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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

From Wickepedia
File:Zweibrücken Schloss.JPG
Das Zweibrücker Schloss, Sitz des Pfälzischen OLG (2007)

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist neben dem Oberlandesgericht Koblenz eines von zwei Oberlandesgerichten des Landes Rheinland-Pfalz.

Geschichte

Das Pfälzische Oberlandesgericht gehört zu den ältesten Oberlandesgerichten Deutschlands. Es wurde 1816 errichtet, als König Maximilian I. von Bayern, der in Personalunion auch der letzte Herzog von Zweibrücken war, die Verlegung des Appellationsgerichts, das am 27. Juli 1815 in Kaiserslautern errichtet worden war, als bayerisches Appellationsgericht nach Zweibrücken anordnete.

Die Entstehungsgeschichte des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist eng verbunden mit der Neuordnung des linksrheinischen Gebiets nach dem Sturz Napoleons.

Nach dem Ende der französischen Herrschaft hatte die „Kaiserlich-Königliche Österreichische und Königlich Bayerische gemeinsame Landes-Administration“ im Jahre 1815 für das linksrheinische Gebiet in Kaiserslautern einen Appellationshof errichtet. Als Ergebnis des Wiener Kongresses fiel ein Teil des linken Rheinufers, der in etwa der heutigen Pfalz und dem saarländischen Landkreis Saar-Pfalz entspricht, an das Königreich Bayern. 1816 ordnete der Bayerische König Maximilian I., der von 1795 bis 1825 auch letzter Herzog von Zweibrücken war, die „Versetzung des königlichen Appellhofs“ von Kaiserslautern nach Zweibrücken ab dem 1. August 1816 an. Die feierliche Eröffnung wurde am 16. Oktober 1816 vorgenommen. Damit wurde die Stadt, der der Bayernkönig von Jugend an verbunden war, Sitz des höchsten pfälzischen Gerichts, wohl als Ausgleich dafür, dass die Regierung des Rheinkreises in Speyer ihren Sitz erhielt.

Das Recht, das das Appellationsgericht anwandte, hatte sich durch den mit dem Ende der napoleonischen Ära verbundenen Herrschaftswechsel vorerst nicht geändert. Die aus der Französischen Revolution hervorgegangenen Errungenschaften (Institution) der Gewaltenteilung, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, Öffentlichkeit und Mündlichkeit des gerichtlichen Verfahrens sowie die Beteiligung von Geschworenen am Strafprozessrecht hatten sich bewährt. Das französische Recht insgesamt stand in hohem Ansehen. Diese liberalen Errungenschaften waren der Bevölkerung ebenso wie die Pressefreiheit sehr wichtig. Deshalb wurden diese modernen Rechte auch unter bayerischer Herrschaft auf dem linken Rheinufer beibehalten. Erst allmählich – wie etwa mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 und des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 – verlor das französische Recht an Bedeutung. Das an seine Stelle tretende deutsche Recht war seinerseits freilich in vielerlei Hinsicht von den Gedanken des französischen Rechts beeinflusst.

Im Zeitalter von Restauration und Vormärz entwickelte sich die Pfalz zu einer Hochburg der liberal-demokratischen Bewegung, die im Hambacher Fest von 1832 ihren Höhepunkt fand. Philipp Jakob Siebenpfeiffer und Johann Georg August Wirth, zwei Journalisten, die mit der Gründung des Deutschen Preß- und Vaterlandsvereins sowie der Herausgabe des Botens aus dem Westen und der Deutschen Tribüne Zweibrücken und Homburg zu Zentren des Kampfes für die neuen Freiheitsrechte gemacht hatten, luden im April 1832 zu einem großen „friedliebenden, schönen“ Fest, einem „Nationalfest der Deutschen“ (Wirth), einem Fest „zum Kampf für die Abschüttelung innerer und äußerer Gewalt“ auf das Hambacher Schloss. Zu ihrem Kreis zählten zahlreiche Advocaten und Richter des Appellationsgerichts in Zweibrücken (z. B. Schüler, Geib, Savoye, Cullmann und Hoffmann). Am 27. Mai 1832 versammelten sich 20.000 bis 30.000 Menschen auf dem Hambacher Schloss in der größten deutschen Massenveranstaltung vor 1848. Die Reaktion der bayerischen Staatsregierung war unmittelbar und einschneidend: Siebenpfeiffer und Wirth wurden verhaftet und mussten sich zusammen mit anderen wegen Hochverrats in einem Geschworenenprozess vor dem Appellationsgericht verantworten. Um Unruhen vorzubeugen, wurde der „Assisen-Prozess“ von Zweibrücken nach Landau verlegt. Er endete mit einem Freispruch vom Vorwurf des Hochverrats – doch wurden Siebenpfeiffer und Wirth anschließend von einem Polizeigericht wegen Behördenbeleidigung verurteilt.

Durch die Reichsjustizgesetze erhielt das Appellationsgericht am 1. Oktober 1879 die Bezeichnung „Oberlandesgericht“. Die ihm bis dahin zugeordneten Bezirksgerichte Frankenthal, Kaiserslautern, Landau und Zweibrücken wurden zu Landgerichten. Ab 1938 erhielt das Oberlandesgericht auch die Zuständigkeit für den Bezirk des Landgerichts Saarbrücken; 1940 auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts Metz im damaligen CdZ-Gebiet Lothringen (siehe Liste der Gerichte im CdZ-Gebiet Lothringen).

Wegen der Kriegswirren wurde das Oberlandesgericht zunächst nach Ludwigshafen am Rhein und dann nach Kirchheimbolanden verlegt, wo im März 1945 der Einmarsch der amerikanischen Truppen seiner Tätigkeit ein vorläufiges Ende setzte. Ab 1946 nahm es seine Funktion wieder auf, wobei es wegen der kriegsbedingten Zerstörung des Zweibrücker Schlosses seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße bekam.

Am 1. Januar 1965 kehrte das Oberlandesgericht in das wieder aufgebaute Schloss Zweibrücken zurück. Seit 1990 trägt es im Hinblick auf seine Geschichte die offizielle Bezeichnung „Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken“.

Gerichtssitz und -bezirk

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Zweibrücken. Im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts, der das Gebiet der Pfalz umfasst, sind ca. 1,5 Millionen Menschen wohnhaft und 1.425 Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte zugelassen (Stand: 1. Januar 2018).[1]

Leitung

Über- und nachgeordnete Gerichte

Als Oberlandesgericht ist dem Pfälzischen Oberlandesgericht lediglich der Bundesgerichtshof übergeordnet. Nachgeordnet sind die Landgerichte in Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken, mit den diesen jeweils nachgeordneten Amtsgerichten.

Sachliche Zuständigkeit

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die oberlandesgerichtliche Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Oberlandesgericht zu konzentrieren und diese dem Pfälzischen Oberlandesgericht zugewiesen. Zudem befindet sich das Richterdienstgericht des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Zweibrücken.

Bekannte Richter am Pfälzischen Oberlandesgericht

Siehe Kategorie:Richter (Oberlandesgericht Zweibrücken)

Siehe auch

Literatur

  • Sven Paulsen (Hrsg.): 175 Jahre pfälzisches Oberlandesgericht. Festschrift. Neustadt a. d. W., 1990.
  • Walter Dury: Zweibrücken – Die pfälzische Residenz des Rechts. In: Charlotte Glück-Christmann (Hrsg.): Zweibrücken 1793 bis 1918: Ein langes Jahrhundert, Zweibrücken 2002, S. 150 ff.
  • Charlotte Glück, Martin Baus (Hrsg.): Recht. Gesetz. Freiheit. 200 Jahre Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken. Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz Band 121, Koblenz 2015.
  • Charlotte Glück, Willi Kestel: Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, eine Wiege der deutschen Demokratie. PDF-Datei

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesrechtsanwaltskammer, www.brak.de: Große Mitgliederstatistik zum 01.01.2018. (PDF; 37,3 kB) Abgerufen am 5. September 2018.

Koordinaten: 49° 14′ 56″ N, 7° 21′ 50″ O

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