herausgabe eines bereits erstellten Gutachtens – ist es angemessen, sich auf den wissenschaftlichen Beweis der Beeinflussbarkeit von Harbarth zu stützen.
Als Standardmodell für Abwarten bis zu einem Ereignis gilt in der Statistik der Poisson-Prozess. Methodisch günstig ist dabei, es gilt bei der Verteilungsfunktion nur einen Parameter abzuschätzen. Dieser ist die zu erwartende Verzögerung bis zum Ereignis, also gegenständlich das Zeitintervall vom Eingang einer Sache bis zu deren Erledigung.
Schätzt man diesen Parameter anhand der Dauer bis zur Nichtannahme bei veröffentlichten Entscheidungen ab, dann ist bei jeder plausiblen Annahme die Hypothese der Nichtzufälligkeit einer taggleichen Entscheidung hochsignifikant. Dies entspricht einem Korruptionsnachweis nach wissenschaftlichen Kriterien. Eine bessere Methode als diese steht zur neutralen Bewertung eines solchen Vorgangs nicht zur Verfügung, was insbesondere durch Gerichtspersonen mit Professortitel nachvollziehbar sein wird.
Jedoch ist es der Korrektheit halber geboten auszuschliessen, daß die Verteilung bei einem Abwarten bis zur Entscheidung bei nichtveröffentlichten von jener der veröffentlichten in erhebliche Weise abweicht.
Daher bitte ich die Gerichtsverwaltung um eine Aufstellung der Entscheidungen des ersten Senats, mit Eingangsdatum, Entscheidungsdatum, Zuweisung, sowie dem Sachgebiet. Zur Vermeidung von Datenschutzeinwänden kann die namentliche Nennung der Beteiligten unterbleiben. Eine Nummer oder ein ähnlicher pseudonymisierter Bezug welcher Beteiligung an einer Mehrzahl von Verfahren erkennen lässt wäre aber hilfreich. Bereits für die veröffentlichen Statistiken wird es notwendig sein, daß das Gericht dazu eine Datenbank pflegt und folglich eine solche Anfrage mit geringem Aufwand erfüllen kann. Um Übermittlung in einem digitalen Format zur weiteren Verarbeitung mit quantitativen Methoden wird gebeten.
Da an der damit verbundenen Überprüfung der Rechtmässigkeit beim Senat ein grosses öffentlichen Interesse anzunehmen ist, wäre eine Versagung der Herausgabe dieser Daten offenkundig willkürlich. Der bereits vorhandene Nachweis statistisch signifikanter Beeinflussbarkeit anhand der veröffentlichen Entscheidungen bleibt in diesem Fall auch der einzige, und allfällige Entlastung des Senats anhand weiterer Daten unterbleibt.
Mit freundlichen Grüßen,