An das
Bayerische Landessozialgericht
Präsident Günther Kolbe
Ludwigstraße 15
80539 München
19. Oktober 2021
Sehr geehrter Präsident Kolbe,
Ich danke für Ihr Schreiben vom 14. Oktober 2021.
I.
Sie bestätigen nunmehr die Existenz einer Dienstanweisung, welche sie zuvor, offenbar irrtümlich, verneint hatten.
Auch diese nicht für Dritte bestimmt ist, kann ein berechtigtes Interesse an Herausgabe glaubhaft gemacht werden. Da wir abweichende Sichtweisen zur Frage vertreten, was die Voraussetzungen wirksamer Zustellung einer beglaubigten Abschrift betrifft, möchte ich als rechtsunkundiger Bürger die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei ihrem Gericht durch Zuhilfenahme eines fachkundigen Dritten prüfen. Ein behördliches Geheimhaltungsinteresse an dieser Dienstanweisung ist nicht zu erkennen. Ich bitte daher um Herausgabe.
II.
Zum zweiten, nunmehr eine Angelegenheit der Gerichtsverwaltung, wird um eine
spezifische Form der Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu den Az. L 5 KR 372/21, L 5 KR 403/21 B ER, sowie L 5 KR 373/21 B gebeten. Zur Begründung eines Strafantrags ist
die hochauflösende Ablichtung von verfahrensfremden Dokumenten geboten, welche
Rittweger jeweils in die Akten eingefügt hatte, mit einem portablen Scanner. Auf diese
Weise scheint es möglich, deren genaue Herkunft nachvollziehbar zu machen.
III.
Ich bitte um Auskunft darüber, ob bei den Sozialgerichten Farbdrucker zur Verfügung stehen, und um welches Modell es sich gegebenenfalls handelt. Ein Bedarf ist nicht nachvollziehbar, sodaß dies ungewöhnlich wäre.
IV.
Da Sie selbst das Hausrecht über das Bayerische Landessozialgericht ausüben und daher informiert sein werden bitte ich um Auskunft, was Anlass zur Präsenz der Polizei bei der für den Montag terminierten Verhandlung gegeben hatte. Im Zusammenhang ist ein Schriftsatz als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen,
Anlage:
Schriftsatz vom 14. Oktober 2021