Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch bestimmter Güter und Dienstleistungen. Historisch waren sie zusammen mit den Verkehrsteuern Eckpfeiler der meisten Steuersysteme. Verbrauchsteuern wurden in der Vergangenheit sowohl auf Grundnahrungsmittel erhoben (Salzsteuer, Biersteuer) als auch auf Luxusgüter (Tabaksteuer, Branntweinsteuer).
Als Kostensteuern gehen Verbrauchsteuern in die betriebliche Produktkalkulation ein und können auf den Endverbraucher überwälzt werden. Verbrauchsteuern gehören zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, weshalb es zu Steuerkumulation kommt (z. B. 10 Euro Benzin + 20 Euro Energiesteuer + 19 % Umsatzsteuer aus 30 Euro = 35,70 Euro).
Arten von Verbrauchsteuern
Die älteste Verbrauchsteuer auf deutschem Boden dürfte die Salzsteuer gewesen sein, die bereits im fränkischen Reich erhoben wurde (mittlerweile im Rahmen der Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der EG abgeschafft). Jüngere Verbrauchsteuern sind die Kaffeesteuer, die Erdgassteuer als Teil der Mineralölsteuer, die Stromsteuer und die Alkopopsteuer.
Im Allgemeinen unterscheidet man zwischen den besonderen Verbrauchsteuern, die durch den Bund erhoben werden und den örtlichen Verbrauchsteuern, die durch die Länder erhoben werden.
Steuern auf Güter, die für den Konsumenten, die Umwelt oder Gesellschaft als schädlich betrachtet werden, werden auch als Sin Tax bezeichnet. Ihre Erhebung soll den Verbrauch des betreffenden Gutes regulieren.
Folgende Verbrauchsteuern werden in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland) erhoben:
- Energiesteuer
- Stromsteuer
- Zwischenerzeugnissteuer
- Tabaksteuer
- Kaffeesteuer
- Biersteuer
- Alkoholsteuer (seit 2018, vorher Branntweinsteuer)
- Schaumweinsteuer
- Alkopopsteuer (seit 2004)
Aufgegebene Verbrauchsteuern: Salzsteuer, Zuckersteuer, Zündwarensteuer (Zündwarenmonopol), Leuchtmittelsteuer, Teesteuer, Spielkarte, Essigsäuresteuer, Kernbrennstoffsteuer
Gesetzgebungs- und Ertragskompetenzen
Die Gesetzgebungskompetenz über die Verbrauchsteuern steht nach dem Grundgesetz dem Bund zu, wenn ihm das Aufkommen der Steuer ganz oder teilweise zusteht (sog. Ertragskompetenz, Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG). Dies trifft für die oben genannten besonderen Verbrauchsteuern zu. Eine Ausnahme ist die Biersteuer (Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG), ihr Aufkommen steht den jeweiligen Ländern zu. Auf diese Regelung hat das Land Bayern bei der Schaffung des Grundgesetzes bestanden. Bei der Biersteuer hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz daher lediglich, weil die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit dies im gesamtstaatlichen Interesse erfordert. Die Erhebung und Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten besonderen Verbrauchsteuern erfolgt durch die Bundeszollverwaltung.
Die örtlichen Verbrauchsteuern stehen in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, ihr Ertrag steht den Gemeinden und ggf. den Gemeindeverbänden zu (Art. 106 Abs. 6 GG).
Die Umsatzsteuer steht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Schnittpunkt zwischen Verbrauch- und Verkehrsteuern. Nach ihrer wirtschaftlichen Wirkung ist sie eine Verbrauchsteuer, nach der gesetzestechnischen Ausgestaltung dagegen eine Verkehrsteuer. Sie wird, mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer, durch die Landesfinanzverwaltungen erhoben.
Die so genannte Öko-Steuer ist gesetzestechnisch keine Verbrauchsteuer, nicht einmal eine eigene Steuer. Der Begriff Öko-Steuer steht für Steuern auf Güter wie Benzin, Diesel, Kerosin usw., deren Verbrauch die Umwelt belastet. Mit dem „Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform“ wurde auch mit gesetzestechnischem Bezug auf die Ökologie die Stromsteuer eingeführt und Änderungen im Bereich der Mineralölsteuer getroffen.
Steuervergünstigungen
In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen (Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiung) vorgesehen. So sind Bier und Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z. B. Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Mineralöl ist von der Steuer befreit, wenn es nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet wird (z. B. Verwendung als Schmierstoff), außerdem bei der Verwendung in der kommerziellen Luftfahrt. Die Steuerbefreiung für in der kommerziellen Luftfahrt verwendetes Mineralöl wird aus umweltpolitischen Gründen kritisiert.
Erhebungsverfahren
Die Erhebung von Verbrauchsteuern findet aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht direkt beim Verbraucher statt. Vielmehr werden die Verbrauchsteuern beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Wegen dieser Form der Erhebung zählen die Verbrauchsteuern zu den indirekten Steuern.
Nutznießer der einzelnen Verbrauchsteuern
Das Aufkommen der einzelnen Verbrauchsteuern fließt unterschiedlichen staatlichen Ebenen zu (siehe Art. 106 GG):
- Der Bund erhält die Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Schaumweinsteuer, Energiesteuer, Stromsteuer, Alkopopsteuer und die Kaffeesteuer.
- Bund und Ländern gemeinsam steht die Einfuhrumsatzsteuer zu.
- Den Ländern steht die Biersteuer zu.
- Den Gemeinden stehen örtliche Verbrauchsteuern (Gemeindesteuern) zu, die auf landesgesetzlicher Grundlage bzw. dem kommunalen Steuerfindungsrecht beruhen. Eine Verbrauchsteuer ist:
Aufwandsteuern sind:
- Hundesteuer
- Vergnügungsteuer
- Zweitwohnsitzsteuer oder auch Zweitwohnungssteuer
Europäische Union
Harmonisierte Verbrauchsteuern
Die Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren sind im europäischen Recht gem. Art. 1 Abs. 1 der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2008/118/EG) harmonisiert. Grundlegend für die Definition der einzelnen Steuergegenstände sind die Richtlinie 2003/96/EG für Energie, die Richtlinie 92/83/EWG für Bier und Biermischgetränke im Sinne der KN-Codes 2203 und 2206 sowie die Richtlinie 95/59/EG, Richtlinie 92/79/EWG und Richtlinie 92/80/EWG für Tabakwaren. Nur die dort definierten Steuergegenstände werden in jedem europäischen Mitgliedsstaat besteuert. Die Richtlinien enthalten verbindliche Bestimmungen wie z. B. Mindeststeuersätze oder Bestimmungen zum steuerfreien Verkehr, sind aber lediglich mittelbares EU-Recht. Sie müssen somit in nationalen Gesetzen, wie zum Beispiel durch das Energiesteuergesetz, umgesetzt werden.[1]
Eine Besonderheit stellt Wein dar, für den der Mindeststeuersatz 0 EUR beträgt, der aber als verbrauchsteuerpflichtige Ware im Schaumweinsteuergesetz erfasst ist.
Die Verbrauchsteuersystemrichtlinie lässt in Art. 1 Abs. 2 und 3 den Mitgliedstaaten einen Freiraum für die Neueinführung von rein nationalen Verbrauchsteuern. Ein Beispiel ist die deutsche Alkopopsteuer.[2]
Warenverkehr mit anderen Mitgliedsstaaten
Es sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
- Versand zwischen Unternehmen[3]
Der Versand dieser Waren kann unversteuert erfolgen, dann entsteht die Steuer im Bestimmungsland. Der Versand muss über das Computersystem EMCS abgewickelt werden. Bei versteuerter Ware (sogenannter „steuerrechtlich freier Verkehr“) entsteht die Steuer ebenfalls im Bestimmungsland, also zunächst doppelt. Wenn der Nachweis geführt wird, dass die Ware im Bestimmungsland steuerlich erfasst wurde, kann die Steuer im Versenderland erstattet werden.
- Reiseverkehr (Privatpersonen)
Die Steuer entsteht im Herkunftsland, falls die Reisefreimenge nicht überschritten wird. Bei größeren Mengen wird widerleglich vermutet, dass es sich um einen gewerblichen Transport handelt. Falls diese Vermutung nicht widerlegt werden kann, entsteht die Steuer doppelt.
- Versandhandel (Versand von Unternehmen an Privatpersonen)
Der Versandhändler hat vor dem Versand einen Beauftragten im Bestimmungsland zu bestellen. Dieser muss sich bei seinem zuständigen Hauptzollamt anmelden und erfüllt alle steuerlichen Pflichten. Ein Beispiel für die Bestimmungen findet sich in § 21 Schaumweinsteuergesetz. Hält sich der Versender nicht an diese Regelungen, wird er selbst Steuerschuldner. Beim Versandhandel kann der – private – Empfänger also niemals unmittelbarer Steuerschuldner werden.
- Nichtharmonisierte Verbrauchsteuern (wie Kaffee)
Für diese Waren gelten die Bestimmungen über den Reiseverkehr und zum Verbringen der Ware aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedsstaaten. Ein Verkehr unter Steueraussetzung ist nicht möglich. Die Bestimmungen über den Versandhandel gelten nur in Richtung deutsches Steuergebiet.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Philipp Tibulski: EU- und verfassungsrechtliche Betrachtung von nichtharmonisierten Verbrauchsteuern Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 2015
- ↑ Sabine Schröer-Schallenberg: The legality of non-harmonised excise duties in the European internal market using the Federal Republic of Germany as an example World Customs Journal 2012, S. 9–18 (englisch)
- ↑ Alkohol in der Europäischen Union. Versand leicht gemacht IHK München, 4. Oktober 2017