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Schreiben an Mente zur Straftat Wicke, 12. April 2021

From Wickepedia
Doc:20210412-sg-menthe.redacted

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[ 1 ]

z.Hd. Präsidentin Dr. Edith Mente

DRINGEND

München, 12. April 2021

Sehr geehrte Präsidentin Dr. Edith Mente,

Bezugnehmend auf meine Schreiben vom 30. März 2021, sowie ihre Antwort vom 31. März 2021, benenne ich Ihnen nunmehr konkrete Vorwürfe gegenüber Frau Wicke.

Frau Wicke wird die Straftat des § 339 StGB (Rechtsbeugung) in Tateinheit mit Körperverletzung und bedingtem Vorsatz zum versuchten Totschlag zum Vorwurf gemacht. Die Tat hat sie über mehrere Monate fortgesetzt begangen, obwohl ich ihr Möglichkeiten eingeräumt hatte, von der Tat abzusehen und die Sache einigermassen glimpflich zu beenden.

Jegliches Wohlwollen meinerseits muß nunmehr ein Ende finden, nachdem ich am Donnerstag in Erfahrung gebracht hatte, Frau Wicke hält die sie selbst inkriminierenden Akten persönlich unter Verschluss, und hatte diese – obwohl eine Sache bereits abgeschlossen ist und in der anderen Sache mündliche Verhandlung nach Ende der Pandemie der nächste Verfahrensschritt sein wird – zu sich nach Hause mitgenommen. Eine Beurteilung ob eine Strafe für Frau Wicke erforderlich ist, steht nämlich nur der Strafgerichtsbarkeit zu, und meinen eigenen plausiblen Interpretationsspielraum, welcher eine andere Lösung vielleicht noch ermöglicht hätte, hat Frau Wicke selbst durch ihr unbedachtes Vorgehen diesbezüglich nun eliminiert.

Zur wahrscheinlichen Motivation von Frau Wicke füge ich hier die Darstellung des Sachverhaltes gegenüber der Revision bei der Prozessgegnerin bei. Aufschlussreich wird ebenso meine Beschwerde an das LSG mit dem ergänzenden Schriftsatz sein.

Sie hat die Tat auf zweierlei Art begangen: (1) Zum einen war bereits der Beschluss zur Az S 12 KR 1265/20 ER eine Straftat, denn ich hatte den Ermessensspielraum der Vorsitzenden auf Null reduziert, und aus grundrechtlichen Erwägungen war keine andere Entscheidung [ 2 ]möglich, als dem Antrag stattzugeben. Daß Frau Wicke hier absichtlich unrichtige rechtliche Feststellungen zur Leistungspflicht trifft kann leicht glaubhaft gemacht werden, denn sie vertritt selbst in einem anderen Beschluss zu einer ähnlichen Fragestellung eine völlig andere Position. (2) Zum zweiten hat Frau Wicke ein verfahrenserhebliches Schriftstück aus der Akte zur o.g. Az unterdrückt. Wegen verweigerter Akteneinsicht konnte ich dies zunächst nicht direkt beweisen, aber es war aufgrund der Umstände mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, und ich hatte es daher die Straftat der Frau Wicke zum Beschwerdegrund gemacht. Wie an der Reaktion des LSG für jeden neutralen Beobachter nachvollziehbar ist, hatte ich damit offenbar ins Schwarze getroffen. Frau Wicke hatte übrigens, offenkundig in der Absicht mich über die Rechtsmittel zu täuschen, die übliche Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem Beschluss weggelassen.

Rittweger vom 5. Senat des LSG hatte in der Folge entschieden, die Sache unter den Tisch zu kehren, und damit selbst deliktisch gehandelt. Unter Verletzung der Geschäftsverteilung am LSG hat er sich dafür selbst zum Berichterstatter gemacht. Wie ich in der Akte am LSG erkennen konnte, wurde, um mich diesbezüglich zu täuschen, das Deckblatt in der Akte, welches den Berichterstatter bezeichnet, ausgetauscht. Ebenso finden sich inkriminierende Aktenvermerke zu den Vorgängen wieder, welche auch Mittäterschaft der Prozessbevollmächtigten des Gegners erkennbar machen. Das Beweisangebot zum Aktenvergleich hat Rittweger unbeachtet gelassen.

Die Motivation für meine Beharrlichkeit betreffend des Auskunftsanspruches aus Art 15 Abs 3 DSGVO ist folglich, diese Daten als Beweismittel sicherzustellen.

Mit effektiver Strafverfolgung durch die örtliche Staatsanwaltschaft war, wenn man die Verhältnisse in München kennt, zu keinem Zeitpunkt zu rechnen. Rittweger traf bei seiner Tat auch völlig korrekt die Annahme, daß ein Machtgefälle zwischen einem Beteiligten und den Richtern am LSG besteht. Allerdings hat er sich in diesem Fall im Vorzeichen getäuscht. Mir stehen dabei Wege zur Verfügung über welche wohl kaum ein anderer gesetzlich Krankenversicherter verfügt. Konkretes kann ich telefonisch nennen, möchte es hier aber nicht aktenkundig machen. Vielleicht möchten sich die Täter ja noch überlegen, ob nicht mit Selbstanzeige ihre Karrieren ein würdigeres Ende finden würden, oder ob maximale Publizität eher im Interesse ihrer Familien liegt.

Aus Beweissicht halte ich das Eingestehen der Straftaten aber für nicht erforderlich. Es gibt nämlich immer zwei Wege um Fakten zu ergründen. Den offiziellen Weg, unter Kontrolle der Beteiligten, aber auch den inoffiziellen Weg. Aus meiner Beharrlichkeit auf dem offiziellen Weg durfte man nicht den unzulässigen Schluss ziehen, ich hätte den anderen Weg nicht ebenso verfolgt.

F[..] [ 3 ]Ich sehe hier folgenden unmittelbaren Handlungsbedarf für Sie als Dienstvorgesetzte:

  • Sicherstellung der Papierakten zur den Az. S 12 KR 1268/20 und S 12 KR 1265/20 ER
  • Sicherstellung der Aufzeichnungen der Geschäftsstelle über den Verbleib der Akten
  • Anweisung an die mit der Aktenführung betrauten Urkundsbeamten, die Akten physisch unberührt zu lassen, um forensische Analyse einer Manipulation durch Frau Wicke zu ermöglichen
  • Frau B[..], in ihrem eigenen Interesse, über die Rechtsfolgen des § 258 StGB aufzuklären
  • Anweisung an Die Beamten ihres Gerichts, den Auskunftsanspruch per Art 15 Abs 3 DSGVO vollständig und ohne weiteren Verzug zu erfüllen

Mit freundlichen Grüßen,

F[..]

+49 177 [..] oder +1 650 [..]

Anlagen:
X3: Darstellung des Sachverhalts gegenüber der Revision beim Prozessgegner
[ 4 ]Bestätigung

Hiermit wird bestätigt, dass Herr [..] F[..]

heute beim Sozialgericht München

1 Schriftstück(e)

– Paket(e)

persönlich abgegeben hat.

München, 12.04.2021