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Notiz zur verweigerten Einsichtnahme in GVP, 24. September 2021

From Wickepedia
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Doc:20210924-sg-note

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[ 1 ]

München, 24. September 2021

NOTIZ ZUR VERWEIGERTEN EINSICHTNAHME IN GVP

I.

Wie zuvor mit Andrea Hesral (Geschäftsleitung) vereinbart, war der Antragsteller (Ast) um 10:10 Uhr beim Sozialgericht München anwesend, um Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne (GVP) entsprechend dem Antrag vom 17. September 2021 zu nehmen.

II.

(1)

Fragen der Form und des Umfangs wurden unmittelbar vorher telefonisch erörtert, nachdem Antwort auf den im ERV taggleich zugegangenen Antrag unterblieben war..

(2)

Der Ast hatte vorgetragen, höchstrichterlich ist entschieden, auch Einsichtnahme in interne Geschäftsverteilungspläne von Senaten ist Jedermannsrecht (BGH 25. September 2019 – IV AR(VZ) 2/18). Daraus folgt für den Freistaat, ein solcher Anspruch kann für die allgemeinen GVP erst recht nicht verneint werden.

(3)

Zudem hatte der Ast die Absicht kundgetan, die Dokumente zur Wahrnehmung sowohl subjektiver Rechte also auch im begründeten allgemeinen Interesse abzulichten – c.f. das aktenkundige Problem mindestens systematisch falscher, möglicherweise auch willkürlicher, Zuweisungen.

(4)

Das subjektive Interesse ist aufgrund der Straftat der Frau Wicke erheblich, da es auf relativ einfachem Wege zur Aufhebung1 der Entscheidungen führt, und eine Interessensabwägung zwischen fachgerichtlichem Interesse an Beschleunigung gegen das Strafverfolgungsinteresse mit noch unvollständigen Beweismitteln kann somit vermieden werden.

(5)

Zuvor versuchte Einsichtnahme in die GVP im Verbindung mit Einsichtnahme in Verfahrensakten erfolgte nicht. Ob Frau B[..] im von Andrea Hesral behaupteten Besitz des USB-Sticks war ist strittig. Eine Überprüfung anhand der Aufzeichnungen des Ast dazu zeigt, Frau B[..] hatte erklärt, eine solche Einsichtnahme könne mit ihr prinzipiell nicht erfolgen, andere Gerichtspersonen konnten aber nicht benannt werden. Der Ast hatte dann bei der Pforte nach einer geeigneten Person gefragt und wurde dabei abgewiesen.

_____
1Ein zweiter, ähnlicher, Weg bleibt der Beweis über die unwirksame und gleichzeitige unheilbare Zustellung der ersten rechtsbeugenden Entscheidung, als eine möglicherweise unbeabsichtigte Folge der versuchter Täuschung über die Rechtsmittel.
[ 2 ]

III.

(1)

Zunächst bestand Andrea Hesral darauf, Herausgabe werde sich auf die GVP ab September 2020 beschränken und die Änderungsbeschlüsse könnten bereits deshalb nicht herausgegeben werden, da Änderungen beim Sozialgericht München grob einem Zweiwochenrhythmus folgen würden. Ein Hinweis darauf, das Geschäftsjahr ist als solches von rechtlicher Bedeutung, und die Korrektheit späterer Versionen kann nur anhand der Änderungsbeschlüsse nachvollziehbar sein, führte zum Ergebnis, zumindest Einsicht in die Geschäftsjahre 2020 und 2021 wird gewährt.

(2)

Die Gerichtsverwaltung verweigert die Gewährung von Einsicht in frühere Jahre, mit dem Ergebnis daß dem Ast die Wahrnehmung von allgemeinen Interessen, also jenen anderer Verfahrensbeteiliger welche durch systematisch falsche Zuweisungen analog in ihren Rechten verletzt wurden, verwehrt ist. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Rechtsmittels nach Kenntniserlangung falscher Zuweisung besteht entsprechend dem Gesetz fünf Jahre lang.

(3)

Im Rahmen dieses Gesprächs wurden gerichtsseitig im Telefongespräch keinerlei Bedingungen für eine Einsichtnahme genannt. Das Gericht war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß aufgrund schikanöser Vorgänge in der Vergangenheit eine präzise Klärung vorab erforderlich ist.

IV.

(1)

Dennoch wurden bei Anwesenheit vor Ort überraschend und schikanös Bedingungen zur Unterschrift vorgelegt, an welche die Gewährung von Einsichtnahme nunmehr geknüpft wird – als Anlage beigefügt. Durch Andrea Hesral wurde bestätigt, diese seien von Gerichtspräsidentin Dr. Edith Menthe abgesegnet und entsprächen auch ihrem Ermessen bzw. ihrer Willkür.

(2)

Die Bedingung, eine Ablichtung der Dokumente habe zu unterbleiben, konnte nicht hingenommen werden, denn eine effektive Wahrnehmung von Rechten kann auf diese Weise nicht erfolgen.

(3)

Da es sich bei der Einsichtnahme ohnehin um ein Jedermannsrecht – also auch nicht Verfahrensbeteiligter – handelt, ist auch keinerlei rechtliche Grundlage für eine Einschränkung der Verbreitung erkennbar. Auch wenn das Gericht zur eigenen Veröffentlichung nicht verpflichtet sein mag, es handelt es sich dabei um öffentliche Information, und praktisch alle Gerichte veröffentlichen diese ohnehin selbsttätig, oft auch mit den vollen Namen der Richter.

(4)

Bereits seit Anfang des Jahres besteht die Notwendigkeit, die vollständigen Dokumente aus den Verfahren und den Verwaltungsvorgängen mit Dritten systematisch zu teilen, wie es bei diesem Fall von Justizkorruption unvermeidbar ist. Dies diente zunächst persönlichem Schutz vor unvertretbaren Übergriffen durch – fremde – staatliche Gewalt. In weiterer Folge trat die Notwendigkeit einer Realisierung des Öffentlichkeitsprinzips hinzu – als ein Weg zur Durchsetzung von Rechten gegenüber einem korrupten Staat. Zuvor vorgeschlagene alternative Lösungswege hatten keine Beachtung befunden.

(5)

Dokumente allgemeiner Natur, wie die Geschäftsverteilungspläne, sind dabei ein integraler und unverzichtbarer Bestandteil.

V.

Die Gerichtsverwaltung wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß effektive, weil an ebenso überraschende wie auch unangemessene Bedingungen geknüpfte, Verweigerung per § 23 EGGVG gerichtlich überprüfbar ist. [ 3 ]

VI.

Für den Fall, daß die Tatsachenerinnerung von Andrea Hesral vom Inhalt dieses Schreibens abweichen sollte wird zwecks Vermeidung von Unschärfen um schriftliche Antwort zu allfälligen Abweichungen gebeten.

Mit freundlichen Grüßen,

F[..]

Bedingungen für Einsichtnahme in GVP
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