[ 1 ]Bayerisches Landessozialgericht Ludwigstraße 15, 80539 München
Az.: L 5 KR 403/21 B ER
Mit Postzustellungsurkunde
Herrn
F[..]
80802 München
Ihr Zeichen | Aktenzeichen (Bitte stets angeben) | Durchwahl | Datum |
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--- | L 5 KR 403/21 B ER | 256 | 29.09.2021 |
In dem Beschwerdeverfahren
F[..], 80802 München
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
Techniker Krankenkasse, Hauptverwaltung, vertreten durch den Vorstand, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg - 305224157692 –
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
Krankenversicherung
erlässt der 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in München
am 27. September 2021
ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht Rittweger sowie die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Barkow-von Creytz und die Richterin am Bayer. Landessozialgericht Dr. Klopstock folgenden
Beschluss:
I. Die Ablehnungsgesuche des Antr agstellers vom 18. August 2021 werden als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In einem Eilverfahren wegen Medikamentenversorgung durch die Antragsgegnerin, bei welcher der Antragsteller bis 30.09.2020 familienversichert war, hat der Antragsteller gegen den abschlägigen Beschluss des Sozialgerichts München vom 08. Juli 2021 Beschwerde eingelegt. [ 3 ]Template:UNREADABLE18.08.2021 hat der "die Ablehnung der Richter Rittweger, Barlow-von Creytz und Klopstock" beantragt. Hierzu hat er auf Vorbringen in der Vergangenheit Bezug genommen.
II.
Der Befangenheitsantrag vom 18. August 2021 wird ohne dass es einer Einholung dienstlicher Stellungnahmen bedarf von den abgelehnten Richtern selbst als offenbar unzulässig verworfen.
Trotz namentlicher Benennung der Abelehnten beziehen sich die Vorwürfe des Antragstellers nicht auf nachvollziehbare, individualisierbare Gründe. Vielmehr handelt es sich um pauschale Angaben welche sich zudem auf weit in der Vergangenheit Liegendes bezieht.
Dieser Beschluss ist gemäss § 177 SGG unanfechtbar.
Dr. Klopstock