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Leistungsträger (Sozialrecht)

From Wickepedia
(Redirected from Sozialleistungsträger)

Als Leistungsträger bezeichnet man im deutschen Sozialrecht die Körperschaften, Anstalten und Behörden, die für die Erbringung von Sozialleistungen zuständig sind (§ 12 Satz 1 SGB I).

Allgemeines

Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Zu den Behörden gehören beispielsweise die Sozialämter, zu den Körperschaften die Krankenkassen, zu den Anstalten die Bundesagentur für Arbeit. Ihnen allen obliegt gemäß § 13 SGB I eine Aufklärungspflicht der Bürger, die nach § 14 SGB I einen Anspruch (Recht) auf Beratung besitzen, wobei die Leistungsträger ihre Auskunftspflicht wahrnehmen müssen (§ 15 SGB I).

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der verschiedenen Leistungsträger ist in § 12 Satz 1 in Verbindung mit §§ 18 bis 29 SGB I nach Sachgebieten geregelt:

Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit im Einzelfall ergibt sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs (§ 12 Satz 2 SGB I).

Die Aufgaben der Leistungsträger sind jeweils in Abs. 1 der §§ 18 bis 29 SGB I geregelt. So etwa können bei der Ausbildungsförderung Zuschüsse und Darlehen für den Subsistenz und die Ausbildung in Anspruch genommen werden (§ 18 Abs. 1 SGB I).

Sozialversicherungsträger

Die Sozialversicherungsträger sind diejenigen Leistungsträger, die Leistungen der Sozialversicherung erbringen.

Antragsprinzip

Aus den sozialen Rechten können Ansprüche durch die Bürger gemäß § 2 Abs. 1 SGB I nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften im Einzelnen bestimmt sind. Wer Sozialleistungen erhalten will, muss einen Antrag auf Sozialleistungen beim zuständigen Leistungsträger stellen (§ 16 Abs. 1 SGB I). Anträge werden aber auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die im Ausland wohnen, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik im Ausland entgegengenommen.[2] Anträge an einen nicht zuständigen Leistungsträger müssen von diesem unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden (§ 16 Abs. 2 SGB I).

Einzelnachweise